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Document 32009R0295

Verordnung (EG) Nr. 295/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 95 vom 9.4.2009, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/295/oj

9.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 295/2009 DER KOMMISSION

vom 18. März 2009

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, die aus einem digitalen Gerät in eigenem Gehäuse zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild und Ton in verschiedenen Formaten, das Daten aus verschiedenen Quellen (z. B. Satellitenfernsehempfänger, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Videokameraaufnahmegeräten) empfangen kann, und aus Anschlusskabeln, einer CD-ROM, einer Bedienungsanleitung, Schrauben und einem Schraubenzieher besteht.

Das Gerät enthält eine Leiterplatte mit aktiven und passiven Elementen (notwendig für die Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton und Video) einschließlich eines Mikroprozessors.

Das Gerät ist mit folgenden Schnittstellen ausgerüstet:

einem USB-Port,

VGA und

Audio- und Videoports.

Weiterhin ist es ausgestattet mit Bedienknöpfen (power, play, pause, volume) und einem Infrarotempfänger für eine Fernbedienung.

Das Gerät ist für die Aufnahme einer Festplatte konzipiert.

8521 90 00

Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1, 2 Buchstabe a, 3 Buchstabe b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und des Wortlauts der KN-Codes 8521 und 8521 90 00.

Da das Gerät abgesehen von einer Festplatte alle notwendigen elektronischen Bauteile für die Ausführung der Funktionen der Position 8521 enthält und da diese Bestandteile auch bei fehlender Festplatte für keine anderen Funktionen als die Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton und Bild verwendet werden können, hat es gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware der Position 8521. Daher stellt die Tatsache, dass das Gerät keine Festplatte enthält, keinen Hinderungsgrunds für die Einreihung als eine vollständige oder fertige Ware dar.

Eine Einreihung in die Position 8522 als Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8521 bestimmt, ist daher ausgeschlossen.

Das Gerät ist somit als Gerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder wiedergabe in die Position 8521 einzureihen.

Der Schraubenzieher ist gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI mit dem Gerät einzureihen, da er zur Montage und Wartung desselben erforderlich ist.


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