This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32009R0332
Commission Regulation (EC) No 332/2009 of 23 April 2009 amending Annex I to Council Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Customs Tariff
Verordnung (EG) Nr. 332/2009 der Kommission vom 23. April 2009 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Verordnung (EG) Nr. 332/2009 der Kommission vom 23. April 2009 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
ABl. L 104 vom 24.4.2009, p. 3–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31987R2658 | Vervollständigung | CH 19 | 14/05/2009 |
24.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 104/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 332/2009 DER KOMMISSION
vom 23. April 2009
zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für die Einreihung einiger Erzeugnisse der Position 1905 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 muss unterschieden werden zwischen Erzeugnissen der Unterposition 1905 90 20 und Zubereitungen der Unterposition 1905 90 90. |
(2) |
Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 1905 Buchstabe B gehört zu dieser Position eine Anzahl meist gebackener, im Allgemeinen scheiben- oder blattförmiger Waren aus Mehl- oder Stärketeig. |
(3) |
Für „ähnliche Erzeugnisse“ der Unterposition 1905 90 20 gibt es keine Definition. |
(4) |
Bei der Einreihung so genannter „blattförmiger Backwaren“ sind Probleme aufgetreten, da keine eindeutigen Kriterien festgelegt wurden, um zwischen Erzeugnissen der Unterpositionen 1905 90 20 und 1905 90 90 zu unterscheiden. |
(5) |
Daher empfiehlt es sich, eine zusätzliche Anmerkung zu Kapitel 19 hinzuzufügen, aus der hervorgeht, dass nur trockene und spröde Erzeugnisse unter Unterposition 1905 90 20 fallen. |
(6) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende zusätzliche Anmerkung angefügt:
„3. |
Unter die Unterposition 1905 90 20 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. April 2009
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.