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Document 32009R0217

    Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 87 vom 31.3.2009, p. 42–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 10/01/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/217/oj

    31.3.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 87/42


    VERORDNUNG (EG) Nr. 217/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 11. März 2009

    über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (2), wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

    (2)

    Nach dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates (4) genehmigten Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik, mit dem die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) errichtet worden ist, hat die Gemeinschaft dem Wissenschaftlichen Rat der NAFO alle verfügbaren statistischen und wissenschaftlichen Informationen zu liefern, die dieser im Rahmen seiner Arbeit wünscht.

    (3)

    Termingerecht übermittelte Statistiken über die Fänge und die Fangtätigkeiten werden vom Wissenschaftlichen Rat der NAFO als erheblich für die Durchführung seiner Arbeit, nämlich die Beurteilung des Zustands der Fischbestände im Nordwestatlantik, angesehen.

    (4)

    Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, Daten in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger als den in Anhang V (entspricht den Statlant-Fragebögen) vorgesehenen übermitteln zu dürfen.

    (5)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

    (6)

    Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen dieser Gebiete sowie die Maßgrößen, Codes und Definitionen, die für die Fischereitätigkeit, die Fischfanggeräte, die Fahrzeuggrößen und die Fangbetriebsarten zu verwenden sind, anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die jährliche Fangmenge der Fahrzeuge, die im Nordwestatlantik Fischerei betreiben und in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind oder unter seiner Flagge fahren; dabei ist die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (6) einzuhalten.

    Die Daten über die Fangmenge umfassen alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, schließen jedoch Mengen aus, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden. Aquakulturprodukte sind ausgeschlossen. Die Daten sind in auf die nächste Tonne gerundeten Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen oder Umladungen anzugeben.

    Artikel 2

    (1)   Zwei Arten von Daten sind zu übermitteln:

    a)

    das jährliche Fanggewicht in Tonnen Lebendgewichtäquivalent der Anlandungen für die verschiedenen in Anhang I genannten Arten in jedem der in Anhang II aufgeführten und in Anhang III definierten statistischen Fischereigebiete des Nordwestatlantiks;

    b)

    die in Buchstabe a genannten Fangmengen und die entsprechende Fischereitätigkeit, untergliedert nach Kalendermonat des Fangs, Fischfanggerät, Fahrzeuggröße und hauptsächlich gewünschter Fischart.

    (2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten können vorläufige Daten sein. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind bis zum 31. August des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten sind endgültige Daten.

    Sofern es sich bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben um vorläufige Daten handelt, sind diese deutlich als solche zu kennzeichnen.

    Für Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten, für die keine Fänge im Bezugsjahr verzeichnet wurden, brauchen keine Angaben gemacht werden.

    Hat der betreffende Mitgliedstaat in dem vorangegangenen Kalenderjahr im Nordwestatlantik keinen Fischfang betrieben, so setzt er die Kommission bis zum 31. Mai des folgenden Jahres davon in Kenntnis.

    (3)   Die für die Vorlage der Daten über die Fischereitätigkeit, Fischfanggerät, Fangbetriebsart und Fahrzeuggröße zu verwendenden Definitionen und Codes sind in Anhang IV aufgeführt.

    (4)   Die Kommission kann die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen der Fischereigebiete sowie die Maßgrößen, Codes und Definitionen, die für die Fischereitätigkeit, die Fischfanggeräte, die Fahrzeuggrößen und die Fangbetriebsarten zu verwenden sind, ändern.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 3

    Sofern in den Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung von Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, Stichprobenverfahren anzuwenden. Genaue Angaben über diese Stichprobenverfahren und über den Anteil der mit diesen Verfahren abgeleiteten Daten an den Gesamtdaten sind von dem jeweiligen Mitgliedstaat in den gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorzulegenden Bericht aufzunehmen.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 1 und 2 der Kommission gegenüber nach, indem sie die Daten in dem in Anhang V beschriebenen Format vorlegen.

    Die Mitgliedstaaten können Daten in dem in Anhang VI beschriebenen Format vorlegen.

    Mit vorheriger Genehmigung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.

    Artikel 5

    Möglichst binnen 24 Stunden nach Eingang der Meldung leitet die Kommission die hierin enthaltenen Angaben an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.

    Artikel 6

    (1)   Die Kommission wird vom durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (7) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Artikel 7

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 28. Juli 1994 einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten und die Fischereitätigkeit zustande gekommen sind; außerdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig diese Daten sind. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.

    (2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.

    (3)   Die in Absatz 1 genannten Berichte zur Methodik, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich von der zuständigen Arbeitsgruppe des Ausschusses geprüft.

    Artikel 8

    (1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 wird aufgehoben.

    (2)   Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    H.-G. PÖTTERING

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. VONDRA


    (1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2009.

    (2)  ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1.

    (3)  Siehe Anhang VI.

    (4)  ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1.

    (5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (6)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.

    (7)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


    ANHANG I

    VERZEICHNIS DER ARTEN, DIE IN DEN KOMMERZIELLEN FANGSTATISTIKEN FÜR DEN NORDWESTATLANTIK GENANNT WERDEN

    Die Mitgliedstaaten müssen die nominalen Fangmengen zu den mit einem Sternchen (*) markierten Arten melden. Die Meldung der nominalen Fangmengen für die übrigen Arten ist freiwillig, soweit sie die Identifizierung der einzelnen Arten betrifft. Werden jedoch keine Daten für einzelne Arten gemeldet, so ist die Gesamtmenge als Angabe zu einer der aggregierten Kategorien erforderlich. Die Mitgliedstaaten können auch Angaben zu Arten liefern, die nicht aufgeführt sind, vorausgesetzt, diese Arten sind klar definiert.

    Anmerkung:

    :

    „n.n.b.“ ist die Abkürzung für „nicht näher bestimmt“.

    Deutsche Bezeichnung

    Alpha-3-Fischcode

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    Englische Bezeichnung

    GRUNDFISCHE

    Dorsch, Kabeljau

    COD (*)

    Gadus morhua

    Atlantic cod

    Schellfisch

    HAD (*)

    Melanogrammus aeglefinus

    Haddock

    Rotbarsche n.n.b.

    RED (*)

    Sebastes spp.

    Atlantic redfishes n.e.i.

    Nordamerikanischer Seehecht

    HKS (*)

    Merluccius bilinearis

    Silver hake

    Roter Gabeldorsch

    HKR (*)

    Urophycis chuss

    Red hake

    Seelachs

    POK (*)

    Pollachius virens

    Saithe (= pollock)

    Goldbarsch

    REG (*)

    Sebastes marinus

    Golden redfish

    Tiefenbarsch

    REB (*)

    Sebastes mentella

    Beaked redfish

    Raue Scharbe

    PLA (*)

    Hippoglossoides platessoides

    American plaice (L. R. dab)

    Rotzunge, Hundszunge

    WIT

    Glyptocephalus cynoglossus

    Witch flounder

    Gelbschwanzflunder

    YEL (*)

    Limanda ferruginea

    Yellowtail flounder

    Schwarzer Heilbutt

    GHL (*)

    Reinhardtius hippoglossoides

    Greenland halibut

    Atlantischer Heilbutt

    HAL (*)

    Hippoglossus hippoglossus

    Atlantic halibut

    Amerikanische Winterflunder

    FLW (*)

    Pseudopleuronectes americanus

    Winter flounder

    Sommerflunder

    FLS (*)

    Paralichthys dentatus

    Summer flounder

    Sandbutt

    FLD (*)

    Scophthalmus aquosus

    Windowpane flounder

    Plattfische n.n.b.

    FLX

    Pleuronectiformes

    Flatfishes n.e.i.

    Amerikanischer Seeteufel

    ANG (*)

    Lophius americanus

    American angler

    Nordamerikanische Knurrhähne

    SRA

    Prionotus spp.

