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Document 32009D0777

2009/777/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2009 über die Erweiterung der Anwendungen von Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7932)

ABl. L 278 vom 23.10.2009, pp. 54–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/777/oj

23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/54


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2009

über die Erweiterung der Anwendungen von Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7932)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2009/777/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. November 2004 beantragte die Firma Lonza Ltd. (ehemals Nutrinova) bei den zuständigen deutschen Behörden eine Erweiterung der Anwendungen von Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp. als neuartige Lebensmittelzutat.

(2)

Die zuständige deutsche Lebensmittelprüfstelle legte am 9. Februar 2005 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht zog sie den Schluss, dass die Erweiterung der Anwendungen von Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp. mit dem Risiko verbunden sei, dass die Aufnahmemengen von DHA (Docosahexaensäure) in einer nicht akzeptablen Weise ansteigen würden.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 21. April 2005 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben.

(5)

In ihren Einwänden äußerten Mitgliedstaaten Bedenken hinsichtlich einer erhöhten Aufnahme von Omega-3-Fettsäuren, insbesondere DHA (Docosahexaensäure).

(6)

Die Aufnahme von Omega-3-Fettsäuren aus der Nahrung erfolgt jedoch in erster Linie über Fischöl. Bei den Lebensmittelgruppen, für die der Zusatz von Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp. beantragt wurde, können Omega-3-Fettsäuren derzeit entweder in Form von Fischöl oder in Form der Mikroalge Ulkenia sp. zugesetzt werden.

(7)

Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Zusatz von Öl aus Mikroalgen bei den im Anhang aufgeführten Lebensmittelgruppen zu einem inakzeptablen zusätzlichen Anstieg der Gesamtaufnahme von Omega-3-Fettsäuren führt.

(8)

Das Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp. erfüllt die Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp. gemäß der Spezifikation in Anhang I darf für die in Anhang II genannten Anwendungen und in den dort festgelegten Höchstmengen in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Im Zutatenverzeichnis von Lebensmitteln, die diese Zutat enthalten, ist die Bezeichnung „Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp.“ anzugeben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Firma Lonza Ltd., Münchensteinerstraße 38, CH-4002 Basel, gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.


ANHANG I

SPEZIFIKATIONEN DES ÖLS AUS DER MIKROALGE ULKENIA SP.

Säurezahl

Höchstens 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV)

Höchstens 5,0 meq/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe

Höchstens 0,05 %

Unverseifbare Stoffe

Höchstens 4,5 %

Trans-Fettsäuren

Höchstens 1 %

DHA-Gehalt

Mindestens 32,0 %


ANHANG II

ANWENDUNGEN DES ÖLS AUS DER MIKROALGE ULKENIA SP.

Anwendungsgruppe

Höchstgehalt an DHA (Docosahexaensäure)

Backwaren (Brot und Brötchen)

200 mg/100 g

Müsliriegel

500 mg/100 g

Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis)

60 mg/100 ml


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