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Document 32009R0213

Verordnung (EG) Nr. 213/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 bezüglich der Salmonellenbekämpfung und der Untersuchung auf Salmonellen in Gallus-gallus -Zuchtherden und Puten-Zuchtherden (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 73 vom 19.3.2009, p. 5–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/213/oj

19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 213/2009 DER KOMMISSION

vom 18. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 bezüglich der Salmonellenbekämpfung und der Untersuchung auf Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden und Puten-Zuchtherden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zum Nachweis und zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion getroffen werden, damit die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung gesenkt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gelten für Gallus-gallus-Zuchtherden besondere Anforderungen, wenn bei einer bestimmten Probenanalyse in derartigen Herden Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt wird. Mit diesen Anforderungen soll vermieden werden, dass eine Infektion in der Produktionskette für Eier und Broilerfleisch von Zuchttieren auf deren Nachkommen übertragen wird. Ähnliche Anforderungen sollten für Puten gelten, damit die Übertragung einer Infektion in der Produktionskette für Putenfleisch ebenfalls ausgeschlossen werden kann. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 entsprechend geändert werden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus  (2) wurde ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonellenarten bei Gallus-gallus-Zuchtherden festgelegt. Darüber hinaus ist im Anhang der genannten Verordnung das Untersuchungsverfahren zur Überprüfung der Verwirklichung dieses Gemeinschaftsziels dargelegt.

(4)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 sollte die Kommission das Gemeinschaftsziel anhand der Ergebnisse überprüfen, die im ersten Jahr der Durchführung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigten nationalen Bekämpfungsprogramme erzielt werden. Nationale Bekämpfungsprogramme wurden erstmals 2007 durchgeführt.

(5)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (3) die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit für 2007 mitgeteilt. Angesichts dieser Ergebnisse scheint es nicht erforderlich, das Gemeinschaftsziel zu ändern.

(6)

In Hinblick auf den effizienten Einsatz von Ressourcen sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die das Gemeinschaftsziel erreicht haben, die Zahl der amtlichen Kontrollen verringern dürfen. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 entsprechend geändert werden.

(7)

Die Überprüfung des Untersuchungsverfahrens, das im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 dargelegt ist, hat ergeben, dass es Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsanweisungen zur Beprobung gibt; ferner liegen inzwischen neue Informationen über die Empfindlichkeit von Untersuchungsverfahren vor. Daher sollte das Untersuchungsverfahren geändert werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 erhalten die Überschrift und Nummer 1 folgende Fassung:

„C.   Besondere Anforderungen für Gallus-gallus-Zuchtherden und Puten-Zuchtherden

1.

Die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen müssen getroffen werden, wenn bei einer Probenanalyse gemäß Abschnitt B oder gemäß den Untersuchungsverfahren, die in den Anhängen der Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1003/2005 (4) und (EG) Nr. 584/2008 (5) dargelegt sind, in Gallus-gallus-Zuchtherden oder Puten-Zuchtherden unter den in Nummer 2 dargelegten Umständen Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt wird.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Jedoch gelten Artikel 2 ab dem 1. April 2009 und Artikel 1 ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(4)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12.

(5)  ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3.“


ANHANG

„ANHANG

Untersuchungsverfahren zur Überprüfung der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels der Verringerung von Salmonella enteritidis, Salmonella hadar, Salmonella infantis, Salmonella typhimurium und Salmonella virchow in erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden

1.   BEPROBUNGSRAHMEN

Der Beprobungsrahmen erfasst alle Zuchtherden erwachsener Haushühner (Gallus gallus), die aus mindestens 250 Tieren bestehen (‚Zuchtherden‘).

2.   ÜBERWACHUNG DER ZUCHTHERDEN

2.1.   Ort, Häufigkeit und Status der Beprobung

Zuchtherden werden sowohl auf Betreiben des Unternehmers als auch im Rahmen amtlicher Kontrollen beprobt.

2.1.1.   Beprobung auf Betreiben des Unternehmers

Beprobungen erfolgen alle zwei Wochen an dem von der zuständigen Behörde festgelegten Ort, d. h. entweder

a)

in der Brüterei oder

b)

im Haltungsbetrieb.

