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Document 32010D0760

    2010/760/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Dezember 2010 über die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer des Hochwassers vom Frühjahr 2010 in Ungarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8482)

    ABl. L 322 vom 8.12.2010, p. 46–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/760/oj

    8.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 322/46


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 6. Dezember 2010

    über die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer des Hochwassers vom Frühjahr 2010 in Ungarn

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8482)

    (Nur der ungarische Text ist verbindlich)

    (2010/760/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), insbesondere auf Artikel 76,

    gestützt auf den Antrag der Regierung Ungarns vom 2. Juni 2010 auf die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe an die Opfer des Hochwassers vom Frühjahr 2010 in Ungarn,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Hochwasser ist eine Katastrophe im Sinne von Kapitel XVII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009; deshalb ist es angebracht, die zollfreie Einfuhr von Waren, die den Anforderungen der Artikel 74 bis 80 dieser Verordnung entsprechen, zu genehmigen.

    (2)

    Damit die Kommission angemessen über die Verwendung der zur zollfreien Einfuhr zugelassenen Waren informiert wird, muss die Regierung Ungarns mitteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um zu vermeiden, dass diese Waren zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck verwendet werden.

    (3)

    Außerdem sollte die Kommission über Umfang und Art der Einfuhren informiert werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 wurden andere Mitgliedstaaten angehört —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Waren, die durch staatliche Stellen oder von den zuständigen ungarischen Behörden anerkannten Organisationen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden und an die Opfer des Hochwassers vom Frühjahr 2010 in Ungarn unentgeltlich abgegeben oder diesen als Eigentum der betreffenden Organisationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollen, werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit.

    (2)   Waren, die von den Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während ihrer Hilfsaktion für den freien Verkehr eingeführt wurden, werden ebenfalls von den Eingangsabgaben befreit.

    Artikel 2

    Die Regierung Ungarns übermittelt der Kommission bis spätestens 31. Januar 2011 die Liste der anerkannten Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 1.

    Artikel 3

    Die Regierung Ungarns informiert die Kommission bis spätestens 31. Januar 2011 ausführlich über Art und Menge der verschiedenen gemäß Artikel 1 abgabenfrei eingeführten Waren, aufgeschlüsselt nach großen Produktkategorien.

    Artikel 4

    Die Regierung Ungarns informiert die Kommission bis spätestens 31. Januar 2011 über die zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 5

    Artikel 1 dieses Beschlusses gilt für Einfuhren, die ab 1. Mai 2010 und bis spätestens 31. Dezember 2010 getätigt wurden.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

    Brüssel, den 6. Dezember 2010

    Für die Kommission

    Algirdas ŠEMETA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.


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