Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009R0019

    Verordnung (EG) Nr. 19/2009 der Kommission vom 13. Januar 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Definition des Begriffs der offenen Stelle, die Messzeitpunkte für die Datenerhebung, die Spezifikationen für die Datenübermittlung und die Durchführbarkeitsstudien (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 9 vom 14.1.2009, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/19/oj

    14.1.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 9/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 19/2009 DER KOMMISSION

    vom 13. Januar 2009

    zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Definition des Begriffs der offenen Stelle, die Messzeitpunkte für die Datenerhebung, die Spezifikationen für die Datenübermittlung und die Durchführbarkeitsstudien

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 2 Nummer 1 Unterabsatz 2 sowie auf Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer vierteljährlichen Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft geschaffen.

    (2)

    Es sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich im Hinblick auf die Definition der zu liefernden Informationen und die Messzeitpunkte, für die die Informationen erhoben werden.

    (3)

    Ferner müssen das Format, die Fristen für die Übermittlung der verlangten Daten und der Zeitpunkt des ersten Referenzquartals, für das Daten zu übermitteln sind, festgelegt werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 müssen die geeigneten Rahmenbedingungen für eine Reihe von Durchführbarkeitsstudien geschaffen werden, die von Mitgliedstaaten zu erstellen sind, die Schwierigkeiten mit der Vorlage von Daten über kleine Einheiten und über bestimmte Wirtschaftszweige haben.

    (5)

    Die Europäische Zentralbank wurde konsultiert.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Definitionen im Zusammenhang mit dem Begriff „offene Stelle“

    Zum Zwecke der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 gelten folgende Festlegungen:

    a)

    „Aktive Schritte, um einen geeigneten Bewerber zu finden“, umfassen:

    i)

    die Meldung der offenen Stelle bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung,

    ii)

    die Kontaktaufnahme mit einer privaten Arbeitsvermittlungsstelle/Headhuntern,

    iii)

    die Veröffentlichung des Stellenangebots in den Medien (z. B. Internet, Zeitungen, Zeitschriften),

    iv)

    die Bekanntgabe des Stellenangebots an einem Schwarzen Brett,

    v)

    die direkte Kontaktaufnahme mit möglichen Bewerbern/potenziellen neuen Mitarbeitern bzw. das Führen von Einstellungsgesprächen oder die Auswahl von Bewerbern,

    vi)

    das Herantreten an Arbeitnehmer bzw. das Herstellen persönlicher Kontakte,

    vii)

    die Durchführung von Praktika.

    b)

    Der „bestimmte Zeitraum“ bezieht sich auf die maximale Zeitdauer, während der die Stelle offen ist und besetzt werden soll. Der Zeitraum ist nicht begrenzt; alle offenen Stellen, zu denen am Stichtag noch aktive Schritte unternommen werden, sind zu melden.

    Artikel 2

    Messzeitpunkte

    Die Mitgliedstaaten liefern Angaben zur Zahl der offenen und zur Zahl der besetzten Stellen im Sinne von Artikel 2 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008, die als repräsentativ für das Referenzquartal gelten können. Die Verfahren hierfür sind vorzugsweise eine Datenerhebung auf kontinuierlicher Basis oder die Berechnung eines repräsentativen Durchschnitts von für bestimmte Messzeitpunkte erhobenen Daten.

    Artikel 3

    Datenübermittlung

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 untergliederten Daten zusammen mit den entsprechenden Metadaten innerhalb von 70 Tagen nach Ablauf des Referenzquartals.

    Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 3 % an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft übermitteln die Gesamtzahl ihrer offenen und besetzten Stellen sowie die entsprechenden Metadaten innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Referenzquartals.

    Der Anteil der einzelnen Mitgliedstaaten an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft wird alle fünf Jahre auf der Grundlage des Durchschnitts der vier Quartale des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet. Im Falle des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats werden Ad-hoc-Berechnungen durchgeführt. Die erste Berechnung wird das dem Jahr der Annahme dieser Verordnung vorangegangene Kalenderjahr betreffen. Quelle für die Daten über Arbeitnehmer ist die Arbeitskräfteerhebung der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (2). Die Daten beziehen sich auf die unter Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 fallenden Unternehmenseinheiten.

    Eventuelle Änderungen der Übermittlungsfrist für Länder, die erstmals die 3 %-Schwelle überschreiten, gelten ab dem ersten Referenzquartal des auf die Berechnung folgenden Jahres.

    (2)   Bei den entsprechenden Metadaten handelt es sich insbesondere um Informationen über Ereignisse methodologischer oder technischer Art im betreffenden Quartal, die für die Interpretation der Ergebnisse benötigt werden, und um Informationen über Datenfelder, die für nicht hinreichend zuverlässig erachtet werden oder die nicht offengelegt werden dürfen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die vierteljährlichen Daten und die entsprechenden Metadaten in elektronischer Form an die Kommission (Eurostat). Die Übermittlung erfolgt gemäß geeigneten, vom Ausschuss für das Statistische Programm genehmigten Austauschstandards. Die Kommission (Eurostat) stellt eine ausführliche Dokumentation über die genehmigten Standards sowie Leitlinien für ihre Anwendung zur Verfügung.

    (4)   Die erste Datenübermittlung betrifft das erste Quartal des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Jahres.

    Die Datenreihen werden in den folgenden Formen übermittelt:

    a)

    unbereinigt,

    b)

    saisonbereinigt gemäß der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 im Hinblick auf Saisonbereinigungsverfahren und Qualitätsberichte und

    c)

    auf freiwilliger Basis in Form von Trend-Zyklus-Reihen.

    Artikel 4

    Durchführbarkeitsstudien

    Der Rahmen für die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 vorgesehenen Durchführbarkeitsstudien ist im Anhang aufgeführt.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Januar 2009

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 234.