Die zuständige Behörde kann beschließen, eine der in den Buchstaben a und b genannten Optionen auf das ganze Untersuchungsverfahren für Broiler-Zuchtherden und für Legehennenherden anzuwenden. Die Beprobung in Haltungsbetrieben, die hauptsächlich Bruteier in andere Mitgliedstaaten ausführen bzw. aus diesen einführen, muss auf jeden Fall im Haltungsbetrieb stattfinden. Die zuständige Behörde sieht ein Verfahren vor, nach dem sie durch das Analyselabor unverzüglich benachrichtigt wird, wenn bei der Beprobung auf Betreiben des Unternehmers Salmonella-Serotypen gemäß Artikel 1 Absatz 1 (‚relevante Salmonellen‘) nachgewiesen wurden. Für die rechtzeitige Benachrichtigung über den Nachweis von Salmonellen (einschließlich des Serotyps) sind der Unternehmer und das Analyselabor verantwortlich.

Abweichend davon kann nach dem Ermessen der zuständigen Behörde die Beprobung im Haltungsbetrieb alle drei Wochen erfolgen, wenn das Gemeinschaftsziel in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren erreicht wurde. Die zuständige Behörde kann beschließen, die Beprobung erneut alle zwei Wochen durchzuführen, wenn in einer Herde im Haltungsbetrieb Salmonellen nachgewiesen wurden und/oder in jedem anderen Fall, wenn sie dies für angemessen hält.

2.1.2.   Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen

Unbeschadet von Anhang II Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 umfasst die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen Folgendes:

2.1.2.1.

Falls die Beprobung auf Betreiben des Unternehmers in der Brüterei stattfindet:

a)

Routinebeprobung alle 16 Wochen in der Brüterei und

b)

Routinebeprobung im Haltungsbetrieb zweimal je Produktionszyklus, wovon die erste Beprobung innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Legephase oder nach der Verbringung in die Legeeinheit und die zweite gegen Ende der Legephase, jedoch nicht früher als acht Wochen vor Ende des Produktionszyklus erfolgt;

c)

Beprobung zwecks Bestätigung im Haltungsbetrieb, wenn bei der Beprobung in der Brüterei relevante Salmonellen nachgewiesen wurden.

2.1.2.2.

Wird im Haltungsbetrieb auf Betreiben des Unternehmers beprobt, so erfolgt während des Produktionszyklus dreimal eine Routinebeprobung:

a)

innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Legephase oder nach der Verbringung in die Legeeinheit;

b)

gegen Ende der Legephase, jedoch nicht früher als acht Wochen vor dem Ende des Produktionszyklus;

c)

zu jedem Zeitpunkt während des Produktionszyklus, der einen ausreichenden zeitlichen Abstand zur Beprobung gemäß den Buchstaben a und b hat.

2.1.2.3.

Wurde das Gemeinschaftsziel in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren erreicht — und abweichend von den Nummern 2.1.2.1 und 2.1.2.2 —, kann die zuständige Behörde anstelle der Routinebeprobung

a)

im Haltungsbetrieb jederzeit einmal während des Produktionszyklus und in der Brüterei einmal pro Jahr eine Beprobung durchführen oder

b)

im Haltungsbetrieb zweimal während des Produktionszyklus eine Beprobung durchführen, wobei zwischen den zwei Zeitpunkten ein ausreichender zeitlicher Abstand einzuhalten ist.

Eine Beprobung durch die zuständige Behörde kann eine Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers ersetzen.

2.2.   Beprobungsprotokoll

2.2.1.   Beprobung in der Brüterei

Bei jeder Beprobung wird zumindest eine Probe je Zuchtherde entnommen. Die Beprobung sollte an einem Schlupftag stattfinden, an dem Proben aus allen Zuchtherden verfügbar sind; die Proben sollten proportional aus dem gesamten Material aller Schlupfbrüter entnommen werden, aus denen am Tag der Beprobung geschlüpfte Küken herausgenommen werden. Befinden sich mehr als 50 000 Eier von einer Herde in den Schlupfbrütern, so wird aus dieser Herde eine zweite Probe entnommen.