    Atlantic searobins

    Atlantischer Tomcod

    TOM

    Microgadus tomcod

    Atlantic tomcod

    Blauhecht

    ANT

    Antimora rostrata

    Blue antimora

    Blauer Wittling

    WHB

    Micromesistius poutassou

    Blue whiting (= poutassou)

    Amerikanischer Lippfisch

    CUN

    Tautogolabrus adspersus

    Cunner

    Brosme, Lumb

    USK

    Brosme brosme

    Cusk (= tusk)

    Grönland-Dorsch

    GRC

    Gadus ogac

    Greenland cod

    Blauleng

    BLI

    Molva dypterygia

    Blue ling

    Leng

    LIN (*)

    Molva molva

    Ling

    Seehase

    LUM (*)

    Cyclopterus lumpus

    Lumpfish (= lumpsucker)

    Königs-Umberfisch

    KGF

    Menticirrhus saxatilis

    Northern kingfish

    Nördlicher Kugelfisch

    PUF

    Sphoeroides maculatus

    Northern puffer

    Wolfsfische n.n.b.

    ELZ

    Lycodes spp.

    Eelpouts n.e.i.

    Nordamerikanische Aalmutter

    OPT

    Zoarces americanus

    Ocean pout

    Polardorsch

    POC

    Boreogadus saida

    Polar cod

    Rundnasen-Grenadierfisch

    RNG

    Coryphaenoides rupestris

    Roundnose grenadier

    Nordatlantik-Grenadier

    RHG

    Macrourus berglax

    Roughhead grenadier

    Sandaale n.n.b.

    SAN

    Ammodytes spp.

    Sandeels (= sand lances)

    Seeskorpione n.n.b.

    SCU

    Myoxocephalus spp.

    Sculpins n.e.i.

    Nordamerikanische Brasse

    SCP

    Stenotomus chrysops

    Scup

    Tautog

    TAU

    Tautoga onitis

    Tautog

    Blauer Ziegelbarsch

    TIL

    Lopholatilus chamaeleonticeps

    Tilefish

    Weißer Gabeldorsch

    HKW (*)

    Urophycis tenuis

    White hake

    Seewölfe n.n.b.

    CAT (*)

    Anarhichas spp.

    Wolf-fishes n.e.i.

    Gestreifter Katfisch oder Seewolf

    CAA (*)

    Anarhichas lupus

    Atlantic wolf-fish

    Gefleckter Katfisch oder Seewolf

    CAS (*)

    Anarhichas minor

    Spotted wolf-fish

    Grundfische n.n.b.

    GRO

    Osteichthyes

    Groundfishes n.e.i.

    PELAGISCHE FISCHE

    Atlantischer Hering

    HER (*)

    Clupea harengus

    Atlantic herring

    Europäische Makrele

    MAC (*)

    Scomber scombrus

    Atlantic mackerel

    Amerikanischer Butterfisch

    BUT

    Peprilus triacanthus

    Atlantic butterfish

    Nordwestatlantischer Menhaden

    MHA (*)

    Brevoortia tyrannus

    Atlantic menhaden

    Makrelenhecht

    SAU

    Scomberesox saurus

    Atlantic saury

    Nordwestatlantische Sardelle

    ANB

    Anchoa mitchilli

    Bay anchovy

    Blaufisch

    BLU

    Pomatomus saltatrix

    Bluefish

    Pferde-Stachelmakrele

    CVJ

    Caranx hippos

    Crevalle Jack

    Fregattmakrele

    FRI

    Auxis thazard

    Frigate tuna

    Königsmakrele

    KGM

    Scomberomorus cavalla

    King mackerel

    Gefleckte Königsmakrele

    SSM (*)

    Scomberomorus maculatus

    Atlantic Spanish mackerel

    Indopazifischer Segelfisch

    SAI

    Istiophorus albicans

    Sailfish

    Weißer Marlin

    WHM

    Tetrapturus albidus

    White marlin

    Blauer Marlin

    BUM

    Makaira nigricans

    Blue marlin

    Schwertfisch

    SWO

    Xiphias gladius

    Swordfish

    Weißer Thun

    ALB

    Thunnus alalunga

    Albacore tuna

    Pelamide

    BON

    Sarda sarda

    Atlantic bonito

    Falscher Bonito

    LTA

    Euthynnus alletteratus

    Little tunny

    Großaugenthun

    BET

    Thunnus obesus

    Bigeye tuna

    Roter Thun

    BFT

    Thunnus thynnus

    Northern bluefish tuna

    Echter Bonito

    SKJ

    Katsuwonus pelamis

    Skipjack tuna

    Gelbflossenthun

    YFT

    Thunnus albacares

    Yellowfin tuna

    Thunfische n.n.b.

    TUN

    Thunnini

    Tunas n.e.i.

    Pelagische Fische n.n.b.

    PEL

    Osteichthyes

    Pelagic fishes n.e.i.

    SONSTIGE FISCHE

    Nordamerikanischer Flusshering

    ALE

    Alosa pseudoharengus

    Alewife

    Seriola n.n.b.

    AMX

    Seriola spp.

    Amberjacks n.e.i.

    Amerikanischer Meeraal

    COA

    Conger oceanicus

    American conger

    Amerikanischer Aal

    ELA

    Anguilla rostrata

    American eel

    Amerikanischer Maifisch

    SHA

    Alosa sapidissima

    American shad

    Glasauge, Goldlachse n.n.b.

    ARG

    Argentina spp.

    Argentines n.e.i.

    Atlantischer Umberfisch

    CKA

    Micropogonias undulatus

    Atlantic croaker

    Atlantischer Hornhecht

    NFA

    Strongylura marina

    Atlantic needlefish

    Atlantischer Fadenhering

    THA

    Opisthonema oglinum

    Atlantic thread herring

    Glattkopf

    ALC

    Alepocephalus bairdii

    Baird's slickhead

    Trommelfisch

    BDM

    Pogonias cromis

    Black drum

    Schwarzer Sägebarsch

    BSB

    Centropristis striata

    Black sea bass

    Kanadische Alse

    BBH

    Alosa aestivalis

    Blueback herring

    Lodde

    CAP (*)

    Mallotus villosus

    Capelin

    Saiblinge n.n.b.

    CHR

    Salvelinus spp.

    Char n.e.i.

    Königsbarsch

    CBA

    Rachycentron canadum

    Cobia

    Gemeiner Pampano

    POM

    Trachinotus carolinus

    Common (= Florida) pompano

    Fadenflossige Alse

    SHG

    Dorosoma cepedianum

    Gizzard shad

    Süßlippen n.n.b.

    GRX

    Haemulidae

    Grunts n.e.i.

    Westatlantische Alse

    SHH

    Alosa mediocris

    Hickory shad

    Laternenfische

    LAX

    Notoscopelus spp.

    Lanternfish

    Meeräschen n.n.b.

    MUL

    Mugilidae

    Mullets n.e.i.

    Amerikanischer Butterfisch

    HVF

    Peprilus alepidotus

    North Atlantic harvestfish

    Gelbflossen-Süßlippe

    PIG

    Orthopristis chrysoptera

    Pigfish

    Regenbogen-Stint

    SMR

    Osmerus mordax

    Rainbow smelt

    Augenfleck-Umberfisch

    RDM

    Sciaenops ocellatus

    Red drum

    Gewöhnliche Sackbrasse

    RPG

    Pagrus pagrus

    Red porgy

    Raue Bastardmakrele

    RSC

    Trachurus lathami

    Rough shad

    Sandbarsch

    PES

    Diplectrum formosum

    Sand perch

    Schafskopf-Brasse

    SPH

    Archosargus probatocephalus

    Sheepshead

    Punkt-Umberfisch

    SPT

    Leiostomus xanthurus

    Spot croaker

    Gefleckter Umberfisch

    SWF

    Cynoscion nebulosus

    Spotted weakfish

    Königs-Corvina

    STG

    Cynoscion regalis

    Squeteague

    Felsenbarsch

    STB

    Morone saxatilis

    Striped bass

    Störe n.n.b.