    (2)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.


    ANHANG

    Durchführbarkeitsstudie zur Bewertung der Möglichkeiten für die Erhebung der vierteljährlichen Statistik der offenen Stellen für die Abschnitte O, P, Q, R und/oder S der NACE Rev. 2

    Die Durchführbarkeitsstudie eines Mitgliedstaats muss insbesondere Folgendes abdecken:

    1.

    den Beitrag jedes der genannten Wirtschaftszweige zur Volkswirtschaft, gemessen anhand der Zahl der Unternehmen und des Beschäftigungsanteils oder einer geeigneten alternativen Größe;

    2.

    eine Beschreibung der Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen der Struktur und Entwicklung der offenen Stellen in diesen Wirtschaftszweigen und der Struktur und Entwicklung der offenen Stellen in den Abschnitten B bis N der NACE Rev. 2.

    Optionen

    Die verschiedenen Optionen zur Ermittlung der Zahl der offenen Stellen und der Zahl der besetzten Stellen für die Abschnitte O, P, Q, R und/oder S der NACE Rev. 2 sind zu bewerten. Folgende mögliche Datenquellen sollten dabei berücksichtigt werden:

    a)

    bestehende Datenerhebungen,

    b)

    Verwaltungsquellen,

    c)

    statistische Schätzverfahren,

    d)

    neue Datenerhebungen.

    Zu jeder geprüften Option wird in der Bewertung ausführlich auf die technischen und rechtlichen Aspekte eingegangen. Dazu gehören: der Durchführungszeitplan, die erwartete statistische Qualität der Ergebnisse, voraussichtliche Einrichtungs- und Betriebskosten für die Datenerhebung, ausgedrückt in Euro und in Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten), die Kosten je erhobene Einheit, geschätzte eventuelle Mehrbelastungen der Unternehmen, mögliche Risiken oder Unwägbarkeiten und besondere Vor- oder Nachteile. Kosten und Qualität werden mit denen der bestehenden Datenerhebungen für die Abschnitte B bis N verglichen.

    Empfehlung

    Auf der Grundlage der Bewertung der verschiedenen Optionen wird eine Empfehlung zu dem am besten geeigneten Ansatz vorgeschlagen.

    Durchführung

    Einzelheiten des vorgeschlagenen Durchführungsplans einschließlich des Zeitpunkts von Beginn und Abschluss einzelner Etappen sind vorzulegen.

    Mitgliedstaaten, die Durchführbarkeitsstudien erstellen

    Folgende Mitgliedstaaten werden Durchführbarkeitsstudien erstellen, um die Möglichkeiten zur Erhebung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 definierten vierteljährlichen Daten über offene Stellen für die Abschnitte O, P, Q, R und/oder S der NACE Rev. 2 zu bewerten:

    Dänemark,

    Deutschland,

    Spanien,

    Frankreich,

    Italien,

    Malta,

    Österreich.

    Durchführbarkeitsstudie zur Bewertung der Möglichkeiten für die Erhebung der vierteljährlichen Statistik der offenen Stellen bei Unternehmenseinheiten mit weniger als 10 Arbeitnehmern

    Die Durchführbarkeitsstudie eines Mitgliedstaats muss insbesondere Folgendes abdecken:

    1.

    den Beitrag jeder Unternehmensgrößenklasse zur Volkswirtschaft, gemessen anhand des Anteils an der Gesamtzahl der Unternehmen und an der Beschäftigung oder einer geeigneten alternativen Größe;

    2.

    eine Beschreibung der Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen der Struktur und Entwicklung der offenen Stellen in dieser Unternehmensgrößenklasse und der Struktur und Entwicklung der offenen Stellen in Unternehmen mit 10 oder mehr Arbeitnehmern.

    Optionen

    Die verschiedenen Optionen zur Ermittlung der Zahl der offenen Stellen und der Zahl der besetzten Stellen in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern sind zu bewerten. Folgende mögliche Datenquellen sollten dabei berücksichtigt werden:

    a)

    bestehende Datenerhebungen,

    b)

    Verwaltungsquellen,

    c)

    statistische Schätzverfahren,

    d)

    neue Datenerhebungen.

    Zu jeder geprüften Option wird in der Bewertung ausführlich auf die technischen und rechtlichen Aspekte eingegangen. Dazu gehören: die erwartete statistische Qualität der Ergebnisse, voraussichtliche Einrichtungs- und Betriebskosten für die Datenerhebung, ausgedrückt in Euro und in Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten), die Kosten je erhobene Einheit, geschätzte eventuelle Mehrbelastungen der Unternehmen, mögliche Risiken oder Unwägbarkeiten und besondere Vor- oder Nachteile. Kosten und Qualität werden mit denen der bestehenden Datenerhebungen für Unternehmen mit 10 oder mehr Arbeitnehmern verglichen.

    Empfehlungen

    Auf der Grundlage der Bewertung der verschiedenen Optionen wird eine Empfehlung zu dem am besten geeigneten Ansatz vorgeschlagen.

    Durchführung

    Einzelheiten des vorgeschlagenen Durchführungsplans einschließlich des Zeitpunkts von Beginn und Abschluss einzelner Etappen sind vorzulegen.

    Mitgliedstaaten, die Durchführbarkeitsstudien erstellen

    Folgende Mitgliedstaaten werden Durchführbarkeitsstudien erstellen, um die Möglichkeiten zur Erhebung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 definierten vierteljährlichen Daten über offene Stellen für Unternehmenseinheiten mit weniger als 10 Arbeitnehmern zu bewerten:

    Dänemark,

    Frankreich,

    Italien,

    Malta.


    Top