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Document 32009D0439

    2009/439/EG: Entscheidung des Rates vom 5. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/250/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    ABl. L 148 vom 11.6.2009, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/439/oj

    11.6.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 148/14


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 5. Mai 2009

    zur Änderung der Entscheidung 2007/250/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    (2009/439/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 28. Juli 2008 registrierten Schreiben beantragte das Vereinigte Königreich die Ermächtigung, die in Bezug auf den MwSt.-Schuldner gegenüber dem Fiskus von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung gemäß der Entscheidung 2007/250/EG des Rates (2) weiter anzuwenden.

    (2)

    Nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG setzte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 17. März 2009 über den Antrag des Vereinigten Königreichs in Kenntnis. Mit Schreiben vom 20. März 2009 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass sie über alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

    (3)

    MwSt.-Schuldner nach Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG ist der steuerpflichtige Lieferant der Waren. Die Ausnahmeregelung ermächtigt das Vereinigte Königreich bis 30. April 2009 unter bestimmten Bedingungen die Steuerschuldnerschaft umzukehren, wodurch die MwSt.-Schuldnerschaft bei Lieferungen von Mobiltelefonen und integrierten Schaltkreisen auf den steuerpflichtigen Empfänger verlagert wird, wenn der steuerbare Wert mindestens 5 000 GBP beträgt.

    (4)

    Diese Ausnahmeregelung bezweckt die Bekämpfung bestimmter aggressiver Formen der Steuerhinterziehung und insbesondere des Karussellbetrugs, wobei Waren mehrmals geliefert werden, ohne dass Mehrwertsteuer an den Fiskus abgeführt wird, der Kunde aber eine Rechnung erhält, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Einführung der Schuldnerschaftsumkehr, womit die Verauslagung der Mehrwertsteuer vom Kunden an den Lieferanten entfällt, soll diese Form der Steuerhinterziehung unmöglich machen.

    (5)

    Da der MwSt.-Betrug im Vereinigten Königreich, wie aus den mit dem ursprünglichen Antrag des Vereinigten Königreichs vorgelegten Angaben hervorgeht, offenbar gravierend ist, ist die Maßnahme insofern verhältnismäßig, als die Verlängerung auf einen angemessenen Zeitraum begrenzt bleibt und weder die Grundlage für eine allgemeine Einführung der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft noch den Beginn einer dauerhaften Anwendung dieser Ausnahmeregelung darstellt.

    (6)

    Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaft.

    (7)

    Die rechtliche Kontinuität der Maßnahme sollte gewährleistet werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 4 der Entscheidung 2007/250/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am 30. April 2011.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Mai 2009.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. KOHOUT


    (1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 42.


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