    STU

    Acipenseridae

    Sturgeons n.e.i.

    Atlantischer Tarpun

    TAR

    Megalops atlanticus

    Tarpon

    Forellen n.n.b.

    TRO

    Salmo spp.

    Trout n.e.i.

    Amerikanischer Streifenbarsch

    PEW

    Morone americana

    White perch

    Schleimköpfe

    ALF

    Beryx spp.

    Alfonsinos

    Dornhai

    DGS (*)

    Squalus acanthias

    Spiny (= picked) dogfish

    Dornhaie n.n.b.

    DGX (*)

    Squalidae

    Dogfishes n.e.i.

    Heringshai

    POR (*)

    Lamna nasus

    Porbeagle

    Dornhaie n.n.b.

    SHX

    Squaliformes

    Large sharks n.e.i.

    Makrelenhai

    SMA

    Isurus oxyrinchus

    Shortfin mako shark

    Atlantischer Spitzmaulhai

    RHT

    Rhizoprionodon terraenovae

    Atlantic sharpnose shark

    Fabricius Tiefendornhai

    CFB

    Centroscyllium fabricii

    Black dogfish

    Eishai

    GSK

    Somniosus microcephalus

    Boreal (Greenland) shark

    Riesenhai

    BSK

    Cetorhinus maximus

    Basking shark

    Igelrochen

    RJD

    Leucoraja erinacea

    Little skate

    RJL

    Dipturus laevis

    Barndoor skate

    Winterrochen

    RJT

    Leucoraja ocellata

    Winter skate

    Atlantischer Sternrochen

    RJR

    Amblyraja radiata

    Thorny skate

    RJS

    Malacoraja senta

    Smooth skate

    Grönlandrochen

    RJQ

    Bathyraja spinicauda

    Spinytail (spinetail) skate

    RJG

    Amblyraja hyperborea

    Arctic skate

    Raja-Rochen n.n.b.

    SKA (*)

    Raja spp.

    Skates n.e.i.

    Fische n.n.b.

    FIN

    Osteichthyes

    Finfishes n.e.i.

    WIRBELLOSE TIERE

    Langflossen-Schelfkalmar

    SQL (*)

    Loligo pealeii

    Long-finned squid

    Kurzflossenkalmar

    SQI (*)

    Illex illecebrosus

    Short-finned squid

    Kalmare n.n.b.

    SQU (*)

    Loliginidae, Ommastrephidae

    Squids n.e.i.

    Amerikanische Schwertmuschel

    CLR

    Ensis directus

    Atlantic razor clam

    Nördliche Venusmuschel

    CLH

    Mercenaria mercenaria

    Hard clam

    Islandmuschel

    CLQ

    Arctica islandica

    Ocean quahog

    Sandklaffmuschel

    CLS

    Mya arenaria

    Soft clam

    Riesentrogmuschel

    CLB

    Spisula solidissima

    Surf clam

    Muscheln n.n.b.

    CLX

    Bivalvia

    Clams n.e.i.

    Karibik-Pilgermuschel

    SCB

    Argopecten irradians

    Bay scallop

    Calico-Pilgermuschel

    SCC

    Argopecten gibbus

    Calico scallop

    Isländische Kammmuschel

    ISC

    Chlamys islandica

    Icelandic scallop

    Atlantischer Tiefseescallop

    SCA

    Placopecten magellanicus

    Sea scallop

    Pilgermuscheln n.n.b.

    SCX

    Pectinidae

    Scallops n.e.i.

    Amerikanische Auster

    OYA

    Crassostrea virginica

    American cupped oyster

    Miesmuschel

    MUS

    Mytilus edulis

    Blue mussel

    Helmschnecken n.n.b.

    WHX

    Busycon spp.

    Whelks n.e.i.

    Strandschnecken n.n.b.

    PER

    Littorina spp.

    Periwinkles n.e.i.

    Meeresweichtiere n.n.b.

    MOL

    Mollusca

    Marine molluscs n.e.i.

    Felsenkrabbe

    CRK

    Cancer irroratus

    Atlantic rock crab

    Blaue Schwimmkrabbe

    CRB

    Callinectes sapidus

    Blue crab

    Strandkrabbe

    CRG

    Carcinus maenas

    Green crab

    Jonahkrabbe

    CRJ

    Cancer borealis

    Jonah crab

    Arktische Seespinne

    CRQ

    Chionoecetes opilio

    Queen crab

    Rote Tiefseekrabbe

    CRR

    Geryon quinquedens

    Red crab

    Nördliche Steinkrabbe

    KCT

    Lithodes maja

    Stone king crab

    Panzerkrebse n.n.b.

    CRA

    Brachyura

    Marine crabs n.e.i.

    Amerikanischer Hummer

    LBA

    Homarus americanus

    American lobster

    Grönlandgarnele

    PRA (*)

    Pandalus borealis

    Northern prawn

    Rosa Garnele

    AES

    Pandalus montagui

    Aesop shrimp

    Geißelgarnelen n.n.b.

    PEN (*)

    Penaeus spp.

    Penaeus shrimps n.e.i.

    Tiefseegarnelen, Grönlandgarnelen n.n.b.

    PAN (*)

    Pandalus spp.

    Pink (= pandalid) shrimps

    Krebstiere n.n.b.

    CRU

    Crustacea

    Marine crustaceans n.e.i.

    Seeigel

    URC

    Strongylocentrotus spp.

    Sea urchin

    Vielborstenwürmer n.n.b.

    WOR

    Polychaeta

    Marine worms n.e.i.

    Atlantischer Schwertschwanz

    HSC

    Limulus polyphemus

    Horseshoe crab

    Wirbellose Tiere n.n.b.

    INV

    Invertebrata

    Marine invertebrates n.e.i.

    ALGEN

    Braunalgen

    SWB

    Phaeophyceae

    Brown seaweeds

    Rotalgen

    SWR

    Rhodophyceae

    Red seaweeds

    Algen n.n.b.

    SWX

    Algae

    Seaweeds n.e.i.

    ROBBEN

    Sattelrobbe

    SEH

    Pagophilus groenlandicus

    Harp seal

    Klappmütze

    SEZ

    Cystophora cristata

    Hooded seal


    ANHANG II

    STATISTISCHE FISCHEREIGEBIETE DES NORDWESTATLANTIKS, FÜR DIE DATEN VORZULEGEN SIND

    Unterzone 0

     

    Abteilung 0A

     

    Abteilung 0B

    Unterzone 1

     

    Abteilung 1A

     

    Abteilung 1B

     

    Abteilung 1C

     

    Abteilung 1D

     

    Abteilung 1E

     

    Abteilung 1F

     

    Abteilung 1NK (unbekannt)

    Unterzone 2

     

    Abteilung 2G

     

    Abteilung 2H

     

    Abteilung 2J

     

    Abteilung 2NK (unbekannt)

    Unterzone 3

     

    Abteilung 3K

     

    Abteilung 3L

     

    Abteilung 3M

     

    Abteilung 3N

     

    Abteilung 3O

     

    Abteilung 3P

     

    Unterabteilung 3Pn

     

    Unterabteilung 3Ps

     

    Abteilung 3NK (unbekannt)

    Unterzone 4

     

    Abteilung 4R

     

    Abteilung 4S

     

    Abteilung 4T

     

    Abteilung 4V

     

    Unterabteilung 4Vn

     

    Unterabteilung 4Vs

     

    Abteilung 4W

     

    Abteilung 4X

     

    Abteilung 4NK (unbekannt)

