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Document 32008R0733

    Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (kodifizierte Fassung)

    ABl. L 201 vom 30.7.2008, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2020: This act has been changed. Current consolidated version: 07/11/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/733/oj

    30.7.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 201/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 733/2008 DES RATES

    vom 15. Juli 2008

    über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

    (kodifizierte Fassung)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (1) ist mehrfach und wesentlich geändert worden (2). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    (2)

    Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche Mengen radioaktiver Elemente in der Atmosphäre verbreitet.

    (3)

    Unbeschadet des Umstands, dass in Zukunft erforderlichenfalls auf die Bestimmungen der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (3) zurückgegriffen werden kann, sollte die Gemeinschaft hinsichtlich der spezifischen Folgen des Unfalls von Tschernobyl gewährleisten, dass für die menschliche Ernährung bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse, bei denen die Möglichkeit einer Kontaminierung besteht, nur nach gemeinsamen Modalitäten in die Gemeinschaft verbracht werden.

    (4)

    Diese gemeinsamen Modalitäten sollten die Gesundheit der Verbraucher schützen und ohne ungebührende Beeinträchtigung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern.

    (5)

    Die Einhaltung dieser Höchstwerte sollte weiterhin Gegenstand geeigneter Kontrollen sein, die im Falle der Nichteinhaltung zu Einfuhrverboten führen können.

    (6)

    Bei vielen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die radioaktive Verseuchung zurückgegangen und wird weiter bis auf Werte absinken, die vor dem Tschernobyl-Unfall zu verzeichnen waren. Es sollte daher ein Verfahren festgelegt werden, nach dem solche Erzeugnisse von dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden können.

    (7)

    Da diese Verordnung alle für die menschliche Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse betrifft, ist es nicht erforderlich, im vorliegenden Fall das in Artikel 14 der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft (4) genannte Verfahren anzuwenden.

    (8)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit Ausnahme der in Anhang I genannten, für die menschliche Ernährung ungeeigneten Waren sowie der Erzeugnisse, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung gegebenenfalls ausgeschlossen werden, gilt diese Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die genannt werden in:

    a)

    Anhang I des Vertrags,

    b)

    der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom 7. November 2006 über Glukose und Laktose (6);

    c)

    der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (7);

    d)

    der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (8).

    Artikel 2

    (1)   Unbeschadet der anderen geltenden Bestimmungen können die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur unter der Voraussetzung in den freien Verkehr verbracht werden, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgesetzten Höchstwerte eingehalten sind.

    (2)   Die maximale kumulierte Radioaktivität von Cäsium-134 und Cäsium-137 darf folgende Werte nicht überschreiten (9):

    a)

    370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie für Lebensmittel für die Ernährung speziell von Säuglingen während der vier bis sechs ersten Lebensmonate, die für sich genommen dem Nahrungsbedarf dieses Personenkreises genügen und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als Zubereitungen für Säuglinge gekennzeichnet und etikettiert sind;

    b)

    600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse.

    Artikel 3

    (1)   Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Höchstwerte für die in Artikel 1 genannten Waren unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrades des Ursprungslandes durch.

    Die Kontrollen können auch die Vorlage von Ausfuhrzeugnissen beinhalten.

    Entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Verbots der Abfertigung zum freien Verkehr im Einzelfall oder allgemein für eine bestimmte Ware.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung mit, insbesondere die Fälle, in denen die Höchstwerte nicht eingehalten worden sind.

    Die Kommission gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

    (3)   Werden Fälle der wiederholten Nichteinhaltung der Höchstwerte festgestellt, so können die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden.

    Diese Maßnahmen können bis zum Einfuhrverbot für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden Drittland gehen.

    Artikel 4

    Die Modalitäten für die Anwendung dieser Verordnung sowie die an der Liste der in Anhang I aufgeführten Waren und an der Liste der von dieser Verordnung ausgeschlossenen Erzeugnisse gegebenenfalls vorzunehmenden Änderungen werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

    Artikel 5

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    Artikel 6

    Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90, in der durch die in Anhang III aufgeführten Verordnungen geänderten Fassung, wird aufgehoben.

    Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Ihre Geltungsdauer endet

    a)

    am 31. März 2010, es sei denn, dass der Rat vor diesem Zeitpunkt einen anders lautenden Beschluss fasst, insbesondere wenn die in Artikel 4 genannte Liste der ausgeschlossenen Erzeugnisse alle für die menschliche Ernährung geeigneten Erzeugnisse umfasst, auf die diese Verordnung Anwendung findet;

    b)

    mit Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 genannten Verordnung der Kommission, wenn diese vor dem 31. März 2010 in Kraft tritt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. BARNIER


    (1)  ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2)  Siehe Anhang III.