Die Probe beinhaltet zumindest Folgendes:

a)

eine Mischprobe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen, die als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupfbrüterhorden oder Stellen im Schlupfbrüter entnommen wird, bis die gesamte Beprobungsfläche mindestens 1 m2 erreicht; liegen die Bruteier aus einer Zuchtherde jedoch in mehreren Schlupfbrütern, so wird eine solche Mischprobe aus allen bzw. aus bis zu fünf Schlupfbrütern entnommen; oder

b)

eine Probe, die mit einem oder mehreren befeuchteten Tupfern mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2 entnommen wird — und zwar unmittelbar nachdem die Küken von der gesamten Bodenfläche von zumindest fünf Schlupfbrüter-Horden weggenommen wurden —, bzw. die aus dem Flaum an fünf Stellen einschließlich des Bodens in allen bzw. bis zu fünf Schlupfbrütern mit Bruteiern aus der Herde entnommen wird; es wird sichergestellt, dass von jeder Herde, aus der Eier gewonnen werden, zumindest eine Probe entnommen wird; oder

c)

eine Probe mit 10 g zerbrochenen Eischalen aus 25 verschiedenen Schlupfbrüter-Horden (d. h., die Ausgangsprobe umfasst 250 g) in bis zu fünf Schlupfbrütern mit Bruteiern aus der Herde; aus den zerdrückten und vermischten Eischalen wird eine Teilprobe von 25 g entnommen.

Sowohl bei der Beprobung auf Betreiben des Unternehmers als auch bei der amtlichen Beprobung wird nach dem Verfahren gemäß den Buchstaben a, b und c vorgegangen. Schlupfbrüter mit Eiern aus verschiedenen Herden müssen nicht beprobt werden, wenn zumindest 80 % der Eier in anderen beprobten Schlupfbrütern liegen.

2.2.2.   Beprobung im Haltungsbetrieb

2.2.2.1.   Routinebeprobung auf Betreiben des Unternehmers

Die Beprobung umfasst in erster Linie Kotproben und ist auf den Nachweis einer Prävalenz von 1 % in der Herde bei einem 95 %-Konfidenzintervall ausgerichtet. Zu diesem Zweck wird nach einem der folgenden Verfahren beprobt:

a)

Kotmischungen bestehend aus gesonderten Proben frischen Kots mit einer Masse von jeweils mindestens 1 g, die nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen des Stalls entnommen werden, in dem die Herde gehalten wird, oder — falls die Herde freien Zugang zu mehreren Ställen des Haltungsbetriebs hat — die in jedem dieser Stallkomplexe entnommen werden. Für die Analyse kann der Kot gemischt werden, wobei mindestens zwei Kotmischproben hergestellt werden.

Die Zahl der Stellen, an denen gesonderte Kotproben zur Herstellung eine Kotmischprobe zu entnehmen sind, ist nachstehend angegeben:

Zahl der Vögel, die in der Herde gehalten werden

Zahl der Kotproben, die in der Herde zu entnehmen sind

250 bis 349

200

350 bis 449

220

450 bis 799

250

800 bis 999

260

1 000 oder darüber

300

b)

Stiefelüberzieher- und/oder Staubproben

Die verwendeten Stiefelüberzieher müssen aus saugfähigem Material bestehen, damit sie Feuchtigkeit aufnehmen können. Socken aus Schlauchgaze können ebenfalls verwendet werden.

Die Oberfläche des Stiefelüberziehers wird mit einem geeigneten Verdünnungsmittel befeuchtet, z. B. mit Natriumchlorid (0,8 %) oder Pepton (0,1 %), das in sterilem, entionisiertem Wasser gelöst ist, mit sterilem Wasser ohne Zusätze oder mit jedem anderen Verdünnungsmittel, das die zuständige Behörde genehmigt hat.

Die Proben werden im Rahmen einer Begehung so entnommen, dass sie für alle Teile des Stalls oder des entsprechenden Bereichs repräsentativ sind. Begangen werden auch Bereiche mit Einstreu oder Latten, falls diese sicher begehbar sind. Alle gesonderten Buchten eines Stalls werden in die Beprobung einbezogen. Am Ende der Beprobung des gewählten Bereichs müssen die Stiefelüberzieher vorsichtig abgenommen werden, damit sich daran haftendes Material nicht löst.