    Unterzone 5

     

    Abteilung 5Y

     

    Abteilung 5Z

     

    Unterabteilung 5Ze

     

    Teilgebiet 5Zc

     

    Teilgebiet 5Zu

     

    Unterabteilung 5Zw

     

    Abteilung 5NK (unbekannt)

    Unterzone 6

     

    Abteilung 6A

     

    Abteilung 6B

     

    Abteilung 6C

     

    Abteilung 6D

     

    Abteilung 6E

     

    Abteilung 6F

     

    Abteilung 6G

     

    Abteilung 6H

     

    Abteilung 6NK (unbekannt)

    Statistische Fischereigebiete des Nordwestatlantiks

    Image


    ANHANG III

    BESCHREIBUNG DER NAFO-UNTERZONEN UND ABTEILUNGEN, DIE FÜR DIE FISCHEREISTATISTIK UND FÜR BESTIMMUNGEN FÜR DEN NORDWESTATLANTIK VERWENDET WERDEN

    Die wissenschaftlichen und statistischen Unterzonen, Abteilungen und Unterabteilungen gemäß Artikel XX des Übereinkommens der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik sehen wie folgt aus:

    Unterzone 0

    Der Teil des NAFO-Übereinkommensgebiets, der im Süden durch eine Linie begrenzt wird, die in östlicher Richtung von einem Punkt 61o00′ nördlicher Breite und 59o00′ westlicher Länge verläuft, von dort in südöstliche Richtung entlang einer Kompasslinie zu einem Punkt 60o12′ nördlicher Breite und 57o13′ westlicher Länge; von dort wird es im Osten durch eine Reihe geodätischer Linien, die die folgenden Punkte verbinden, begrenzt:

    Punkt Nr.

    Breitengrad

    Längengrad

    1

    60o12′0

    57o13′0

    2

    61o00′0

    57o13′1

    3

    62o00′5

    57o21′1

    4

    62o02′3

    57o21′8

    5

    62o03′5

    57o22′2

    6

    62o11′5

    57o25′4

    7

    62o47′2

    57o41′0

    8

    63o22′8

    57o57′4

    9

    63o28′6

    57o59′7

    10

    63o35′0

    58o02′0

    11

    63o37′2

    58o01′2

    12

    63o44′1

    57o58′8

    13

    63o50′1

    57o57′2

    14

    63o52′6

    57o56′6

    15

    63o57′4

    57o53′5

    16

    64o04′3

    57o49′1

    17

    64o12′2

    57o48′2

    18

    65o06′0

    57o44′1

    19

    65o08′9

    57o43′9

    20

    65o11′6

    57o44′4

    21

    65o14′5

    57o45′1

    22

    65o18′1

    57o45′8

    23

    65o23′3

    57o44′9

    24

    65o34′8

    57o42′3

    25

    65o37′7

    57o41′9

    26

    65o50′9

    57o40′7

    27

    65o51′7

    57o40′6

    28

    65o57′6

    57o40′1

    29

    66o03′5

    57o39′6

    30

    66o12′9

    57o38′2

    31

    66o18′8

    57o37′8

    32

    66o24′6

    57o37′8

    33

    66o30′3

    57o38′3

    34

    66o36′1

    57o39′2

    35

    66o37′9

    57o39′6

    36

    66o41′8

    57o40′6

    37

    66o49′5

    57o43′0

    38

    67o21′6

    57o52′7

    39

    67o27′3

    57o54′9

    40

    67o28′3

    57o55′3

    41

    67o29′1

    57o56′1

    42

    67o30′7

    57o57′8

    43

    67o35′3

    58o02′2

    44

    67o39′7

    58o06′2

    45

    67o44′2

    58o09′9

    46

    67o56′9

    58o19′8

    47

    68o01′8

    58o23′3

    48

    68o04′3

    58o25′0

    49

    68o06′8

    58o26′7

    50

    68o07′5

    58o27′2

    51

    68o16′1

    58o34′1

    52

    68o21′7

    58o39′0

    53

    68o25′3

    58o42′4

    54

    68o32′9

    59o01′8

    55

    68o34′0

    59o04′6

    56

    68o37′9

    59o14′3

    57

    68o38′0

    59o14′6

    58

    68o56′8

    60o02′4

    59

    69o00′8

    60o09′0

    60

    69o06′8

    60o18′5

    61

    69o10′3

    60o23′8

    62

    69o12′8

    60o27′5

    63

    69o29′4

    60o51′6

    64

    69o49′8

    60o58′2

    65

    69o55′3

    60o59′6

    66

    69o55′8

    61o00′0

    67

    70o01′6

    61o04′2

    68

    70o07′5

    61o08′1

    69

    70o08′8

    61o08′8

    70

    70o13′4

    61o10′6

    71

    70o33′1

    61o17′4

    72

    70o35′6

    61o20′6

    73

    70o48′2

    61o37′9

    74

    70o51′8

    61o42′7

    75

    71o12′1

    62o09′1

    76

    71o18′9

    62o17′5

    77

    71o25′9

    62o25′5

    78

    71o29′4

    62o29′3

    79

    71o31′8

    62o32′0

    80

    71o32′9

    62o33′5

    81

    71o44′7

    62o49′6

    82

    71o47′3

    62o53′1

    83

    71o52′9

    63o03′9

    84

    72o01′7

    63o21′1

    85

    72o06′4

    63o30′9

    86

    72o11′0

    63o41′0

    87

    72o24′8

    64o13′2

    88

    72o30′5

    64o26′1

    89

    72o36′3

    64o38′8

    90

    72o43′7

    64o54′3

    91

    72o45′7

    64o58′4

    92

    72o47′7

    65o00′9

    93

    72o50′8

    65o07′6

    94

    73o18′5

    66o08′3

    95

    73o25′9

    66o25′3

    96

    73o31′1

    67o15′1

    97

    73o36′5

    68o05′5

    98

    73o37′9

    68o12′3

    99

    73o41′7

    68o29′4

    100

    73o46′1

    68o48′5

    101

    73o46′7

    68o51′1

    102

    73o52′3

    69o11′3

    103

    73o57′6

    69o31′5

    104

    74o02′2

    69o50′3

    105

    74o02′6

    69o52′0

    106

    74o06′1

    70o06′6

    107

    74o07′5

    70o12′5

    108

    74o10′0

    70o23′1

    109

    74o12′5

    70o33′7

    110

    74o24′0

    71o25′7

    111

    74o28′6

    71o45′8

    112

    74o44′2

    72o53′0

    113

    74o50′6

    73o02′8

    114

    75o00′0

    73o16′3

    115

    75o05′

    73o30′

    von dort genau nach Norden zum Breitenkreis 78o10′ nördlicher Breite; im Westen begrenzt durch eine Linie, die in 61o00′ nördlicher Breite und 65o00′ westlicher Länge beginnt und in nordwestlicher Richtung entlang einer Kompasslinie zur Küste von Baffinland bei East Bluff (61o55′ nördlicher Breite und 66o20′ westlicher Länge) und von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste von Baffinland, von Bylot Island, von Devon Island und von Ellesmere Island sowie entlang dem 80. Längenkreis westlicher Länge in den Gewässern zwischen diesen Inseln zum Breitenkreis 78o10′ nördlicher Breite verläuft; im Norden begrenzt durch den Breitenkreis 78o10′ nördlicher Breite.

    Die Unterzone 0 umfasst zwei Abteilungen:

    Abteilung 0A

    Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 66o15′ nördlicher Breite.

    Abteilung 0B

    Der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 66o15′ nördlicher Breite.

    Unterzone 1

    Der Teil des Übereinkommensbereichs östlich von Unterzone 0 und nördlich und östlich einer Kompasslinie, die einen Punkt 60o12′ nördlicher Breite und 57o13′ westlicher Länge mit einem Punkt 52o15′ nördlicher Breite und 42o00′ westlicher Länge verbindet.

