This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32008R0733
Council Regulation (EC) No 733/2008 of 15 July 2008 on the conditions governing imports of agricultural products originating in third countries following the accident at the Chernobyl nuclear power station (Codified version)
Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (kodifizierte Fassung)
Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (kodifizierte Fassung)
ABl. L 201 vom 30.7.2008, p. 1–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2020: This act has been changed. Current consolidated version: 07/11/2009
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 31990R0737 | ||||
Repeal | 31995R0686 | ||||
Repeal | 31999R1661 | ||||
Repeal | 32000R0616 | ||||
Modifies | 32003R0806 | Änderung | Anhang 3 | 19/08/2008 | |
Modifies | 32003R0806 | Teilweise Aufhebung |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32008R0733R(01) | (NL) | |||
Modified by | 32009R1048 | Ersetzung | Artikel 7L1 | 07/11/2009 |
30.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 733/2008 DES RATES
vom 15. Juli 2008
über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl
(kodifizierte Fassung)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (1) ist mehrfach und wesentlich geändert worden (2). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren. |
(2) |
Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche Mengen radioaktiver Elemente in der Atmosphäre verbreitet. |
(3) |
Unbeschadet des Umstands, dass in Zukunft erforderlichenfalls auf die Bestimmungen der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (3) zurückgegriffen werden kann, sollte die Gemeinschaft hinsichtlich der spezifischen Folgen des Unfalls von Tschernobyl gewährleisten, dass für die menschliche Ernährung bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse, bei denen die Möglichkeit einer Kontaminierung besteht, nur nach gemeinsamen Modalitäten in die Gemeinschaft verbracht werden. |
(4) |
Diese gemeinsamen Modalitäten sollten die Gesundheit der Verbraucher schützen und ohne ungebührende Beeinträchtigung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern. |
(5) |
Die Einhaltung dieser Höchstwerte sollte weiterhin Gegenstand geeigneter Kontrollen sein, die im Falle der Nichteinhaltung zu Einfuhrverboten führen können. |
(6) |
Bei vielen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die radioaktive Verseuchung zurückgegangen und wird weiter bis auf Werte absinken, die vor dem Tschernobyl-Unfall zu verzeichnen waren. Es sollte daher ein Verfahren festgelegt werden, nach dem solche Erzeugnisse von dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden können. |
(7) |
Da diese Verordnung alle für die menschliche Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse betrifft, ist es nicht erforderlich, im vorliegenden Fall das in Artikel 14 der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft (4) genannte Verfahren anzuwenden. |
(8) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit Ausnahme der in Anhang I genannten, für die menschliche Ernährung ungeeigneten Waren sowie der Erzeugnisse, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung gegebenenfalls ausgeschlossen werden, gilt diese Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die genannt werden in:
a) |
Anhang I des Vertrags, |
b) |
der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom 7. November 2006 über Glukose und Laktose (6); |
c) |
der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (7); |
d) |
der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (8). |
Artikel 2
(1) Unbeschadet der anderen geltenden Bestimmungen können die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur unter der Voraussetzung in den freien Verkehr verbracht werden, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgesetzten Höchstwerte eingehalten sind.
(2) Die maximale kumulierte Radioaktivität von Cäsium-134 und Cäsium-137 darf folgende Werte nicht überschreiten (9):
a) |
370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie für Lebensmittel für die Ernährung speziell von Säuglingen während der vier bis sechs ersten Lebensmonate, die für sich genommen dem Nahrungsbedarf dieses Personenkreises genügen und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als Zubereitungen für Säuglinge gekennzeichnet und etikettiert sind; |
b) |
600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse. |
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Höchstwerte für die in Artikel 1 genannten Waren unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrades des Ursprungslandes durch.
Die Kontrollen können auch die Vorlage von Ausfuhrzeugnissen beinhalten.
Entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Verbots der Abfertigung zum freien Verkehr im Einzelfall oder allgemein für eine bestimmte Ware.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung mit, insbesondere die Fälle, in denen die Höchstwerte nicht eingehalten worden sind.
Die Kommission gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
(3) Werden Fälle der wiederholten Nichteinhaltung der Höchstwerte festgestellt, so können die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden.
Diese Maßnahmen können bis zum Einfuhrverbot für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden Drittland gehen.
Artikel 4
Die Modalitäten für die Anwendung dieser Verordnung sowie die an der Liste der in Anhang I aufgeführten Waren und an der Liste der von dieser Verordnung ausgeschlossenen Erzeugnisse gegebenenfalls vorzunehmenden Änderungen werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 5
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Artikel 6
Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90, in der durch die in Anhang III aufgeführten Verordnungen geänderten Fassung, wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Ihre Geltungsdauer endet
a) |
am 31. März 2010, es sei denn, dass der Rat vor diesem Zeitpunkt einen anders lautenden Beschluss fasst, insbesondere wenn die in Artikel 4 genannte Liste der ausgeschlossenen Erzeugnisse alle für die menschliche Ernährung geeigneten Erzeugnisse umfasst, auf die diese Verordnung Anwendung findet; |
b) |
mit Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 genannten Verordnung der Kommission, wenn diese vor dem 31. März 2010 in Kraft tritt. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BARNIER
(1) ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) Siehe Anhang III.
