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Document 32008R0485

Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 26. Mai 2008 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (kodifizierte Fassung)

ABl. L 143 vom 3.6.2008, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1306

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/485/oj

3.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 485/2008 DES RATES

vom 26. Mai 2008

über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen sowie die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

(3)

Die Prüfung der Geschäftsunterlagen der begünstigten oder zahlungspflichtigen Unternehmen kann ein sehr wirksames Mittel zur Kontrolle der Maßnahmen darstellen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind. Durch diese Prüfung werden die von den Mitgliedstaaten bereits durchgeführten sonstigen Kontrollen ergänzt. Überdies werden die einzelstaatlichen Vorschriften über die Kontrolle, die umfassender sind als die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen, von dieser nicht berührt.

(4)

Die Unterlagen, anhand deren diese Prüfung durchgeführt wird, sollten derart bestimmt werden, dass sie eine vollständige Kontrolle gestatten.

(5)

Bei der Auswahl der zu kontrollierenden Unternehmen sollten insbesondere die Art der unter ihrer Verantwortung durchgeführten Maßnahmen und die Verteilung der begünstigten oder zahlungspflichtigen Unternehmen nach ihrer finanziellen Bedeutung im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL berücksichtigt werden.

(6)

Weiterhin ist es angezeigt, eine Mindestzahl von Prüfungen für die Geschäftsunterlagen vorzusehen. Diese sollte nach einem Verfahren bestimmt werden, das große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die sich aus der besonderen Struktur ihrer Ausgaben im Rahmen des EGFL ergeben würden, ausschließt. Dieses Verfahren kann festgelegt werden, indem als Bezugsgröße die Anzahl der Unternehmen zugrunde gelegt wird, die im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL eine gewisse finanzielle Bedeutung haben.

(7)

Es sollten die Befugnisse der mit diesen Prüfungen beauftragten Bediensteten sowie die Verpflichtung der Unternehmen, die Geschäftsunterlagen während eines bestimmten Zeitraums zu ihrer Verfügung zu halten und die von ihnen erbetenen Auskünfte zu erteilen, festgelegt werden. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Geschäftsunterlagen in bestimmten Fällen beschlagnahmt werden können.

(8)

Angesichts der internationalen Struktur des Agrarhandels und im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes sollte eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Ferner ist es notwendig, auf Gemeinschaftsebene eine zentralisierte Dokumentation über begünstigte oder zahlungspflichtige Unternehmen zu schaffen, die in Drittländern ansässig sind.

(9)

Auch wenn die Festlegung der Kontrollprogramme in erster Linie den Mitgliedstaaten obliegt, ist es doch erforderlich, dass die Programme der Kommission mitgeteilt werden, damit diese ihre Überwachungs- und Koordinierungsrolle wahrnehmen kann und die Programme nach geeigneten Kriterien festgelegt werden. Die Kontrollen können so auf Sektoren oder Unternehmen mit hohem Betrugsrisiko konzentriert werden.

(10)

Es ist notwendig, dass jeder Mitgliedstaat über einen Sonderdienst verfügt, der für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und für die Koordinierung der aufgrund dieser Verordnung vorgenommenen Prüfungen zuständig ist. Die Bediensteten des Sonderdienstes können die Kontrolle der Unternehmen gemäß dieser Verordnung durchführen.

(11)

Die Dienststellen, die die Prüfungen aufgrund dieser Verordnung durchführen, sollten von den Dienststellen, die die Kontrollen vor der Zahlung vornehmen, organisatorisch unabhängig sein.

(12)

Die Kenntnisse, die im Rahmen der Prüfung der Geschäftsunterlagen erlangt werden, sollten dem Berufsgeheimnis unterliegen.

(13)

Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch auf Gemeinschaftsebene einzurichten, damit die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung wirksamer verwertet werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung betrifft die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen oder ihrer Vertreter, nachstehend „Unternehmen“ genannt.

(2)   Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (5) in das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem einbezogen wurden. Die Kommission erstellt gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Verfahren eine Liste der anderen Maßnahmen, auf die die vorliegende Verordnung keine Anwendung findet.

