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Document 32008R1215

    Verordnung (EG) Nr. 1215/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (kodifizierte Fassung)

    ABl. L 328 vom 6.12.2008, p. 20–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2009; Aufgehoben durch 32009R1064

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1215/oj

    6.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 328/20


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1215/2008 DER KOMMISSION

    vom 5. Dezember 2008

    über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

    (kodifizierte Fassung)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

    gestützt auf den Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (2), insbesondere auf Artikel 2,

    gestützt auf den Beschluss 2007/444/EG des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (3), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (4) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (5). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    (2)

    Im Anschluss an Handelsverhandlungen hat die Gemeinschaft durch Eröffnung von Einfuhrkontingenten die Bedingungen für die Einfuhr von Weichweizen mittlerer und geringer Qualität sowie von Gerste geändert. Was die Gerste angeht, hat die Gemeinschaft beschlossen, die Präferenzspannenregelung durch zwei Zollkontingente zu ersetzen: eines von 50 000 Tonnen für Braugerste und ein zweites von 300 000 Tonnen für andere Gerste. Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist das Zollkontingent von 50 000 Tonnen für Braugerste.

    (3)

    Aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft muss die einzuführende Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt, bestimmt sein. Deshalb sollte eine den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 822/2001 des Rates und zur teilweisen Erstattung der Zölle im Rahmen eines Einfuhrkontingents für Braugerste (6) entsprechende Regelung für die Qualitätskriterien und Verarbeitungsauflagen für Gerste eingeführt werden.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (7) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

    (5)

    Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 finden unbeschadet etwaiger ergänzender bzw. abweichender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Anwendung.

    (6)

    Damit eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr der unter dieses Zollkontingent fallenden Gerste möglich wird, sollten diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden werden.

    (7)

    Zur ordnungsgemäßen Verwaltung dieses Kontingents sollten Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge sowie obligatorische Angaben auf Anträgen und Lizenzen vorgesehen werden.

    (8)

    Zur Erfüllung der Lieferbedingungen sollte eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vorgesehen werden.

    (9)

    Angesichts der Verpflichtung, ein hohes Maß an Sicherheit für die angemessene Ausschöpfung des Kontingents herzustellen und dafür zu sorgen, dass diese Sicherheit während des gesamten Verarbeitungsvorgangs gewährleistet ist, sollten Einführer befreit werden, deren Braugerstelieferungen von Konformitätsbescheinigungen begleitet sind, wie sie mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nach dem in den Artikeln 63, 64 und 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften geregelten Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit (8) vereinbart wurden.

    (10)

    Für eine ordnungsgemäße Verwaltung dieses Kontingents ist es außerdem erforderlich, den Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (9) verhältnismäßig hoch anzusetzen.

    (11)

    Es sollte gewährleistet werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen.

    (12)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 135 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird das Recht auf Einfuhr von Braugerste des KN-Codes 1003 00 im Rahmen des durch die vorliegende Verordnung eröffneten Kontingents festgelegt.

    Für die Erzeugnisse gemäß der vorliegenden Verordnung, die über die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Menge hinaus eingeführt werden, gilt Artikel 135 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

    Artikel 2

    (1)   Das Zollkontingent für die Einfuhr von 50 000 Tonnen Braugerste des KN-Codes 1003 00 zur Herstellung von in Buchenholzfässern gereiftem Bier wird jedes Jahr am 1. Januar eröffnet. Es trägt die laufende Nummer 09.4061.

    (2)   Der Einfuhrzoll innerhalb des Zollkontingents beträgt 8 EUR/t.

    (3)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (10) und die Verordnungen (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 Anwendung.

    Artikel 3

    Im Sinne dieser Verordnung gelten als

    a)

    „beschädigte Körner“ Gerstenkörner, sonstige Getreidekörner oder Wildhaferkörner, die Schäden, einschließlich Verderbserscheinungen aufgrund von Krankheiten, Frost, Hitze, Insekten- oder Pilzbefall, Unwetter oder sonstiger physikalischer Ursachen aufweisen;

    b)

    „gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität“ Gerstenkörner oder Teile von Gerstenkörnern, die nicht im Sinne der Definition gemäß Buchstabe a beschädigt sind, ausgenommen Körner, die Frost- oder Pilzschäden aufweisen.

    Artikel 4

    (1)   Das Zollkontingent kann in Anspruch genommen werden, wenn die einzuführende Gerste folgenden Kriterien genügt:

    a)

    spezifisches Gewicht: mindestens 60,5 kg/hl;

    b)

    beschädigte Körner: höchstens 1 %;

    c)

    Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 13,5 %;

    d)

    gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit: mindestens 96 %.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien werden mit einer der folgenden Bescheinigungen belegt:

    a)

    eine Bescheinigung, dass auf Antrag des Einführers von der Zollstelle, an der die Einfuhrsendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, eine Qualitätsanalyse durchgeführt wurde;

    b)

    eine von einer amtlichen Stelle des Ursprungslands ausgestellte und von der Kommission anerkannte Konformitätsbescheinigung.

    Artikel 5

    (1)   Das genannte Kontingent kann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    die eingeführte Gerste wird innerhalb von sechs Monaten nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet und

    b)

    innerhalb einer Frist von 150 Tagen nach der Verarbeitung der Gerste zu Malz wird aus diesem Malz Bier hergestellt, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt.