    Die Unterzone 1 umfasst sechs Abteilungen:

    Abteilung 1A

    Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 68o50′ nördlicher Breite (Christianshåb).

    Abteilung 1B

    Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 66o15′ nördlicher Breite (5 Seemeilen nördlich von Umanarsugssuak) und dem Breitenkreis 68o50′ nördlicher Breite (Christianshåb).

    Abteilung 1C

    Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 64o15′ nördlicher Breite (4 Seemeilen nördlich von Godthåb) und dem Breitenkreis 66o15′ nördlicher Breite (5 Seemeilen nördlich von Umanarsugssuak).

    Abteilung 1D

    Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 62o30′ nördlicher Breite (Gletscher von Frederikshåb) und dem Breitenkreis 64o15′ nördlicher Breite (4 Seemeilen nördlich von Godthåb).

    Abteilung 1E

    Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 60o45′ nördlicher Breite (Cape Desolation) und dem Breitenkreis 62o30′ nördlicher Breite (Gletscher von Frederikshåb).

    Abteilung 1F

    Der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 60o45′ nördlicher Breite (Cape Desolation).

    Unterzone 2

    Der Teil des Übereinkommensbereichs östlich des Längenkreises 64o30′ westlicher Länge im Gebiet der Hudson-Straße, südlich der Unterzone 0, südlich und westlich der Unterzone 1 und nördlich des Breitenkreises 52o15′ nördlicher Breite.

    Die Unterzone 2 umfasst drei Abteilungen:

    Abteilung 2G

    Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 57o40′ nördlicher Breite (Cape Mugford).

    Abteilung 2H

    Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 55o20′ nördlicher Breite (Hopedale) und dem Breitenkreis 57o40′ nördlicher Breite (Cape Mugford).

    Abteilung 2J

    Der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 55o20′ nördlicher Breite (Hopedale).

    Unterzone 3

    Der Teil des Übereinkommensbereichs südlich des Breitenkreises 52o15′ nördlicher Breite; östlich einer Linie, die von Cape Bauld an der Nordküste von Neufundland aus genau nördlich zu 52o15′ nördlicher Breite verläuft; nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite; und östlich und nördlich einer Kompasslinie, die 39o00′ nördlicher Breite und 50o00′ westlicher Länge beginnt und in nordwestlicher Richtung verläuft, um einen Punkt in 43o30′ nördlicher Breite und 55o00′ westlicher Länge in Richtung eines Punktes 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge zu durchlaufen, bis sie eine gerade Linie schneidet, die Cape Ray 47o37,0′ nördlicher Breite und 59o18,0′ westlicher Länge, an der Küste Neufundlands mit Cape North, 47o02,0′ nördlicher Breite und 60o25,0′ westlicher Länge, auf Cape Breton Island verbindet; von dort in nordöstlicher Richtung entlang der genannten geraden Linie bis Cape Ray, 47o37,0′ nördlicher Breite und 59o18,0′ westlicher Länge.

    Die Unterzone 3 umfasst sechs Abteilungen:

    Abteilung 3K

    Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 49o15′ nördlicher Breite (Cape Freels, Neufundland).

    Abteilung 3L

    Der Teil der Unterzone, der sich zwischen der Küste von Neufundland von Cape Freels bis Cape St. Mary und einer Linie erstreckt, die an Cape Freels beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zum Längenkreis 46o30′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 46o00′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zum Längenkreis 54o30′ westlicher Länge und von dort entlang einer Kompasslinie bis Cape St. Mary (Neufundland).

    Abteilung 3M

    Der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 49o14′ nördlicher Breite und östlich des Längenkreises 46o30′ westlicher Länge erstreckt.

    Abteilung 3N

    Der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 46o00′ nördlicher Breite und zwischen den Längenkreisen 46o30′ westlicher Länge und 51o00′ westlicher Länge erstreckt.

    Abteilung 3O

    Der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 46o00′ nördlicher Breite und zwischen den Längenkreisen 51o00′ westlicher Länge und 54o30′ westlicher Länge erstreckt.

    Abteilung 3P

    Der Teil der Unterzone, der sich südlich der Küste von Neufundland und westlich einer Linie erstreckt, die von Cape St. Mary (Neufundland) zu einem Punkt 46o00′ nördlicher Breite und 54o30′ westlicher Länge und von dort genau südlich bis zur Grenze der Unterzone verläuft.

    Die Abteilung 3P umfasst zwei Unterabteilungen:

    3Pn — Unterabteilung Nordwest — Der Teil der Abteilung 3P, der sich nordwestlich einer Linie erstreckt, die von einem Punkt 47o30,7′ nördlicher Breite und 57o43,2′ westlicher Länge in annähernd südwestlicher Richtung zu einem Punkt 46o50,7′ nördlicher Breite und 58o49,0′ westlicher Länge verläuft;

    3Ps — Unterabteilung Südost — Der Teil der Abteilung 3P südöstlich der für die Unterabteilung 3Pn geltenden Linie.

    Unterzone 4

    Der Teil des Übereinkommensbereichs nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite, westlich der Unterzone 3 und östlich einer Linie,

    die am äußersten Punkt der Staatsgrenze zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada im Grand Maman Channel in einem Punkt 44o46′35,346″ nördlicher Breite und 66o54′11,253″ westlicher Länge beginnt und von da wie folgt verläuft: genau südlich zum Breitenkreis 43o50′ nördlicher Breite; von dort genau westlich zum Längenkreis 68o24′27,24″ westlicher Länge; von dort entlang einer geodätischen Linie in südwestlicher Richtung zu einem Punkt 42o53′14″ nördlicher Breite und 67o44′35″ westlicher Länge; von dort entlang einer geodätischen Linie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 42o31′08″ nördlicher Breite und 67o28′05″ westlicher Länge; von dort entlang einer geodätischen Linie zu einem Punkt 42o20′ nördlicher Breite und 67o18′13,15″ westlicher Länge;

    von dort genau östlich zu einem Punkt 66o00′ westlicher Länge; von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 42o00′ nördlicher Breite und 65o40′ westlicher Länge; und von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite.

    Die Unterzone 4 umfasst sechs Abteilungen:

    Abteilung 4R

    Der Teil der Unterzone zwischen der Küste von Neufundland vom Cape Bauld zum Cape Ray und einer Linie, die am Cape Bauld beginnt und dann wie folgt verläuft: genau nördlich zum Breitenkreis 52o15′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zur Küste von Labrador zum äußersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec, von dort entlang einer Kompasslinie in südwestlicher Richtung zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zum Schnittpunkt der Grenze der Unterzone 3 mit der geraden Linie, die Cape North (Neuschottland) mit Cape Ray (Neufundland) verbindet, und von dort bis Cape Ray (Neufundland).

    Abteilung 4S

    Der Teil der Unterzone zwischen der Südküste der Provinz Quebec vom äußersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec bis Pointe-des-Monts und einer Linie, die in Pointe-des-Monts beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 64o40′ westlicher Länge, von dort entlang einer Kompasslinie in ostsüdöstlicher Richtung zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, dann genau nördlich zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge und von dort entlang einer Kompasslinie in nordöstlicher Richtung zum äußersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec.

    Abteilung 4T

    Der Teil der Unterzone zwischen den Küsten von Neuschottland, Neubraunschweig und Quebec, von Cape North bis Pointe-des-Monts und einer Linie, die in Pointe-des-Monts beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 64o40′ westlicher Länge, von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, und von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung bis Cape North (Neuschottland).