Die Proben umfassen

i)

fünf Paar Stiefelüberzieher, mit denen jeweils 20 % der Stallfläche begangen werden; für die Analyse können die Stiefelüberzieher zusammengefasst werden, wobei mindestens zwei Sammelproben herzustellen sind; oder

ii)

zumindest ein Paar Stiefelüberzieher, mit dem die gesamte Stallfläche abgegangen wird, und eine Staubprobe, die an verschiedenen Stellen im gesamten Stall von Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung entnommen wird. Zur Entnahme dieser Staubprobe dienen ein oder mehrere Tupfer mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2.

c)

Bei in Käfigen gehaltenen Zuchtherden kann die Probe je nach Bauweise der Ställe aus natürlich vermischtem Kot von Kotbändern, Bandkratzern oder Kotgruben entnommen werden. Es werden zwei Proben von mindestens 150 g entnommen und einzeln untersucht:

i)

Kotbänder unterhalb jeder Käfigetage, die regelmäßig betrieben und in eine Förderschnecke oder ein Förderbandsystem entleert werden;

ii)

Kotgrubensystem, bei dem Lenkbleche unterhalb der Käfige abgeschabt werden und der Kot in einer Kotgrube unter dem Stall landet;

iii)

Kotgrubensystem in einem Etagenkäfigstall, wobei die Käfige versetzt sind und der Kot direkt in die Kotgrube fällt.

Normalerweise gibt es je Stall mehrere Käfigetagen. In der Gesamtmischprobe müssen Kotmischproben aus jeder Käfigetage enthalten sein. Aus jeder Herde werden zwei Mischproben gemäß den nachfolgenden Unterabsätzen 3 bis 6 entnommen:

Bei Systemen mit Förderbändern oder Bandkratzern werden diese am Tag der Beprobung in Betrieb gesetzt, bevor die Proben entnommen werden.

Bei Systemen mit Lenkblechen unterhalb der Käfige oder Bandkratzern werden die Kotmischungen entnommen, die sich auf dem Bandkratzer nach dem Laufen abgesetzt haben.

Bei Systemen mit Käfigetagen ohne Förderband- oder Bandkratzersystem werden Kotmischproben aus der gesamten Kotgrube entnommen.

Kotbändersysteme: Es wird gemischter Kot von den Entladeenden der Bänder entnommen.

2.2.2.2.   Amtliche Beprobung

a)

Die Routinebeprobung wird gemäß Nummer 2.2.2.1 durchgeführt.

b)

Die Beprobung zwecks Bestätigung, wenn bei der Beprobung in der Brüterei relevante Salmonellen nachgewiesen wurden, erfolgt gemäß Nummer 2.2.2.1. Zusätzliche Proben zur Untersuchung auf antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika können gegebenenfalls nach folgendem Verfahren entnommen werden: Nach dem Zufallsprinzip werden Vögel aus jedem Stall des Haltungsbetriebs ausgewählt, d. h. normalerweise bis zu fünf Vögel je Stall, falls die Behörde nicht die Beprobung einer größeren Zahl von Vögeln beschließt. Wird die Infektionsquelle nicht bestätigt, so werden die Herde oder deren Nachkommen auf antimikrobielle Mittel oder erneut bakteriologisch auf Salmonellen untersucht, bevor Handelsbeschränkungen aufgehoben werden. Werden antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika nachgewiesen, so gilt die Salmonelleninfektion als bestätigt.

c)

Verdachtsfälle

In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Gründe dafür hat, das Ergebnis anzuzweifeln (falsch positives oder falsch negatives Ergebnis), kann sie beschließen, die Untersuchung gemäß Buchstabe b zu wiederholen.

