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Document 32009R0933

    Verordnung (EG) Nr. 933/2009 der Kommission vom 6. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft

    ABl. L 263 vom 7.10.2009, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R1987 Siehe Art. 4

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/933/oj

    7.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 263/9


    VERORDNUNG (EG) Nr. 933/2009 DER KOMMISSION

    vom 6. Oktober 2009

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates vom 7. April 1998 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3010/95 (2), insbesondere auf Artikel 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 zur Regelung des Handels mit Agrarerzeugnissen (3) wurde für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft ein Präferenzverfahren eingeführt.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (4), die die Verordnung (EG) Nr. 1396/98 (5) ersetzt, wurden Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors und die Vorschriften für die Verwaltung dieser Kontingente festgelegt.

    (3)

    Da sich der Einsatz des Windhundverfahrens in anderen Agrarsektoren bewährt hat, empfiehlt es sich auch im Interesse der Verwaltungsvereinfachung, künftig das Kontingent, auf das sich die vorliegende Verordnung bezieht, nach dem in Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren zu verwalten. Dies muss in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) geschehen.

    (4)

    In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollte das Kontingent, auf das sich die vorliegende Verordnung bezieht, nicht als kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angesehen werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, das es aufgrund neuer Gegebenheiten künftig als kritisch einzustufen sein wird.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1383/2007 ist aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen. Die genannte Verordnung sollte jedoch für die Einfuhrlizenzen weiter gelten, die für die Einfuhrkontingentszeiträume ausgestellt wurden, die vor den unter die vorliegende Verordnung fallenden liegen.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Mit dieser Verordnung wird das im Anhang genannte Einfuhrzollkontingent für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffnet.

    Das Zollkontingent wird auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember („Zollkontingentszeitraum“) eröffnet.

    (2)   Das im Anhang genannte Kontingent wird gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c derselben Verordnung finden keine Anwendung.

    Artikel 2

    Die Überführung der im Rahmen des Kontingents gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung eingeführten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist nach den Bestimmungen des Artikels 16 des Protokolls Nr. 3 im Anhang zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei an die Vorlage eines Ursprungsnachweises gebunden.

    Artikel 3

    Die Verordnung (EG) Nr. 1383/2007 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Rechte aus den Lizenzen, die vor dem 1. Januar 2010 ausgestellt wurden, bis zu deren Ablauf.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. Oktober 2009

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 1.

    (3)  ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.

    (4)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 34.

    (5)  ABl. L 187 vom 1.7.1998, S. 41.

    (6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


    ANHANG

    Laufende Nummer

    KN-Codes

    Zoll im Rahmen des Zollkontingents

    (in Euro/Tonne)

    Jährliches Zollkontingent

    (in Tonnen Nettogewicht)

    09.0244

    0207 25 10

    170

    1 000

    0207 25 90

    186

    0207 27 30

    134

    0207 27 40

    93

    0207 27 50

    339

    0207 27 60

    127

    0207 27 70

    230


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