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Document 32009R0211

Verordnung (EG) Nr. 211/2009 der Kommission vom 18. März 2009 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 eröffneten Zollkontingents für die Einfuhr von Würsten und bestimmten Fleischerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz gestellten Anträge

ABl. L 73 vom 19.3.2009, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/211/oj

19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 211/2009 DER KOMMISSION

vom 18. März 2009

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 eröffneten Zollkontingents für die Einfuhr von Würsten und bestimmten Fleischerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur übergangsweisen Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Einfuhrzollkontingents für Würste und bestimmte Fleischerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 wurde ein Zollkontingent für die Einfuhr von Würsten und bestimmten Fleischerzeugnissen eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4180 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2009 hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 929 000 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. März 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 7.


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