Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009R0296

    Verordnung (EG) Nr. 296/2009 der Kommission vom 8. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen für die administrative Unterstützung bei der im Rahmen der Kontingentierungsregelung vorgenommenen Ausfuhr von bestimmtem Käse, dem bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika eine besondere Behandlung zugute kommen kann (Neufassung)

    ABl. L 95 vom 9.4.2009, p. 9–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/296/oj

    9.4.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 95/9


    VERORDNUNG (EG) Nr. 296/2009 DER KOMMISSION

    vom 8. April 2009

    mit Durchführungsbestimmungen für die administrative Unterstützung bei der im Rahmen der Kontingentierungsregelung vorgenommenen Ausfuhr von bestimmtem Käse, dem bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika eine besondere Behandlung zugute kommen kann

    (Neufassung)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 172 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2248/85 der Kommission vom 25. Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die verwaltungsmäßige Unterstützung bei der im Rahmen der Kontingentierungsregelung vorgenommenen Ausfuhr von bestimmtem Käse, dem bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika eine besondere Behandlung zugute kommen kann (2) wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der Verordnung vorzunehmen.

    (2)

    Die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika haben im Rahmen des GATT vereinbart, die ab 1. Januar 1980 einer Kontingentierungsregelung unterliegende Einfuhr von Käse gemeinschaftlichen Ursprungs in die Vereinigten Staaten zuzulassen. Diese Vereinbarung wurde durch den Beschluss 80/272/EWG des Rates (4) gebilligt.

    (3)

    Die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten sich darin, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, damit die Verwaltung dieses Kontingents seine volle Ausnutzung ermöglicht. Erfahrungsgemäß sollte die Verwaltungszusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika verstärkt werden, damit die volle Ausnutzung des Kontingents für Käse gemeinschaftlichen Ursprungs gewährleistet werden kann. Zu diesem Zweck muss die betreffende Käsesorte von einer Bescheinigung begleitet sein, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft auszustellen ist.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die einer Kontingentierungsregelung unterliegende Ausfuhr von „Swiss or Emmentaler cheese with eye formation“ der Tarifstellen 0406.90.44 bis 0406.90.48 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States“ nach den Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich Puerto Rico und Hawaii) stellt die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats auf Antrag des Ausführers eine Bescheinigung aus, die dem in Anhang I enthaltenen Muster entspricht.

    Artikel 2

    (1)   Die Vordrucke der Bescheinigungen gemäß Artikel 1 sind in englischer Sprache auf weißem Papier gedruckt. Ihr Format beträgt 210 × 296 mm. Jede Bescheinigung ist durch eine von der ausstellenden Behörde angegebene Ordnungsnummer gekennzeichnet. Die Ausfuhrmitgliedstaaten können verlangen, dass die auf ihrem Hoheitsgebiet auszustellenden Bescheinigungen zusätzlich zur englischen Sprache auch in einer ihrer Amtssprachen erstellt werden.

    (2)   Von den Bescheinigungen werden je ein Original und zumindest zwei Abschriften ausgefertigt. Die Abschriften tragen dieselbe Ordnungsnummer wie ihr Original. Original und Abschriften werden mit der Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefüllt. In letzterem Fall sind sie mit Tinte in Druckbuchstaben auszufüllen.

    Artikel 3

    (1)   Die Bescheinigung und ihre Abschriften werden von der Behörde ausgestellt, die der Ausfuhrmitgliedstaat zu diesem Zweck bezeichnet.

    (2)   Die ausstellende Behörde verwahrt eine Abschrift der Bescheinigung. Das Original und die zweite Abschrift werden der Zollstelle in der Gemeinschaft vorgelegt, bei der die Ausfuhrerklärung eingereicht wird.

    (3)   Die in Absatz 2 genannte Zollstelle füllt das für diesen Zweck auf dem Original vorgesehene Feld aus und übergibt das Original dem Ausführer oder seinem Vertreter. Die Abschrift wird von der Zollstelle verwahrt.

    Artikel 4

    Die Bescheinigung gilt nur, wenn sie von der Zollstelle ordnungsgemäß abgezeichnet ist. Sie gilt für die angegebene Menge Käse und muss den Zollbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegt werden. Eine Menge, die um höchstens 5 % über die in der Bescheinigung angegebene Menge hinausgeht, gilt jedoch als im Rahmen dieser Bescheinigung zulässig.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die zur Kontrolle von Ursprung, Art, Zusammensetzung und Qualität des Käses, für den die Bescheinigungen ausgestellt werden, notwendig sind.

    Artikel 6

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2248/85 wird aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. April 2009

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 9.

    (3)  Siehe Anhang II.

    (4)  ABl. L 71 vom 17.3.1980, S. 129.


    ANHANG I

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    Image


    ANHANG II

    Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EWG) Nr. 2248/85 der Kommission

    (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 9)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 2651/85 der Kommission

    (ABl. L 251 vom 20.9.1985, S. 40)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission

    (ABl. L 28 vom 1.2.1988, S. 1)

    Nur Artikel 29

    Verordnung (EG) Nr. 3450/93 der Kommission

    (ABl. L 316 vom 17.12.1993, S. 4)

    Nur Artikel 2


    ANHANG III

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EWG) Nr. 2248/85

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 bis 5

    Artikel 1 bis 5

    Artikel 6

    Artikel 6

    Artikel 7

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang III


    Top