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Document 32009D0368

2009/368/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2009 zur Festsetzung der Beträge der im Rahmen der befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft zu gewährenden Diversifizierungsbeihilfe und der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2009/10 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3158)

ABl. L 111 vom 5.5.2009, p. 50–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/368/oj

5.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2009

zur Festsetzung der Beträge der im Rahmen der befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft zu gewährenden Diversifizierungsbeihilfe und der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2009/10

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3158)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2009/368/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vom 20. Februar 2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission muss die Beträge festsetzen, die den betreffenden Mitgliedstaaten für die Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 und die zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 7 derselben Verordnung zugeteilt werden.

(2)

Die Beträge der Diversifizierungsbeihilfe und der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe werden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 anhand des Umfangs der in den betreffenden Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2009/10 aufgegebenen Zuckerquote berechnet —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beträge der Diversifizierungsbeihilfe und der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 6 bzw. 7 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006, die anhand des Umfangs der in den betreffenden Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2009/10 aufgegebenen Zuckerquote festgesetzt werden, sind im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 4. Mai 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 32.


ANHANG

Beträge der Diversifizierungsbeihilfe und der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2009/10

(EUR)

Mitgliedstaat

Diversifizierungsbeihilfe

Zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe

Spanien

10 304 268,00

23 197 020,93


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