(3) ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11. Geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 1).
(4) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.
(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(6) ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 1.
(7) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).
(8) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(9) Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.
ANHANG I
Für die menschliche Ernährung ungeeignete Waren
KN-Code |
Warenbezeichnung |
ex 0101 10 10 ex 0101 90 19 |
Rennpferde |
ex 0106 |
Andere (lebende Tiere, ausgenommen Hauskaninchen und Tauben: nicht für die menschliche Ernährung) |
0301 10 |
Zierfische, lebend |
0408 11 20 0408 19 20 0408 91 20 0408 99 20 |
Eier, nicht in der Schale, und Eigelb, für Ernährungszwecke ungeeignet (1) |
ex 0504 00 00 |
Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, ungenießbar |
0511 10 00 ex 0511 91 90 0511 99 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen zum Verzehr geeignetes Tierblut; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar |
ex 0713 |
Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, zur Aussaat |
1001 90 10 |
Spelz, zur Aussaat (1) |
1005 10 11 1005 10 13 1005 10 15 1005 10 19 |
Hybridmais, zur Aussaat (1) |
1006 10 10 |
Reis, zur Aussaat (1) |
1007 00 10 |
Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat (1) |
1201 00 10 1202 10 10 1204 00 10 1205 10 10 1206 00 10 1207 20 10 1207 40 10 1207 50 10 1207 91 10 1207 99 15 |
Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert, zur Aussaat (1) |
1209 |
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat |
1501 00 11 |
Schweineschmalz und anderes Schweinefett zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1) |
1502 00 10 |
Fett von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1) |
1503 00 11 |
Schmalzstearin und Oleostearin, zu industriellen Zwecken (1) |
1503 00 30 |
Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1) |
1505 00 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
1507 10 10 1507 90 10 |
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1) |
1508 10 10 1509 90 10 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1) |
1511 10 10 |
Rohes Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1) |
1511 90 91 1512 11 10 1512 19 10 1512 21 10 1512 29 10 1513 11 10 1513 19 30 1513 21 10 1513 29 30 1514 11 10 1514 19 10 1514 91 10 1514 99 10 1515 19 10 1515 21 10 1515 29 10 1515 50 11 1515 50 91 1515 90 21 1515 90 31 1515 90 40 1515 90 60 1516 20 95 |
Andere Öle zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1) |
1515 30 10 |
Rizinusöl und seine Fraktionen zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen (1) |
1515 90 11 |
Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oititicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen |
1518 00 31 1518 00 39 |
Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1) |
2207 20 00 |
Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
3824 10 00 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne |
4501 |
Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl |
5301 10 00 5301 21 00 5301 29 00 |
Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen |
5302 |
Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe) |
ex Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und andere Waren des Blumenhandels, ausgenommen Zichorienpflanzen und -wurzeln der Unterposition 0601 20 10 |
(1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.
ANHANG II
Milch und Milcherzeugnisse, für die ein Höchstwert von 370 Bq/kg gilt
KN-Code |
0401 |
0402 |
|
0403 10 11 bis 0403 10 39 |
|
0403 90 11 bis 0403 90 69 |
|
0404 |
ANHANG III
Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 686/95 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 616/2000 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates |
Nur Anhang III Nummer 7 |
ANHANG IV
Entsprechungstabelle
Verordnung (EWG) Nr. 737/90 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 einleitende Worte |
Artikel 1 einleitende Worte |
Artikel 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 1 Buchstabe a |
Artikel 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 1 Buchstabe b |
Artikel 1 dritter Gedankenstrich |
Artikel 1 Buchstabe c |
Artikel 1 vierter Gedankenstrich |
Artikel 1 Buchstabe d |
Artikel 1 fünfter Gedankenstrich |
— |
Artikel 2 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 3 erster Einleitungssatz |
— |
Artikel 3 zweiter Einleitungssatz |
Artikel 2 Absatz 2 Einleitungssatz |
Artikel 3 erster und zweiter Gedankenstrich |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 4 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3 |
Artikel 4 Absatz 2 Sätze 1 und 2 |
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 5 Sätze 1 und 2 |
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 6 |
Artikel 4 |
Artikel 7 |
Artikel 5 |
— |
Artikel 6 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 7 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 8 Absatz 2 Nummer 1 |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 8 Absatz 2 Nummer 2 |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
— |
Anhang III |
— |
Anhang IV |