(3)   Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a)

„Geschäftsunterlagen“ sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen stehen.

b)

„Dritte“ jede natürliche oder juristische Person, die zu den vom EGFL im Rahmen des Finanzierungssystems durchgeführten Maßnahmen in direkter oder indirekter Beziehung steht.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen die Prüfungen der Geschäftsunterlagen der Unternehmen entsprechend der Art der zu prüfenden Maßnahmen vor. Sie achten dabei darauf, dass die Auswahl der zu kontrollierenden Unternehmen eine größtmögliche Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL gewährleistet. Bei dieser Auswahl werden unter anderem die finanzielle Bedeutung der Unternehmen in diesem Bereich und andere Risikofaktoren berücksichtigt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Prüfungen erstrecken sich während jedes Prüfungszeitraums nach Absatz 7 auf eine Anzahl von Unternehmen, die nicht geringer sein kann als die Hälfte der Anzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe dieser beiden Beträge im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL in dem EGFL-Haushaltsjahr, das dem des Beginns der Kontrolle vorausgeht, 150 000 EUR überstiegen haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten wählen unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß Absatz 1 die zu prüfenden Unternehmen im Sektor Ausfuhrerstattungen sowie für alle anderen Maßnahmen, wo dies praktikabel ist, auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihren Vorschlag für den Einsatz der Risikoanalyse. Dieser Vorschlag enthält alle einschlägigen Informationen über die Art des Vorgehens, die Techniken und Methoden, die Kriterien und die Durchführungsmodalitäten. Er ist spätestens am 1. Dezember des Jahres, das dem betreffenden Prüfungszeitraum vorausgeht, vorzulegen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Bemerkungen der Kommission zu ihrem Vorschlag, die ihnen binnen acht Wochen nach Eingang des Vorschlags zugehen.

(4)   Für Maßnahmen, für die nach Ansicht des Mitgliedstaats eine Risikoanalyse nicht praktikabel ist, müssen Unternehmen, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe dieser beiden Beträge im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL über 350 000 EUR gelegen hat und die in keinem der zwei vorangegangenen Prüfungszeiträume aufgrund dieser Verordnung kontrolliert worden sind, auf jeden Fall kontrolliert werden.

(5)   Unternehmen, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen unter 40 000 EUR gelegen hat, werden aufgrund dieser Verordnung nur kontrolliert, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Prüfungsprogramm gemäß Artikel 10 oder von der Kommission in etwaigen Änderungsanträgen zu diesem Programm aufzuführen sind.

(6)   Die in Absatz 1 genannten Prüfungen werden gegebenenfalls auf natürliche und juristische Personen, die an den Unternehmen im Sinne des Artikels 1 eine finanzielle Beteiligung besitzen, sowie auf diejenigen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen ausgedehnt, die im Sinne von Artikel 3 relevant sein könnten.

(7)   Der Prüfungszeitraum dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

Die Prüfung erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten, der während des vorausgehenden Prüfungszeitraums endet; sie kann auf vom Mitgliedstaat festzulegende Zeiträume ausgedehnt werden, die dem Zeitraum von 12 Monaten vorausgehen oder sich daran anschließen.

(8)   Die gemäß dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen lassen die nach den Artikeln 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 durchgeführten Prüfungen unberührt.

Artikel 3

(1)   Die Genauigkeit der geprüften Primärdaten wird durch eine dem Ausmaß des Risikos entsprechende Anzahl von Gegenkontrollen — bei Bedarf auch unter Hinzuziehung von Geschäftsunterlagen Dritter — überprüft, unter anderem durch:

a)

Vergleiche mit den Geschäftsunterlagen von Lieferanten, Kunden, Spediteuren oder anderen Dritten;

b)

gegebenenfalls Warenkontrollen der Menge und Art der Lagerbestände;

c)

Vergleiche mit der Buchführung über Kapitalströme, die Maßnahmen im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL zur Folge haben oder daraus resultieren; und

d)

Kontrollen der Buchhaltung oder der Buchführung über Finanzbewegungen, die zum Zeitpunkt der Prüfung zeigen, dass die Unterlagen, die die zahlende Stelle als Beleg für die Auszahlung von Beihilfen an Berechtigte vorhält, korrekt sind.

(2)   Insbesondere in den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen verpflichtet sind, eine besondere Bestandsbuchführung zu halten, umfasst deren Prüfung in geeigneten Fällen einen Vergleich dieser Buchführung mit den Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls den Lagerbeständen des Unternehmens.

(3)   Bei der Auswahl der zu prüfenden Maßnahmen wird in vollem Umfang das jeweilige Risikopotential berücksichtigt.

Artikel 4

Die Unternehmen haben die Geschäftsunterlagen mindestens drei Jahre lang, gerechnet vom Ende des Jahres ihrer Erstellung an, aufzubewahren.

Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum für die Aufbewahrung dieser Dokumente vorschreiben.