    (2)   Der Antrag auf eine Einfuhrlizenz im Rahmen dieses Zollkontingents kann nur angenommen werden, wenn er von folgenden Unterlagen begleitet ist:

    a)

    dem bzw. den Nachweisen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006;

    b)

    dem Nachweis, dass der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Gerste in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, eine Sicherheit von 85 EUR/t geleistet hat. Sind Braugerstelieferungen von einer durch den Federal Grain Inspection Service (Bundesgetreideaufsichtsbehörde), FGIS, ausgestellten Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 begleitet, vermindert sich der Betrag auf 10 EUR/t;

    c)

    einer schriftlichen Verpflichtung des Antragstellers, dass die Gesamtheit der einzuführenden Ware innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Annahme zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet wird, aus dem innerhalb von 150 Tagen nach Ablauf der Frist für die Verarbeitung zu Malz Bier hergestellt werden soll, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt. Der Einführer hat den Verarbeitungsort entweder durch Angabe des Namens des Verarbeitungsunternehmens und eines Mitgliedstaates oder durch Angabe von höchstens fünf verschiedenen Verarbeitungsunternehmen zu bezeichnen. Für den Versand der Waren zum Zweck der Verarbeitung muss vor deren Abgang bei der Abfertigungszollstelle ein Kontrollexemplar T5 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ausgestellt werden. Die Angabe gemäß Buchstabe c Satz 1 sowie die Angabe des Verarbeitungsbetriebs und des Verarbeitungsortes sind in Feld 104 des Kontrollexemplars T5 einzutragen.

    (3)   Die Umwandlung der eingeführten Gerste in Malz gilt als erfolgt, wenn die Braugerste der Weiche unterzogen wurde. Darüber hinaus muss die zuständige Behörde kontrollieren, ob das Malz innerhalb einer Frist von 150 Tagen zu Bier verarbeitet wurde, das in Buchenholz enthaltenden Fässern gereift ist.

    Artikel 6

    (1)   Die Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b wird freigegeben, wenn

    a)

    die anhand der Konformitätsbescheinigung oder -analyse festgestellte Gerstenqualität die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 erfüllt,

    b)

    der Antragsteller der Lizenz den Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegte besondere Endverwendung erbringt, mit dem belegt wird, dass diese Verwendung tatsächlich innerhalb der Frist erfolgt ist, die im Rahmen der schriftlichen Verpflichtung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c gesetzt wurde. Aus diesem gegebenenfalls anhand des T5-Exemplars erbrachten Nachweis müssen die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats erkennen können, dass die Gesamtheit der eingeführten Mengen zu dem gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c deklarierten Erzeugnis verarbeitet wurde

    (2)   Wenn die Qualitätskriterien und/oder Verarbeitungsbedingungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt sind, werden die Sicherheit für die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 und die zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung einbehalten.

    Artikel 7

    Anhang I enthält Muster der von der FGIS auszustellenden Formulare. Die von dieser Behörde auszustellenden Bescheinigungen für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt, werden nach dem in den Artikeln 63, 64 und 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geregelten Verfahren der Verwaltungsarbeit von der Kommission offiziell anerkannt. Entsprechen die Analysewerte in der von der FGIS auszustellenden Bescheinigung den Qualitätsstandards für Braugerste gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung, werden bei mindestens 3 % der eingeführten Lieferungen in jedem Eingangshafen und jedem Wirtschaftsjahr Proben entnommen. Eine Abbildung des Stempels, der von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika autorisiert wurde, ist in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 8

    (1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf ein Antragsteller monatlich nur einen Lizenzantrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

    Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am zweiten Freitag jeden Monats bis spätestens 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

    (2)   In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm (ohne Dezimalstellen) anzugeben.

    (3)   Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der für jeden Antrag die beantragte Menge angegeben ist, einschließlich der Meldungen „entfällt“.

    (4)   Die Lizenzen werden am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag für die Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.

    Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

    Artikel 9

    Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 60 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

    Artikel 10

    In Feld 20 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz wird das aus dem Getreide herzustellende Verarbeitungserzeugnis angegeben.

    Artikel 11

    Die Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

    Artikel 12

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Dezember 2008

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

    (3)  ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 53.

    (4)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 95.

    (5)  Siehe Anhang II.

    (6)  ABl. L 168 vom 23.6.2001, S. 12.

    (7)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

    (8)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (9)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

    (10)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.


    ANLAGE I

    Muster der von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika autorisierten Konformitätsbescheinigung für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt

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    ANHANG II

    Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 der Kommission

    (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 95)

     

    Verordnung (EG) Nr. 159/2003 der Kommission

    (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 37)

     

    Verordnung (EG) Nr. 626/2003 der Kommission

    (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 32)

     

    Verordnung (EG) Nr. 1112/2003 der Kommission

    (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 23)

     

    Verordnung (EG) Nr. 777/2004 der Kommission

    (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50)

    nur Artikel 13

    Verordnung (EG) Nr. 2022/2006 der Kommission

    (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 70)

    nur Artikel 2

    Verordnung (EG) Nr. 1456/2007 der Kommission

    (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 76)

    nur Artikel 3


    ANHANG III

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 2377/2002

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 und 2

    Artikel 1 und 2

    Artikel 4

    Artikel 3

    Artikel 5

    Artikel 4

    Artikel 6

    Artikel 5

    Artikel 7

    Artikel 6

    Artikel 8

    Artikel 7

    Artikel 9

    Artikel 8

    Artikel 10

    Artikel 9

    Artikel 13

    Artikel 10

    Artikel 11

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 12

    Artikel 14 Absatz 2

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang III


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