3.   UNTERSUCHUNG DER PROBEN

3.1.   Vorbereitung der Proben

3.1.1.   Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen

a)

In 1 Liter gepuffertes Peptonwasser (GPW), das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde, einlegen und vorsichtig mischen;

b)

die Kultur mit Hilfe der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

3.1.2.   Stiefelüberzieher- und Staubproben

a)

Das Paar bzw. die Paare Stiefel-/Sockenüberzieher und die (mittels Tupfer entnommenen) Staubproben sorgfältig auspacken, damit sich daran haftendes Kotmaterial oder Staub nicht löst, und zusammen in 225 ml GPW einlegen, das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde. Die Stiefel- bzw. Sockenüberzieher und Tupfer vollständig in das GPW eintauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können; deshalb erforderlichenfalls mehr GPW hinzugeben. Stiefelüberzieher und Tupfer getrennt vorbereiten.

b)

Sind fünf Paare Stiefel-/Sockenüberzieher zu zwei Sammelproben zusammengefasst, jede Sammelprobe in 225 ml oder erforderlichenfalls mehr GPW einlegen und vollständig eintauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können.

c)

Schwenken, um die Probe vollkommen zu sättigen, dann die Kultur mit Hilfe der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

3.1.3.   Sonstige Kotproben

a)

Die Kotproben zusammenfassen und gründlich mischen. Dieser Mischung zum Anlegen von Kulturen eine Teilprobe von 25 g entnehmen.

b)

Der 25-g-Teilprobe 225 ml auf Raumtemperatur vorgewärmtes GPW hinzugeben.

c)

Die Kultur nach der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

Werden für die Vorbereitung der einschlägigen Proben zum Nachweis von Salmonellen ISO-Normen vereinbart, so sind diese anstelle der obigen Bestimmungen auf die Vorbereitung der Proben anzuwenden.

3.2.   Nachweismethode

Der Nachweis von Salmonella spp. erfolgt gemäß der ISO-Norm ‚Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Horizontales Verfahren zum Nachweis von Salmonella spp. — Änderung 1: Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärpoduktion‘ (EN ISO 6579:2002/A1).

Betreffend die Stiefelüberzieherproben, Staubproben und die sonstigen Kotproben gemäß Nummer 3.1 besteht die Möglichkeit, die bebrüteten GPW-Anreicherungsbouillons für eine spätere Kultur zusammenzufassen. Zu diesem Zweck beide Proben wie üblich in GPW bebrüten. Danach aus jeder Probe 1 ml bebrütete Bouillon entnehmen und gründlich mischen; daraus 0,1 ml entnehmen und die MSRV-Platten in der üblichen Weise beimpfen.

Die Proben in GPW nach der Bebrütung nicht schütteln, schwenken oder anders hin- und herbewegen, da hierdurch Partikel mit Hemmwirkung freigesetzt werden und die nachfolgende Isolierung im MSRV eingeschränkt wird.

3.3.   Serotypisierung

Mindestens ein Isolat von jeder Probe mit positiver Reaktion wird nach dem Kauffmann-White-Schema typisiert.

4.   ERGEBNISSE UND BERICHTERSTATTUNG

Für die Zwecke der Überprüfung der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels gilt eine Zuchtherde als infiziert, wenn relevante Salmonellen (keine Impfstämme) in mindestens einer der Proben nachgewiesen wurden, die im Betrieb entnommen worden sind (oder wenn eine zweite amtliche Bestätigung des Mitgliedstaats zu den betreffenden Kotproben oder Organproben vorliegt); eine Zuchtherde gilt auch dann als infiziert, wenn Salmonellen nur in der Staubprobe nachgewiesen wurden. Dies gilt nicht für Ausnahmeverdachtsfälle bei Zuchtherden, in denen Salmonellen bei einer Beprobung auf Betreiben des Unternehmers im Haltungsbetrieb nachgewiesen wurden, dies durch eine amtliche Beprobung jedoch nicht bestätigt wurde.

Für statistische Zwecke wird eine infizierte Herde nur einmal gezählt, unabhängig davon, wie oft Salmonellen während des Produktionszyklus in dieser Herde nachgewiesen wurden.

Die Berichte umfassen

a)

je nach den Gegebenheiten eine ausführliche Beschreibung der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens angewendeten Optionen bzw. der Art der Proben,

b)

Angaben zur Zahl der Zuchtherden und der untersuchten Zuchtherden,

c)

die Untersuchungsergebnisse,

d)

Erläuterungen zu den Ergebnissen, insbesondere zu Ausnahmefällen.“


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