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Document 32010D0368

    2010/368/: Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4313) (Text von Bedeutung für den EWR )

    ABl. L 166 vom 1.7.2010, p. 33–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/368/oj

    1.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 166/33


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 30. Juni 2010

    zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4313)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/368/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 2006/771/EG (2) der Kommission harmonisiert die technischen Frequenznutzungsbedingungen für zahlreiche Geräte mit geringer Reichweite, darunter Alarmanlagen, lokale Kommunikationsausrüstungen, Türöffner und medizinische Implantate. Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenprodukte und/oder tragbare Produkte, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend eingesetzt werden können; unterschiedliche Bedingungen für den Frequenzzugang behindern daher den freien Warenverkehr, treiben die Produktionskosten solcher Geräte in die Höhe und bergen die Gefahr, dass andere Funkanwendungen und -dienste funktechnisch gestört werden.

    (2)

    Angesichts der sich rasant verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen können jedoch neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite entstehen, die es erforderlich machen, die Frequenzharmonisierungsbedingungen regelmäßig anzupassen.

    (3)

    Am 5. Juli 2006 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 676/2002/EG ein ständiges Mandat zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite.

    (4)

    Durch die Entscheidungen 2008/432/EG (3) und 2009/381/EG (4) der Kommission wurden die in der Entscheidung 2006/771/EG enthaltenen harmonisierten technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite bereits geändert, indem der Anhang derselben ersetzt wurde.

    (5)

    In ihrem aufgrund dieses Mandats vorgelegten Bericht vom November 2009 (5) empfahl die CEPT der Kommission, eine Reihe technischer Aspekte im Anhang der Entscheidung 2006/771/EG zu ändern.

    (6)

    Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Geräte, die unter den in dieser Entscheidung festgesetzten Bedingungen betrieben werden, müssen auch den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (6) entsprechen, damit die Funkfrequenzen effektiv genutzt und funktechnische Störungen verhindert werden, wofür der Nachweis entweder durch die Einhaltung harmonisierter Normen oder durch alternative Konformitätsbewertungsverfahren erbracht wird.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 30. Juni 2010

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Vizepräsidentin


    (1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66.

    (3)  ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 49.

    (4)  ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 32.

    (5)  CEPT-Bericht 35, RSCOM 09-68.

    (6)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.


    ANHANG

    „ANHANG

    Harmonisierte Frequenzbänder und technische Parameter für Geräte mit geringer Reichweite

    Art des Geräts mit geringer Reichweite

    Frequenzband (1)

    Maximale Sendeleistung/Feldstärke/Leistungsdichte (2)

    Zusätzliche Parameter (Vorschriften für die Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung) (3)

    Sonstige Nutzungsbeschränkungen (4)

    Umsetzungstermin

    Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (5)

    6 765–6 795 kHz

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Oktober 2008

    13,553–13,567 MHz

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Oktober 2008

    26,957–27,283 MHz

    10 mW (ERP), entspricht 42 dΒμΑ/m in 10 m

     

    Keine Videoanwendungen

    1. Juni 2007

    40,660–40,700 MHz

    10 mW (ERP)

     

    Keine Videoanwendungen

    1. Juni 2007

    Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (Fortsetzung)

    433,050–434,040 (6) MHz

    1 mW (ERP)

    Leistungsdichte von - 13 dBm/10 kHz für Bandbreitenmodulation über 250 kHz

    Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt

    Keine Audio- und Videoanwendungen

    1. November 2010

    10 mW (ERP)

    Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

    Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen.

    1. November 2010

    434,040–434,790 (6) MHz

    1 mW (ERP)

    Leistungsdichte von - 13 dBm/10 kHz für Bandbreitenmodulation über 250 kHz

    Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt

    Keine Audio- und Videoanwendungen

    1. November 2010

    10 mW (ERP)

    Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

    Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen.

    1. November 2010

    Maximaler Arbeitszyklus (7): 100 % bei einem Kanalabstand unter 25 kHz

    Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt

    Keine Audio- und Videoanwendungen

    1. November 2010

    Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (Fortsetzung)

    863,000–865,000 MHz

    25 mW (ERP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden.

    Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen.

    1. November 2010

    865,000–868,000 MHz

    25 mW (ERP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 1 % verwendet werden.

    Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen.

    1. November 2010

    868,000–868,600 MHz

    25 mW (ERP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 1 % verwendet werden.

    Keine analogen Videoanwendungen

    1. November 2010

    868,700–869,200 MHz

    25 mW (ERP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden.

    Keine analogen Videoanwendungen.

    1. November 2010

    Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (Fortsetzung)

    869,400–869,650 (6) MHz

    500 mW (ERP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 10 % verwendet werden.

    Der Kanalabstand muss 25 kHz betragen, außer wenn das gesamte Band auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden kann.

    Keine analogen Videoanwendungen

    1. November 2010

    25 mW (ERP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden.

    Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen.

    1. November 2010

    869,700–870,000 (6) MHz

    5 mW (ERP)

    Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt

    Keine Audio- und Videoanwendungen

    1. Juni 2007

    25 mW (ERP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 1 % verwendet werden.

    Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen

    1. November 2010

    Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (Fortsetzung)

    2 400–2 483,5 MHz

    10 mW (EIRP)

     

     

    1. Juni 2007

    5 725–5 875 MHz

    25 mW (EIRP)

     

     

    1. Juni 2007

    24,150–24,250 GHz

    100 mW (EIRP)

     

     

    1. Oktober 2008

    61,0–61,5 GHz

    100 mW (EIRP)

     

     

    1. Oktober 2008

    Breitband-Datenübertragungssysteme

    2 400–2 483,5 MHz

    100 mW (EIRP)

    Leistungsdichte von 100 mW/100 kHz (EIRP) bei Frequenzsprungmodulation, Leistungsdichte von 10 mW/MHz (EIRP) bei anderen Modulationsarten

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

     

    1. November 2009

    57,0–66,0 GHz

    40 dBm (EIRP)

    Leistungsdichte 13 dBm/MHz (EIRP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

    Keine festen Außeneinrichtungen

    1. November 2010

    Alarmsysteme

    868,600–868,700 MHz

    10 mW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz

    Das gesamte Band kann auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden

    Maximaler Arbeitszyklus (7): 1,0 %

     

    1. Oktober 2008

    869,250–869,300 MHz

    10 mW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz

    Maximaler Arbeitszyklus (7): 0,1 %

     

    1. Juni 2007

    869,300–869,400 MHz

    10 mW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz

    Maximaler Arbeitszyklus (7): 1,0 %

     

    1. Oktober 2008

    869,650–869,700 MHz

    25 mW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz

    Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

     

    1. Juni 2007

    Personenhilferuf (8)

    869,200–869,250 MHz

    10 mW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz

    Maximaler Arbeitszyklus (7): 0,1 %

     

    1. Juni 2007

    Induktive Anwendungen (9)

    9,000–59,750 kHz

    72 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. November 2010

    59,750–60,250 kHz

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juni 2007

    60,250–70,000 kHz

    69 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juni 2007

    70–119 kHz

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juni 2007

    119–127 kHz

    66 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juni 2007

    127–140 kHz

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Oktober 2008

    140–148,5 kHz

    37,7 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Oktober 2008

    148,5–5 000 kHz

    Für folgende Bänder gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen:

    – 15 dBμA/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz

    Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von – 5 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Oktober 2008

    Induktive Anwendungen (Fortsetzung)

    400–600 kHz

    – 8 dBμA/m in 10 m

     

    Außer RFID (10) sind keine anderen Anwendungen erlaubt

    1. Oktober 2008

    3 155–3 400 kHz

    13,5 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Oktober 2008

    5 000–30 000 kHz

    Für folgende Bänder gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen:

    – 20 dBμA/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz

    Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von - 5 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Oktober 2008

    6 765–6 795 kHz

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juni 2007

    7 400–8 800 kHz

    9 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Oktober 2008

    10 200–11 000 kHz

    9 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Oktober 2008

    Induktive Anwendungen (Fortsetzung)

    13 553–13 567 kHz

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juni 2007

    60 dBμA/m in 10 m

     

    Nur für RFID (10) – und EAS (11) – Anwendungen

    1. Oktober 2008

    26 957–27 283 kHz

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Oktober 2008

    Aktive medizinische Implantate (12)

    9–315 kHz

    30 dBμA/m in 10 m

    Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

     

    1. Oktober 2008

    30,0–37,5 MHz

    1 mW (ERP)

    Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

    Nur für medizinische Membranimplantate mit sehr kleiner Leistung zur Blutdruckmessung

    1. November 2010

    402–405 MHz

    25 μW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz

    Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 300 kHz kombinieren.

