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Document 32010D0489

2010/489/EU: Beschluss des Rates vom 12. Juli 2010 über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt

ABl. L 243 vom 16.9.2010, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/489/oj

16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2010

über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(2010/489/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union gemäß dem Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2009, durch den die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wurde, ein Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt mit der Regierung der Föderativen Republik Brasilien ausgehandelt.

(2)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte, vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, unterzeichnet werden.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ihre bilateralen Abkommen mit Brasilien in demselben Bereich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gekündigt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (nachstehend „das Abkommen“ genannt) wird hiermit im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, im Namen der Union das Abkommen unter Vorbehalt seines Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LARUELLE


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


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