    Abteilung 4V

    Der Teil der Unterzone zwischen der Küste Neuschottlands von Cape North bis Fourchu und einer Linie, die in Fourchu beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompasslinie in östlicher Richtung zu einem Punkt 45o40′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich entlang des Längenkreises 60o00′ westlicher Länge zum Breitenkreis 44o10′ nördlicher Breite, von dort genau östlich zum Längenkreis 59o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite, von dort genau östlich zu einem Punkt, in welchem die Grenze zwischen den Unterzonen 3 und 4 den Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite schneidet, von dort entlang der Grenze zwischen den Unterzonen 3 und 4 und einer Linie, die sie in nordwestlicher Richtung bis zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge verlängert, und von dort entlang einer Kompasslinie in südlicher Richtung bis Cape North (Neuschottland).

    Die Abteilung 4V umfasst zwei Unterabteilungen:

    4Vn — Unterabteilung Nord — Der Teil der Abteilung 4V nördlich des Breitenkreises 45o40′ nördlicher Breite.

    4Vs — Unterabteilung Süd — Der Teil der Abteilung 4V südlich des Breitenkreises 45o40′ nördlicher Breite.

    Abteilung 4W

    Der Teil der Unterzone zwischen der Küste Neuschottlands von Halifax bis Fourchu und einer Linie, die in Fourchu beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompasslinie in östlicher Richtung bis zu einem Punkt 45o40′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich entlang des Längenkreises 60o00′ westlicher Länge zum Breitenkreis 44o10′ nördlicher Breite, von dort genau östlich zum Längenkreis 59o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zum Längenkreis 63o20′ westlicher Länge, von dort genau nördlich zu einem Punkt dieses Längenkreises in 44o20′ nördlicher Breite und von dort entlang einer Kompasslinie in nordwestlicher Richtung bis Halifax (Neuschottland).

    Abteilung 4X

    Der Teil der Unterzone zwischen der Westgrenze der Unterzone 4 und den Küsten von Neubraunschweig und Neuschottland vom äußersten Punkt der Grenze zwischen Neubraunschweig und Maine bis Halifax und einer Linie, die in Halifax beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 44o20′nördlicher Breite und 63o20′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite und von dort genau westlich zum Längenkreis 65o40′ westlicher Länge.

    Unterzone 5

    Der Teil des Übereinkommensbereichs westlich der Westgrenze der Unterzone 4, nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite und östlich des Längenkreises 71o40′ westlicher Länge.

    Die Unterzone 5 umfasst zwei Abteilungen

    Abteilung 5Y

    Der Teil der Unterzone zwischen den Küsten von Maine, New Hampshire und Massachusetts von der Grenze zwischen Maine und Neubraunschweig bis 70o00′ westlicher Länge am Cape Cod (ungefähr 42o nördlicher Breite) und einer Linie, die in einem Punkt von Cape Cod in 70o westlicher Länge (ungefähr 42o nördlicher Breite) beginnt und dann wie folgt verläuft: genau nördlich bis 42o20′ nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 67o18′13,15″ westlicher Länge an der Grenze zwischen den Unterzonen 4 und 5 und von dort entlang dieser Grenze bis zur Grenze zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten.

    Abteilung 5Z

    Der Teil der Unterzone südlich und östlich der Abteilung 5Y.

    Die Abteilung 5Z umfasst zwei Teile: eine Unterabteilung Ost und eine Unterabteilung West.

    5Ze — Unterabteilung Ost — der Teil der Abteilung 5Z östlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge.

    Die Unterabteilung 5Ze umfasst 2 Teilgebiete (1):

    5Zu (Gewässer der Vereinigten Staaten) ist der Teil der Unterabteilung 5Ze westlich der geodätischen Linien, die die Punkte mit den folgenden Koordinaten verbinden:

    Nördliche Breite

    Westliche Länge

    A

    44o11′12″

    67o16′46″

    B

    42o53′14″

    67o44′35″

    C

    42o31′08″

    67o28′05″

    D

    40o27′05″

    65o41′59″

    5Zc (Kanadische Gewässer) ist der Teil der Unterabteilung 5Ze, der östlich der genannten geodätischen Linien liegt.

    5Zw — Unterabteilung West — der Teil der Abteilung 5Z, der westlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge liegt.

    Unterzone 6

    Der Teil des Übereinkommensbereichs, der durch eine Linie begrenzt wird, die in einem Punkt an der Küste von Rhode Island in 71o40′ westlicher Länge beginnt und dann wie folgt verläuft: genau südlich bis 39o00′ nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 42o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich bis 35o00′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zur Küste Nordamerikas und von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Nordamerikas zum Punkt 71o40′ westlicher Länge an der Küste von Rhode Island.

    Unterzone 6 umfasst acht Abteilungen:

    Abteilung 6A

    Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite und westlich der Unterzone 5.

    Abteilung 6B

    Der Teil der Unterzone westlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge, südlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite sowie nördlich und westlich einer Linie, die in westlicher Richtung entlang dem Breitenkreis 37o00′ nördlicher Breite bis 76o00′ westlicher Länge und von dort genau südlich zum Cape Henry (Virginia) verläuft.

    Abteilung 6C

    Der Teil der Unterzone westlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge, südlich der Abteilung 6B.

    Abteilung 6D

    Der Teil der Unterzone östlich der Abteilungen 6B und 6C und westlich des Längenkreises 65o00′ westlicher Länge.

    Abteilung 6E

    Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6D und westlich des Längenkreises 60o00′ westlicher Länge.

    Abteilung 6F

    Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6E und westlich des Längenkreises 55o00′ westlicher Länge.

    Abteilung 6G

    Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6F und westlich des Längenkreises 50o00′ westlicher Länge.

    Abteilung 6H

    Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6G und westlich des Längenkreises 42o00′ westlicher Länge.


    (1)  Diese beiden Teilgebiete sind nicht in der 6. Veröffentlichung des NAFO-Übereinkommens (Mai 2000) beschrieben. Sie wurden jedoch vom Generalrat der NAFO auf Vorschlag des Wissenschaftsrats der NAFO gemäß Artikel XX Absatz 2 des NAFO-Übereinkommens angenommen.


    ANHANG IV

    DEFINITIONEN UND CODES FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN

    A.   KATEGORIEN VON FISCHFANGGERÄTEN UND FISCHEREIFAHRZEUGEN

    (gemäß ISSCFG (Internationale statistische Standardklassifizierung von Fischfanggeräten))

    Kategorie

    Abkürzung

    Schleppnetze

     

    Grundschleppnetze

     

    Baumkurre

    TBB

    Scherbrettnetz (keine Angabe zu Seite oder Heck)

    OTB

    Scherbrettnetz (Seite)

    OTB1

    Scherbrettnetz (Heck)

    OTB2

    Zweischiffschleppnetz (2 Fahrzeuge)

    PTB

    Garnelentrawl

    TBS

    Kaisergranattrawl

    TBN

    Grundschleppnetze (ohne nähere Angaben)

    TB

    Pelagische Schleppnetze

     

    Scherbrettnetz (keine Angabe zu Seite oder Heck)

    OTM

    Scherbrettnetz (Seite)

    OTM1

    Scherbrettnetz (Heck)

    OTM2

    Zweischiffschleppnetz (2 Fahrzeuge)

    PTM

    Garnelentrawl

    TMS

    Pelagische Schleppnetze (ohne nähere Angaben)

    TM

    Doppelnetz-Rigg

    OTS

    Scherbrett-Hosennetze (ein Fahrzeug)

    OTT

    Zweischiffschleppnetze (ohne nähere Angaben)

    PT

    Scherbrettnetz (ohne nähere Angaben)

    OT

    Sonstige Schleppnetze (ohne nähere Angaben)

    TX

    Waden

     

    Strandwaden

    SB

    Bootswaden

    SV

    Snurrewade

    SDN

    Schottisches Wadennetz

    SSC

    Zweischiffwadennetz

    SPR

    Waden (ohne nähere Angaben)