    (3)  ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11. Geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 1).

    (4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.

    (5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    (6)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 1.

    (7)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

    (8)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

    (9)  Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.


    ANHANG I

    Für die menschliche Ernährung ungeeignete Waren

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    ex 0101 10 10

    ex 0101 90 19

    Rennpferde

    ex 0106

    Andere (lebende Tiere, ausgenommen Hauskaninchen und Tauben: nicht für die menschliche Ernährung)

    0301 10

    Zierfische, lebend

    0408 11 20

    0408 19 20

    0408 91 20

    0408 99 20

    Eier, nicht in der Schale, und Eigelb, für Ernährungszwecke ungeeignet (1)

    ex 0504 00 00

    Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, ungenießbar

    0511 10 00

    ex 0511 91 90

    0511 99

    Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen zum Verzehr geeignetes Tierblut; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

    ex 0713

    Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, zur Aussaat

    1001 90 10

    Spelz, zur Aussaat (1)

    1005 10 11

    1005 10 13

    1005 10 15

    1005 10 19

    Hybridmais, zur Aussaat (1)

    1006 10 10

    Reis, zur Aussaat (1)

    1007 00 10

    Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat (1)

    1201 00 10

    1202 10 10

    1204 00 10

    1205 10 10

    1206 00 10

    1207 20 10

    1207 40 10

    1207 50 10

    1207 91 10

    1207 99 15

    Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert, zur Aussaat (1)

    1209

    Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

    1501 00 11

    Schweineschmalz und anderes Schweinefett zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

    1502 00 10

    Fett von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

    1503 00 11

    Schmalzstearin und Oleostearin, zu industriellen Zwecken (1)

    1503 00 30

    Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

    1505 00

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

    1507 10 10

    1507 90 10

    Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

    1508 10 10

    1509 90 10

    Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

    1511 10 10

    Rohes Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

    1511 90 91

    1512 11 10

    1512 19 10

    1512 21 10

    1512 29 10

    1513 11 10

    1513 19 30

    1513 21 10

    1513 29 30

    1514 11 10

    1514 19 10

    1514 91 10

    1514 99 10

    1515 19 10

    1515 21 10

    1515 29 10

    1515 50 11

    1515 50 91

    1515 90 21

    1515 90 31

    1515 90 40

    1515 90 60

    1516 20 95

    Andere Öle zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

    1515 30 10

    Rizinusöl und seine Fraktionen zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen (1)

    1515 90 11

    Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oititicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

    1518 00 31

    1518 00 39

    Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)

    2207 20 00

    Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    3824 10 00

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

    4501

    Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl

    5301 10 00

    5301 21 00

    5301 29 00

    Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen

    5302

    Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe)

    ex Kapitel 6

    Lebende Pflanzen und andere Waren des Blumenhandels, ausgenommen Zichorienpflanzen und -wurzeln der Unterposition 0601 20 10


    (1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.


    ANHANG II

    Milch und Milcherzeugnisse, für die ein Höchstwert von 370 Bq/kg gilt

    KN-Code

    0401

    0402

    0403 10 11 bis 0403 10 39

    0403 90 11 bis 0403 90 69

    0404


    ANHANG III

    Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates

    (ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1).

     

    Verordnung (EG) Nr. 686/95 des Rates

    (ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 15).

     

    Verordnung (EG) Nr. 616/2000 des Rates

    (ABl. L 75 vom 24.3.2000, S. 1).

     

    Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

    (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    Nur Anhang III Nummer 7


    ANHANG IV

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EWG) Nr. 737/90

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 einleitende Worte

    Artikel 1 einleitende Worte

    Artikel 1 erster Gedankenstrich

    Artikel 1 Buchstabe a

    Artikel 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 1 Buchstabe b

    Artikel 1 dritter Gedankenstrich

    Artikel 1 Buchstabe c

    Artikel 1 vierter Gedankenstrich

    Artikel 1 Buchstabe d

    Artikel 1 fünfter Gedankenstrich

    Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 3 erster Einleitungssatz

    Artikel 3 zweiter Einleitungssatz

    Artikel 2 Absatz 2 Einleitungssatz

    Artikel 3 erster und zweiter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b

    Artikel 4 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3

    Artikel 4 Absatz 2 Sätze 1 und 2

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

    Artikel 5 Sätze 1 und 2

    Artikel 3 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

    Artikel 6

    Artikel 4

    Artikel 7

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 7 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 8 Absatz 2 Nummer 1

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 8 Absatz 2 Nummer 2

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang II

    Anhang III

    Anhang IV


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