    Andere Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken, einschl. Bandbreiten über 300 kHz, können eingesetzt werden, falls deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind, um Betriebskompatibilität mit anderen Nutzern und insbesondere meteorologischen Funksonden zu gewährleisten.

     

    1. November 2009

    Aktive medizinische Implantate und Zusatzgeräte (13)

    401–402 MHz

    25 μW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz

    Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren.

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden.

     

    1. November 2010

    405–406 MHz

    25 μW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz

    Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren.

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden.

     

    1. November 2010

    Implantate bei Tieren (14)

    315–600 kHz

    – 5 dBμA/m in 10 m

    Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

     

    1. November 2010

    12,5–20,0 MHz

    – 7 dΒμΑ/m in 10 m in einer Bandbreite von 10 kHz

    Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

    Nur für Innenanwendungen

    1. November 2010

    FM-Sender mit niedriger Leistung (15)

    87,5–108,0 MHz

    50 nW (ERP)

    Kanalabstand bis 200 kHz

     

    1. November 2010

    Drahtlose Audioanwendungen (16)

    863–865 MHz

    10 mW (ERP)

     

     

    1. November 2010

    Funkortungsanwendungen (17)

    2 400–2 483,5 MHz

    25 mW (EIRP)

     

     

    1. November 2009

    17,1–17,3 GHz

    26 dBm (EIRP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

    Nur für bodengestützte Systeme.

    1. November 2009

    Radar zur Tankfüllstandsondierung (18)

    4,5–7,0 GHz

    24 dBm (EIRP) (19)

     

     

    1. November 2009

    8,5–10,6 GHz

    30 dBm (EIRP) (19)

     

     

    1. November 2009

    24,05–27,0 GHz

    43 dBm (EIRP) (19)

     

     

    1. November 2009

    57,0–64,0 GHz

    43 dBm (EIRP) (19)

     

     

    1. November 2009

    75,0–85,0 GHz

    43 dBm (EIRP) (19)

     

     

    1. November 2009

    Modellsteuerung (20)

    26 990–27 000 kHz

    100 mW (ERP)

     

     

    1. November 2009

    27 040–27 050 kHz

    100 mW (ERP)

     

     

    1. November 2009

    27 090–27 100 kHz

    100 mW (ERP)

     

     

    1. November 2009

    27 140–27 150 kHz

    100 mW (ERP)

     

     

    1. November 2009

    27 190–27 200 kHz

    100 mW (ERP)

     

     

    1. November 2009

    Funkfrequenzkennzeichnung (RFID)

    2 446–2 454 MHz

    100 mW (EIRP)

     

     

    1. November 2009

    Straßenverkehr und Verkehrstelematik

    76,0–77,0 GHz

    55 dBm Spitzenwert (EIRP) und 50 dBm Durchschnittswert (EIRP) und 23,5 dBm Durchschnittswert (EIRP) für gepulste Radare

     

    Nur für terrestrische Systemen für Fahrzeuge und Infrastrukturen

    1. November 2010


    (1)  Die Mitgliedstaaten müssen die Nutzung der innerhalb dieser Tabelle benachbarten Frequenzbänder als ein einziges Frequenzband zulassen, sofern die besonderen Bedingungen für jedes dieser benachbarten Frequenzbänder eingehalten werden.

    (2)  Die Mitgliedstaaten müssen die Frequenznutzung bis zu den in dieser Tabelle angegebenen Höchstwerten für die Sendeleistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG können sie auch weniger strenge Bedingungen vorgeben, d.h. die Frequenznutzung mit höherer Sendeleistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten.

    (3)  Die Mitgliedstaaten dürfen ausschließlich diese ‚zusätzlichen Parameter (Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung)‘ vorschreiben und keine weiteren Parameter oder Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen hinzufügen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten in einer bestimmten Zelle ganz auf die ‚zusätzliche Parameter (Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung)‘ verzichten oder höhere Werte gestatten.