Artikel 5

(1)   Die Verantwortlichen für die Unternehmen bzw. Dritte haben zu gewährleisten, dass den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder den hierzu befugten Personen sämtliche Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt und alle ergänzenden Auskünfte erteilt werden. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu halten.

(2)   Die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder die hierzu befugten Personen können sich Auszüge oder Kopien von den in Absatz 1 genannten Unterlagen anfertigen lassen.

(3)   Werden bei der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Prüfung die von den Unternehmen aufbewahrten Geschäftsunterlagen als für Prüfungszwecke nicht ausreichend erachtet, so wird das Unternehmen unbeschadet der durch andere sektorbezogene Verordnungen begründeten Verpflichtungen angewiesen, künftig die Unterlagen zu erstellen, die der mit der Prüfung beauftragte Mitgliedstaat für erforderlich hält.

Die Mitgliedstaaten legen den Zeitpunkt fest, ab dem diese Unterlagen erstellt werden müssen.

Befinden sich die für die Prüfung gemäß dieser Verordnung erforderlichen Geschäftsunterlagen ganz oder teilweise bei einem Unternehmen derselben Unternehmensgruppe, Gesellschaft oder Unternehmensvereinigung unter einheitlicher Leitung, der auch das geprüfte Unternehmen angehört, unabhängig davon, ob es seinen Sitz innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft hat, so muss das geprüfte Unternehmen diese Geschäftsunterlagen den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten an einem Ort und zu einem Zeitpunkt zugänglich machen, die von dem für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Mitgliedstaat bezeichnet werden.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die mit den Prüfungen beauftragten Bediensteten das Recht haben, die Geschäftsunterlagen zu beschlagnahmen oder beschlagnahmen zu lassen. Hierfür gelten die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen; die Strafprozessvorschriften über die Beschlagnahme von Unterlagen bleiben unberührt.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Ahndungsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, die ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht einhalten.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten leisten einander die erforderliche Amtshilfe, um die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Prüfungen in Fällen durchzuführen,

a)

in denen Unternehmen oder Dritte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen,

b)

in denen Unternehmen oder Dritte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem, in dem sich die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Daten befinden.

Die Kommission kann gemeinsame Maßnahmen, die gegenseitige Amtshilfe zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, koordinieren. Die Vorschriften für eine solche Koordinierung werden gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Verfahren festgelegt.

Nehmen zwei oder mehrere Mitgliedstaaten in das gemäß Artikel 10 Absatz 2 übermittelte Programm einen Vorschlag für gemeinsame Maßnahmen auf, die eine erhebliche gegenseitige Amtshilfe erfordern, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten auf Antrag eine Verringerung der in Artikel 2 Absätze 2 bis 5 festgesetzten Mindestanzahl Prüfungen um höchstens 25 % gestatten.

(2)   Während der ersten drei Monate, die auf das EGFL-Haushaltsjahr der Zahlung und/oder der Erhebung folgen, übersenden die Mitgliedstaaten eine Liste der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Unternehmen an jeden Mitgliedstaat, in dem ein solches Unternehmen ansässig ist. Diese Liste muss alle Einzelheiten enthalten, die der Empfängermitgliedstaat zur Identifizierung der Unternehmen und zur Durchführung der Prüfungen benötigt. Der Empfängermitgliedstaat ist für die Prüfung dieser Unternehmen gemäß Artikel 2 verantwortlich. Die Kommission erhält von allen Listen eine Kopie.

Der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung oder Erhebung erfolgt ist, kann den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, auffordern, einige der Unternehmen dieser Liste nach Artikel 2 zu überprüfen; dabei ist auf die Notwendigkeit der Aufforderung, insbesondere die damit in Zusammenhang stehenden Risiken hinzuweisen.

Der Mitgliedstaat, der die Aufforderung erhält, trägt den Risiken im Zusammenhang mit dem Unternehmen, die der ersuchende Mitgliedstaat mitteilt, in angemessener Weise Rechnung.

Der aufgeforderte Mitgliedstaat unterrichtet den auffordernden Mitgliedstaat über die auf die Aufforderung hin veranlassten Maßnahmen. Wird ein Unternehmen dieser Liste geprüft, so unterrichtet der aufgeforderte Mitgliedstaat, der die Prüfung durchgeführt hat, den auffordernden Mitgliedstaat spätestens drei Monate nach Ablauf des Prüfungszeitraums über das Ergebnis der genannten Prüfung.