    SX

    Umschließungsnetze

     

    Mit Wadenschließleinen (Ringwade)

    PS

    Handhabung von einem Fahrzeug aus

    PS1

    Handhabung von zwei Fahrzeugen aus

    PS2

    Ohne Wadenschließleinen (Lampara)

    LA

    Setznetze und Verwickelnetze

     

    Stellnetze (verankert)

    GNS

    Treibnetze

    GND

    Umschließendes Kiemennetz

    GNC

    Einwandiges Kiemennetz (an Stangen befestigt)

    GNF

    Trammelnetz

    GTR

    Kombiniertes Kiemennetz/Trammelnetz

    GTN

    Setznetze und Verwickelnetze (ohne nähere Angaben)

    GEN

    Setznetze (ohne nähere Angaben)

    GN

    Haken und Langleinen

     

    Grundleinen

    LLS

    Treibende Langleinen

    LLD

    Langleinen (ohne nähere Angaben)

    LL

    Angeln und Angelleinen (von Hand betrieben)

    LHP

    Angeln und Angelleinen (mechanisiert)

    LTM

    Schleppangeln

    LTL

    Haken und Langleinen (ohne nähere Angaben)

    LX

    Fischfallen

     

    Nicht bedeckte stationäre Reusen

    FPN

    Korbreusen

    FPO

    Garnreusen

    FYK

    Fangbaue, Standnetze, Fischwehre usw.

    FWR

    Ankerhamen

    FSN

    Sprungfischreusen

    FAR

    Fischfallen (ohne nähere Angaben)

    FIX

    Fallende Netze

     

    Wurfnetze

    FCN

    Fallende Netze (ohne nähere Angaben)

    FG

    Dredgen

     

    Dredge

    DRB

    Handdredge

    DRH

    Hakende und verwundende Geräte

     

    Harpune

    HAR

    Hebenetze

     

    Handsenknetze

    LNP

    Senktücher

    LNB

    Stationäre Hebenetze

    LNS

    Hebenetze (ohne nähere Angaben)

    LN

    Automatisierte Fang- und Beförderungsanlagen

     

    Pumpen

    HMP

    Mechanisierte Dredgen

    HMD

    Automatisierte Fang- und Beförderungsanlagen (ohne nähere Angaben)

    HMX

    Sonstige Geräte

    MIS

    Gerät unbekannt

    NK

    B.   DEFINITIONEN DER MASSGRÖSSEN FÜR DEN FISCHEREIAUFWAND JE FANGGERÄTEKATEGORIE

    Soweit möglich sind drei Präzisionsniveaus des Fischereiaufwands anzugeben.

    Kategorie A

    Fischfanggerät

    Maßgröße des Fischereiaufwands

    Definition

    Umschließungsnetze (Ringwaden)

    Anzahl der Aussetzvorgänge

    Wie oft das Netz ausgesetzt wurde, unabhängig davon, ob ein Fang gemacht wurde. Diese Maßgröße ist angebracht, wenn Schwarmgröße und Dichte vom Bestand abhängen oder das Netz willkürlich ausgesetzt wurde

    Strandwaden

    Anzahl der Aussetzvorgänge

    Wie oft das Netz ausgesetzt wurde, unabhängig davon, ob ein Fang gemacht wurde

    Bootswaden

    Anzahl der Fangstunden

    Anzahl der Stunden, in denen die Wade im Wasser ausgesetzt war

    Schleppnetze

    Anzahl der Stunden

    Anzahl der Stunden, in denen das Schleppnetz im Wasser (pelagisches Scherbrettnetz) bzw. auf dem Grund (Grundscherbrettnetz) war und Fischfang betrieben wurde

    Dredgen

    Anzahl der Fangstunden

    Anzahl der Stunden, in denen die Dredge auf dem Grund war und Fischfang betrieben wurde

    Setznetze (Stell- oder Treibnetz)

    Anzahl der Aufwandseinheiten

    Länge der Netze in 100-Meter-Einheiten multipliziert mit der Anzahl der Aussetzvorgänge (= Gesamtlänge des in der entsprechenden Zeit verwendeten Netzes in Metern dividiert durch 100)

    Setznetze (einwandiges Kiemennetz)

    Anzahl der Aufwandseinheiten

    Länge des Netzes in 100-Meter-Einheiten multipliziert mit der Anzahl der Fangentnahmen

    Fallen (nicht bedeckte stationäre Reusen)

    Anzahl der Aufwandseinheiten

    Anzahl der Fangtage multipliziert mit der Anzahl der Fangentnahmen

    Korb- und Garnreusen

    Anzahl der Aufwandseinheiten

    Anzahl der Fangentnahmen multipliziert mit der Anzahl der Einheiten, die in einem bestimmten Zeitabschnitt verwendet wurden

    Langleinen (treibende oder Grundleinen)

    Anzahl der Haken in Tausend

    Anzahl der Haken, die in einer bestimmten Zeit verwendet wurde, dividiert durch 1 000

    Handangeln (Angelleinen, Schleppangeln, Reißangeln usw.)

    Anzahl der Angeln/Tag

    Gesamtzahl der Angeln, die in einem bestimmten Zeitabschnitt verwendet wurden

    Harpunen

     

    (Angaben nur zum Aufwandsniveau B und C)

    Kategorie B

    Angaben zu „Anzahl der Fangtage“: die Anzahl der Tage, an denen Fischfang betrieben wurde. Für die Fischfangarten, in denen Orten einen beträchtlichen Anteil am Fangvorgang hat, sind die Tage, an denen gesucht, aber kein Fischfang betrieben wurde, in die Anzahl der „Fangtage“ aufzunehmen.

    Kategorie C

    Die Angabe „Anzahl der Tage am Fangplatz“ schließt neben den Fangtagen und den Suchtagen auch alle anderen Tage ein, an denen das Fahrzeug am Fangplatz war.

    Anteil des geschätzten Aufwands (anteilmäßiger Aufwand)

    Da die geforderte Aufwandsmessung möglicherweise nicht für die gesamte Fangmenge verfügbar ist, ist der geschätzte Aufwandsanteil anzugeben. Er wird wie folgt berechnet:

    (((Gesamtfang) - (Fangmenge, für die der Aufwand festgehalten wurde)) × 100)/(Gesamtfang)

    C.   KATEGORIEN DER FAHRZEUGGRÖSSE

    (gemäß ISSCFV (Internationale statistische Standardklassifizierung von Fischereifahrzeugen))

    Tonnageklassen

    BRZ-Kategorie

    Code

    0-49,9

    02

    50-149,9

    03

    150-499,9

    04

    500-999,9

    05

    1 000-1 999,9

    06

    2 000-99 999,9

    07

    Unbekannt

    00

    D.   HAUPTSÄCHLICH GEWÜNSCHTE FISCHART

    Damit ist die Art gemeint, nach der in erster Linie gefischt wird. Diese muss nicht notwendigerweise mit der Art übereinstimmen, die den größten Anteil am Fang hat. Die Art ist mit Hilfe des Alpha-3-Codes anzugeben (vgl. Anhang I).


    ANHANG V

    FORMAT FÜR DIE VORLAGE VON DATEN AUF MAGNETISCHEN TRÄGERN

    A.   MAGNETTRÄGER

    Magnetbänder:

    9 Spuren mit einer Dichte von 1 600 bzw. 6 250 BPI und EBCDIC- oder ASCII-Codierung, möglichst mit Etikettierung. Bei Etikettierung sollte eine Dateiende-Kennung vorhanden sein.

    Disketten:

    MS-DOS, 3,5″ 720 KByte bzw. 1,4 MByte oder 5,25″ 360 KByte bzw. 1,2 MByte.

