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Document 32008R0615

Verordnung (EG) Nr. 615/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

ABl. L 168 vom 28.6.2008, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32013R0229

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/615/oj

28.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 615/2008 DES RATES

vom 23. Juni 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (2) legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest und definiert die kleineren Inseln. Aufgrund der Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung sollte der Anwendungsbereich der Verordnung angepasst werden.

(2)

Mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 wurde eine besondere Versorgungsregelung eingeführt, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aus der außergewöhnlichen geografischen Lage einiger Inseln des Ägäischen Meeres und den damit verbundenen Mehrkosten für deren Versorgung mit Erzeugnissen ergeben, die zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe dringend benötigt werden. Diese dringend benötigten Erzeugnisse sind in Anhang I des Vertrags aufgeführt. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 sollte daher geändert werden, um darin einen Verweis auf den genannten Anhang I aufzunehmen und so den Anwendungsbereich des Artikels nur auf diese Erzeugnisse zu begrenzen.

(3)

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 sieht das Verfahren für den Erlass von Durchführungsbestimmungen zu Kapitel II der genannten Verordnung vor. Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 enthält eine ähnliche Bestimmung für die Durchführung der Verordnung im Ganzen. Artikel 6 sollte daher gestrichen werden.

(4)

Mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 werden Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen im Allgemeinen eingeführt, womit er einen größeren Anwendungsbereich hat als Artikel 3. Artikel 7 der genannten Verordnung sollte daher geändert werden, um darin einen Verweis auf den dritten Teil Titel II des Vertrags aufzunehmen und so Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe abzudecken.

(5)

In Artikel 9 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 sind als Bestandteil des Förderprogramms Vorkehrungen für Kontrollen und Verwaltungssanktionen vorgesehen. Einzelstaatliche Bestimmungen über Kontrollen und Sanktionen können jedoch nicht im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderprogramms zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres genehmigt werden. Diese einzelstaatlichen Maßnahmen werden der Kommission gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung lediglich mitgeteilt. Artikel 9 Buchstabe e sollte daher geändert werden, um auszuschließen, dass in das von den zuständigen griechischen Behörden vorgelegte Förderprogramm Bestimmungen über Kontrollen und Sanktionen aufgenommen werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Bei den meisten der in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 genannten Maßnahmen handelt es sich um Direktzahlungen, die als solche in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (3) ausgewiesen werden sollten. Der Eintrag für die Ägäischen Inseln wurde versehentlich durch Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestrichen. Der genannte Anhang I sollte daher mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für den Agrarsektor erlassen, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aus der Abgelegenheit und der Insellage der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, nachstehend die „kleineren Inseln“ genannt, ergeben.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse (nachstehend „die landwirtschaftlichen Erzeugnisse“) eingeführt, die auf den kleineren Inseln zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe dringend benötigt werden.“

3.

Artikel 6 wird gestrichen.

4.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Förderprogramm umfasst die Maßnahmen, die für den Fortbestand und die Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen auf den kleineren Inseln im Rahmen des dritten Teils Titel II des Vertrags erforderlich sind.“

5.

Artikel 9 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung des Förderprogramms gewährleisten sollen, einschließlich Regelungen für Publizität, Begleitung und Bewertung;“.

Artikel 2

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird nach „POSEI“ folgender Eintrag eingefügt:

„Ägäische Inseln

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (4)

Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2, die im Rahmen der in den Programmen festgelegten Maßnahmen gezahlt werden

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  Stellungnahme vom 5. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1).

(4)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 3.“


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