Eine Übersicht über diese Prüfungsaufforderungen wird der Kommission vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres übersandt. Die Kommission kann Kopien der einzelnen Prüfungsaufforderungen verlangen.

(3)   Während der ersten drei Monate, die auf das EGFL-Haushaltsjahr der Zahlung folgen, übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der in einem Drittland ansässigen Unternehmen, bei denen die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags in dem Mitgliedstaat erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.

(4)   Werden für die Prüfung eines Unternehmens nach Artikel 2 in einem anderen Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, insbesondere für die Gegenkontrollen nach Artikel 3 benötigt, so können unter Angabe von Gründen spezifische Prüfungsaufforderungen erstellt werden. Eine Übersicht über diese spezifischen Prüfungsaufforderungen wird der Kommission vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres übersandt. Die Kommission kann Kopien der einzelnen Prüfungsaufforderungen verlangen.

Der Prüfungsaufforderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang derselben nachzukommen; die Ergebnisse der Prüfung werden unverzüglich dem auffordernden Mitgliedstaat und der Kommission mitgeteilt. Die Mitteilung an die Kommission erfolgt vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres.

(5)   In Übereinstimmung mit dem in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Verfahren legt die Kommission inhaltliche Mindestanforderungen für die Aufforderungen nach den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels fest.

Artikel 8

(1)   Die Kenntnisse, die im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen erlangt werden, unterliegen dem Berufsgeheimnis. Sie dürfen nicht an andere als diejenigen Personen weitergegeben werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit in den Mitgliedstaaten oder bei den Organen der Gemeinschaften davon im Hinblick auf die Durchführung dieser Tätigkeit Kenntnis erhalten müssen.

(2)   Dieser Artikel lässt die einzelstaatlichen Vorschriften über das Gerichtsverfahren unberührt.

Artikel 9

(1)   Vor dem 1. Januar, der dem Prüfungszeitraum folgt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen detaillierten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

Dieser Bericht muss etwa aufgetretene Schwierigkeiten sowie die zu ihrer Überwindung getroffenen Maßnahmen verzeichnen und gegebenenfalls Anregungen für Verbesserungen enthalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission nehmen regelmäßig einen Gedankenaustausch über die Anwendung dieser Verordnung vor.

(3)   Die Kommission bewertet jährlich die erreichten Fortschritte in ihrem Jahresbericht über die Verwaltung des Fonds gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen das Prüfungsprogramm für die Kontrollen, die gemäß Artikel 2 während des folgenden Prüfungszeitraums durchgeführt werden.

(2)   Jedes Jahr vor dem 15. April übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihr Prüfungsprogramm nach Absatz 1 und machen dabei folgende Angaben:

a)

die Zahl der zu kontrollierenden Unternehmen und ihre sektorale Verteilung entsprechend den in Frage stehenden Beträgen;

b)

die zugrunde gelegten Kriterien bei der Erstellung des Prüfungsprogramms.

(3)   Die Mitgliedstaaten führen ihre der Kommission übermittelten Prüfungsprogramme durch, wenn die Kommission nicht binnen acht Wochen Änderungswünsche mitteilt.

(4)   Für Änderungen der Programme durch die Mitgliedstaaten gilt das gleiche Verfahren.

(5)   In Ausnahmefällen kann die Kommission in jeder Phase darum ersuchen, eine bestimmte Art von Unternehmen in das Programm eines oder mehrerer Mitgliedstaaten einzubeziehen.

Artikel 11

(1)   In jedem Mitgliedstaat ist ein Sonderdienst zuständig für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung sowie

a)

entweder für die Durchführung der dort vorgesehenen Prüfungen durch Bedienstete, die unmittelbar zu dem Sonderdienst gehören, oder

b)

für die Koordinierung der Prüfungen, die durch Bedienstete anderer Dienststellen durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können gleichfalls eine Verteilung der aufgrund dieser Verordnung durchzuführenden Prüfungen zwischen dem Sonderdienst und anderen einzelstaatlichen Dienststellen vorsehen, sofern dem Sonderdienst die Koordinierung übertragen ist.

(2)   Die in Anwendung dieser Verordnung tätige(n) Dienststelle(n) muss (müssen) organisatorisch unabhängig sein von den Dienststellen oder Dienststellenteilen, die mit den Zahlungen und den ihnen vorausgehenden Kontrollen beauftragt sind.

(3)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, ergreift der in Absatz 1 genannte Sonderdienst alle erforderlichen Initiativen und Maßnahmen.