    (4)  Die Mitgliedstaaten dürfen außer diesen ‚sonstigen Nutzungsbeschränkungen‘ keine zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen auferlegen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten auf diese Beschränkungen teilweise oder vollständig verzichten.

    (5)  Dazu zählen sämtliche Anwendungen, die den technischen Bedingungen entsprechen (üblicherweise Fernmessung, Fernsteuerung, Alarmanlagen, allgemeine Datenübertragung und weitere ähnliche Anwendungen).

    (6)  Für dieses Frequenzband müssen die Mitgliedstaaten alle alternativen Nutzungsbedingungen ermöglichen.

    (7)  ‚Arbeitszyklus‘ ist definiert als anteilsmäßiger aktiver Sendebetrieb innerhalb einer Zeitdauer von einer Stunde zu einem beliebigen Zeitpunkt. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten höhere Werte für den ‚Arbeitszyklus‘ gestatten.

    (8)  Personenhilferufanlagen dienen der Unterstützung älterer oder behinderter Menschen im Notfall.

    (9)  Dazu zählen beispielsweise elektronische Wegfahrsperren, Tierkennzeichnung, Alarmanlagen, Kabeldetektoren, Abfallbewirtschaftung, Personenidentifizierung, drahtlose Sprachverbindungen, Zugangskontrolle, Näherungssensoren, Diebstahlsicherungssysteme einschl. Funketiketten mit Frequenzinduktion, Datenübertragung auf Handgeräte, automatische Artikelerkennung, drahtlose Steuerungssysteme und automatische Straßenmauterfassung.

    (10)  Dazu zählen induktive Anwendungen für die Funkfrequenzkennzeichnung (Radio Frequency Identification, RFID).

    (11)  Dazu zählen induktive Anwendungen für die elektronische Artikelüberwachung (Electronic Article Surveillance, EAS).

    (12)  Dazu gehören die Funkteile in aktiven implantierbaren medizinischen Geräten im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

    (13)  Dazu zählen Systeme, die speziell für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven medizinischen Implantaten (siehe Fußnote 12) konzipiert wurden und/oder für in und am Körper getragene Geräte, die nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen.

    (14)  Dazu zählen Sendegeräte, die zu Diagnose- und/oder Therapiezwecken in den Körper eines Tieres implantiert werden.

    (15)  Dazu zählen Anwendungen zum Anschluss persönlicher Audiogeräte, einschließlich Mobilfunkgeräte, sowie Kraftfahrzeug- oder Heim-Unterhaltungssysteme.

    (16)  Anwendungen für drahtlose Audiosysteme: drahtlose Mikrofone, drahtlose Lautsprecher, drahtlose Kopfhörer, drahtlose Kopfhörer für den tragbaren Einsatz z.B. für tragbare CD- oder Kassettenabspielgeräte und Radioempfänger, drahtlose Kopfhörer in Fahrzeugen, z.B. für Radios oder Mobiltelefone, In-Ohr-Mithörgeräte und drahtlose Mikrofone für Konzerte und andere Bühnenproduktionen.

    (17)  Dazu zählen Anwendungen, die zur Ermittlung der Position, der Geschwindigkeit und/oder anderer Eigenschaften eines Objekts oder zum Erhalt von Informationen in Bezug auf diese Parameter eingesetzt werden.

    (18)  Ein Radar zur Tankfüllstandsondierung (TLPR) ist eine spezielle Funkortungsanwendung, die zum Ermitteln des Füllstands in Metall- oder Stahlbetontanks oder ähnliche Anlagen aus Werkstoffen mit vergleichbaren Dämpfungseigenschaften installiert wird. Der Tank dient als Behälter.

    (19)  Die maximale Leistung gilt für den Innenraum eines geschlossenen Tanks und entspricht einer Leistungsspektraldichte von – 41,3 dBm/MHz (EIRP) außerhalb eines 500-Liter-Testtanks.

    (20)  Dazu zählen Anwendungen, die zur Steuerung der Bewegung von Modellen (vorwiegend Miniaturnachbildungen von Fahrzeugen) in der Luft, an Land sowie auf oder unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden.“


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