    B.   SATZAUFBAU

    Für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

    Position

    Bezeichnung

    Anmerkung

    1 bis 4

    Land (ISO-Code 3 Buchstaben)

    z. B. FRA = Frankreich

    5 bis 6

    Jahr

    z. B. 90 = 1990

    7 bis 8

    Hauptfischereigebiet der FAO

    21 = Nordwestatlantik

    9 bis 15

    Abteilung

    z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn

    16 bis 18

    Arten

    Schlüssel aus 3 Buchstaben

    19 bis 26

    Fangmenge

    Tonnen

    Für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

    Position

    Bezeichnung

    Anmerkung

    1 bis 4

    Land

    ISO-Code 3 Buchstaben (z. B. FRA = Frankreich)

    5 bis 6

    Jahr

    z. B. 94 = 1994

    7 bis 8

    Monat

    z. B. 01 = Januar

    9 bis 10

    Hauptfischereigebiete der FAO

    21 = Nordwestatlantik

    11 bis 18

    Abteilung

    z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn: alphanumerisch

    19 bis 21

    Hauptsächlich gewünschte Fischarten

    Schlüssel aus 3 Buchstaben

    22 bis 26

    Fahrzeug-/Fischfanggerätekategorie

    ISSCFV-Code (z. B. OTB2 = Grundscherbrettnetz): alphanumerisch

    27 bis 28

    Fahrzeuggrößenklasse

    ISSCFV-Code (z. B. 04 = 150-499,9 BT): alphanumerisch

    29 bis 34

    Durchschnittliche Bruttotonnage

    Tonnen: numerisch

    35 bis 43

    Durchschnittliche Motorstärke

    Kilowatt: numerisch

    44 bis 45

    Geschätzter Aufwandsanteil

    Numerisch

    46 bis 48

    Datentyp

    Schlüssel mit 3 Buchstaben für die Art- oder Aufwandskennung (z. B. COD = Dorsch A— = Aufwandsmaßgröße A)

    49 bis 56

    Datenwert

    Fangmenge (in Tonnen) oder Aufwandseinheit

    Anmerkungen

    a)

    Für alle numerischen Felder gilt: rechtsbündig mit führenden Nullen. Für alle alphanumerischen Felder gilt: linksbündig mit nachfolgenden Nullen.

    b)

    Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtäquivalent der Anlandung, zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundet.

    c)

    Mengenangaben (Pos. 49-56) von weniger als einer halben Einheit sind als „-1“ zu registrieren.

    d)

    Unbekannte Mengen (Pos. 49-56) sind als „-2“ zu registrieren.

    e)

    Ländercodes: (ISO-Codes):

    Österreich

    AUT

    Belgien

    BEL

    Bulgarien

    BGR

    Zypern

    CYP

    Tschechische Republik

    CZE

    Deutschland

    DEU

    Dänemark

    DNK

    Spanien

    ESP

    Estland

    EST

    Finnland

    FIN

    Frankreich

    FRA

    Vereinigtes Königreich

    GBR

    England und Wales

    GBRA

    Schottland

    GBRB

    Nordirland

    GBRC

    Griechenland

    GRC

    Ungarn

    HUN

    Irland

    IRL

    Island

    ISL

    Italien

    ITA

    Litauen

    LTU

    Luxemburg

    LUX

    Lettland

    LVA

    Malta

    MLT

    Niederlande

    NLD

    Norwegen

    NOR

    Polen

    POL

    Portugal

    PRT

    Rumänien

    ROU

    Slowakei

    SVK

    Slowenien

    SVN

    Schweden

    SWE

    Türkei

    TUR


    ANHANG VI

    FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUF MAGNETTRAEGERN

    A.   CODIERUNGSFORMAT

    Für die Übermittlung von Daten im Rahmen von Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe a

    Die Daten sind als Datensätze mit variabler Länge zu übermitteln; als Trennzeichen zwischen den einzelnen Datenfeldern der Datensätze wird der Doppelpunkt (:) verwendet. Die folgenden Datenfelder müssen in jedem Datensatz enthalten sein:

    Feld

    Anmerkung

    Land

    ISO-Alpha-3-Ländercode (z. B. FRA = Frankreich)

    Jahr

    z. B. 2001 oder 01

    Große FAO-Fischereigebiete

    z. B. 21 = Nordwestatlantik

    Abteilung

    z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn

    Arten

    Alpha-3-Fischcode

    Fangmenge

    Tonnen

    Für die Übermittlung von Daten im Rahmen von Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe b

    Die Daten sind als Datensätze mit variabler Länge zu übermitteln; als Trennzeichen zwischen den einzelnen Datenfeldern der Datensätze wird der Doppelpunkt (:) verwendet. Die folgenden Datenfelder müssen in jedem Datensatz enthalten sein:

    Feld

    Anmerkung

    Land

    ISO-Alpha-3-Ländercode (z. B. FRA = Frankreich)

    Jahr

    z. B. 0001 oder 2001 für das Jahr 2001

    Monat

    z. B. 01 = Januar

    Große FAO-Fischereigebiete

    z. B. 21 = Nordwestatlantik

    Abteilung

    z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn

    Gewünschte Fischart

    Alpha-3-Fischcode

    Fahrzeug/Geräteklasse

    ISSCFG-Code (z. B. OTB2 = Scherbrettnetz (Heck)

    Fahrzeugtonnageklasse

    ISSCFV-Code (z. B. 04 = 150-499,9 BRZ)

    Mittlere Bruttoraumzahl

    Tonnen

    Mittlere Motorleistung

    Kilowatt

    Geschätzter Aufwand in %

    Numerische Angabe

    Einheit

    Alpha-3-Fischcode bzw. Kategorie des Fischereiaufwands (z. B. COD = Dorsch bzw. A = Kategorie A)

    Daten

    Fangmenge (in t) bzw. Maßgröße des Fischereiaufwands

    a)

    Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtsäquivalent der Anlandungen.

    b)

    Ländercodes:

    Österreich

    AUT

    Belgien

    BEL

    Bulgarien

    BGR

    Zypern

    CYP

    Tschechische Republik

    CZE

    Deutschland

    DEU

    Dänemark

    DNK

    Spanien

    ESP

    Estland

    EST

    Finnland

    FIN

    Frankreich

    FRA

    Vereinigtes Königreich

    GBR

    England und Wales

    GBRA

    Schottland

    GBRB

    Nordirland

    GBRC

    Griechenland

    GRC

    Ungarn

    HUN

    Irland

    IRL

    Island

    ISL

    Italien

    ITL

    Litauen

    LTU

    Luxemburg

    LUX

    Lettland

    LVA

    Malta

    MLT

    Niederlande

    NLD

    Norwegen

    NOR

    Polen

    POL

    Portugal

    PRT

    Rumänien

    ROU

    Slowakei

    SVK

    Slowenien

    SVN

    Schweden

    SWE

    Türkei

    TUR

    B.   VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON DATEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

    Soweit möglich sollten die Daten elektronisch (beispielsweise als E-Mail-Anhang) übermittelt werden.

    Ist dies nicht möglich, können die Dateien auf einer 3,5-Zoll-HD-Diskette geliefert werden.


    ANHANG VII

    Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates

    (ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1)

     

    Anhang 1 Ziffer X.6 der Beitrittsakte von 1994

    (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 189)

     

    Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission

    (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 1)

     

    Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

    Nur Artikel 3 und Anhang III Nummer 44

    Anhang II Nummer 10.9 der Beitrittsakte von 2003

    (ABl. C 236 vom 23.9.2003, S. 571)

     


    ANHANG VIII

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EWG) Nr. 2018/93

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 6 Absätze 1 und 2

    Artikel 6 Absätze 1 und 2

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 8

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 9

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang II

    Anhang III

    Anhang III

    Anhang IV

    Anhang IV

    Anhang V

    Anhang V

    Anhang VI

    Anhang VII

    Anhang VIII


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