(4)   Der Sonderdienst trägt ferner Sorge für:

a)

die Ausbildung der mit den Prüfungen aufgrund dieser Verordnung betrauten einzelstaatlichen Bediensteten, damit diese hinreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erwerben;

b)

die Verwaltung der Prüfungsberichte und jeglicher Dokumentation im Zusammenhang mit den aufgrund dieser Verordnung durchgeführten und vorgesehenen Prüfungen;

c)

die Erstellung und Übersendung der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Berichte und der in Artikel 10 genannten Prüfungsprogramme.

(5)   Der Sonderdienst wird von dem betreffenden Mitgliedstaat mit allen erforderlichen Befugnissen ausgestattet, um den in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben gerecht zu werden.

Er setzt sich aus Bediensteten zusammen, deren Anzahl und Ausbildung für die Erfüllung dieser Aufgaben angemessen sind.

(6)   Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Mindestanzahl der gemäß Artikel 2 Absätze 2 bis 5 zu prüfenden Unternehmen weniger als zehn beträgt.

Artikel 12

Die von der vorliegenden Verordnung in Euro ausgedrückten Beträge werden gegebenenfalls in nationale Währung umgerechnet, indem die am ersten Arbeitstag des Jahres, in dem der Prüfungszeitraum beginnt, gültigen und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Kurse angewendet werden.

Artikel 13

Nach dem in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Verfahren werden erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.

Artikel 14

Für die Kontrolle der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten besonderen Ausgaben gelten die Artikel 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Artikel 15

(1)   Die Bediensteten der Kommission haben nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die im Hinblick auf oder im Anschluss an die aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen erstellt werden, sowie zu den erlangten Daten, auch soweit sie in den informatisierten Systemen enthalten sind. Diese werden auf Verlangen auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt.

(2)   Die in Artikel 2 genannten Prüfungen werden von den Bediensteten des Mitgliedstaats durchgeführt.

Bedienstete der Kommission können an diesen Prüfungen teilnehmen. Sie können nicht selbst die den nationalen Bediensteten zugestandenen Kontrollbefugnisse ausüben; sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Unterlagen wie die Bediensteten des Mitgliedstaats.

(3)   Werden die Prüfungen gemäß Artikel 7 durchgeführt, so können Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats mit Zustimmung des aufgeforderten Mitgliedstaats bei der Prüfung in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sein und Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten dieses Mitgliedstaats erhalten.

Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats, die bei den Prüfungen in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sind, müssen jederzeit nachweisen können, dass sie in amtlichem Auftrag handeln. Die Prüfungen werden jedoch in allen Fällen von Bediensteten des aufgeforderten Mitgliedstaats durchgeführt.

(4)   Soweit die innerstaatlichen Bestimmungen des Strafprozessrechts bestimmte Rechtshandlungen den nach innerstaatlichem Recht dazu besonders befugten Bediensteten vorbehalten, nehmen weder die Bediensteten der Kommission noch die in Absatz 3 genannten Bediensteten des Mitgliedstaats an diesen Rechtshandlungen teil. Auf jeden Fall nehmen sie insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder an der im Rahmen des Strafrechts des Mitgliedstaats erfolgenden förmlichen Vernehmung von Personen teil. Sie haben jedoch zu den dadurch erlangten Informationen Zugang.

Artikel 16

Die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89, in der Fassung der in Anhang I aufgeführten Verordnungen, wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 19. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

(5)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 293/2008 (ABl. L 90 vom 2.4.2008, S. 5).


ANHANG I

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates

(ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18).

 

Verordnung (EG) Nr. 3094/94 des Rates

(ABl. L 328 vom 20.12.1994, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 3235/94 des Rates

(ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 16).

Nur Artikel 1 Absatz 1

Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 des Rates

(ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).

 


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 4045/89

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3 einleitende Worte und Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 5

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 3 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 3 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absätze 2, 3, 4 und 5

Artikel 7 Absätze 2 bis 5

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9 Absätze 1

Artikel 9 Absätze 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absätze 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 10 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 10 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absätze 2 und 3

Artikel 11 Absätze 2 und 3

Artikel 11 Absatz 4 Einleitungssatz

Artikel 11 Absatz 4 Einleitungssatz

Artikel 11 Absatz 4 erster Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 4 dritter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 11 Absätze 5 und 6

Artikel 11 Absätze 5 und 6

Artikel 18

Artikel 12

Artikel 19

Artikel 13

Artikel 20

Artikel 14

Artikel 21

Artikel 15

Artikel 22

Artikel 16

Artikel 23

Artikel 17

ANHANG I

ANHANG II


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