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Document 32008R0351
Commission Regulation (EC) No 351/2008 of 16 April 2008 implementing Directive 2004/36/EC of the European Parliament and of the Council as regards the prioritisation of ramp inspections on aircraft using Community airports (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 109 vom 19.4.2008, p. 7–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2023; Aufgehoben durch 32023R1020
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32023R1020 | 14/06/2023 |
19.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 109/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 351/2008 DER KOMMISSION
vom 16. April 2008
zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2004/36/EG wurde ein harmonisierter Ansatz zur wirksamen Durchsetzung internationaler Sicherheitsstandards innerhalb der Gemeinschaft eingeführt, indem die Bestimmungen und Verfahren für Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in den Mitgliedstaaten anfliegen, angeglichen wurden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Luftfahrzeuge aus Drittländern, die einen ihrer für den internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen anfliegen und bei denen Verstöße gegen internationale Sicherheitsstandards vermutet werden, Vorfeldinspektionen nach einem harmonisierten Verfahren zu unterziehen und sich an der Erfassung und dem Austausch von Informationen über durchgeführte Vorfeldinspektionen zu beteiligen. |
(2) |
Um den Einsatz der begrenzten Mittel der zuständigen einzelstaatlichen Inspektionsbehörden zu optimieren, sollten vorrangig Vorfeldinspektionen bestimmter Kategorien von Betreibern und Luftfahrzeugen, die besonders anfällig für Sicherheitsmängel sind, vorgenommen werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 (2) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Priorisierung von Vorfeldinspektionen“ bezeichnet die Zuweisung eines angemessenen Anteils an der Gesamtzahl der von einem Mitgliedstaat jährlich durchgeführten Vorfeldinspektionen gemäß Artikel 2; |
2. |
„Inspektionsobjekt“ bezeichnet einen Betreiber, alle Betreiber eines bestimmten Staates, ein Luftfahrzeugmuster oder ein bestimmtes Luftfahrzeug. |
Artikel 2
Kriterien für die Priorisierung
Unbeschadet Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2004/36/EG führen die Mitgliedstaaten Vorfeldinspektionen vorrangig bei folgenden Inspektionsobjekten durch, die ihre für den internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen anfliegen:
1. |
Inspektionsobjekte, die bei den regelmäßigen Analysen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) als potenzielles Sicherheitsrisiko ermittelt wurden. |
2. |
Inspektionsobjekte, die aufgrund einer Stellungnahme des Ausschusses für Flugsicherheit im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ermittelt wurden, wonach eine weitere Prüfung der wirksamen Einhaltung einschlägiger Sicherheitsstandards durch systematische Vorfeldinspektionen dieser Inspektionsobjekte notwendig ist. Dazu können Inspektionsobjekte gehören, die von der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erstellten Liste der Luftfahrtunternehmen, die in der Gemeinschaft einem Betriebsverbot unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), gestrichen wurden. |
3. |
Inspektionsobjekte, die aufgrund von Informationen ermittelt wurden, die der Kommission von Mitgliedstaaten oder der EASA nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 übermittelt wurden. |
4. |
Luftfahrzeuge, die von Betreibern in Anhang B der gemeinschaftlichen Liste im Flugverkehr mit der Gemeinschaft eingesetzt werden. |
5. |
Luftfahrzeuge anderer Betreiber, die in demselben Staat zugelassen sind wie ein Betreiber, der zum entsprechenden Zeitpunkt in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführt ist. |
Artikel 3
Mitteilungen
(1) Die EASA übermittelt den Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg mindestens alle vier Monate eine Liste der in Artikel 2 genannten Inspektionsobjekte.
(2) Die EASA beobachtet das Priorisierungsverfahren und stellt den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen Organisationen im Bereich der Luftfahrt neben einschlägigen statistischen Daten die erforderlichen Informationen bereit, damit sie den gemeinschaftsweiten Fortgang bei der Priorisierung von Inspektionen der in Artikel 2 genannten Inspektionsobjekte verfolgen können.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. April 2008
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15).
(2) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).
(3) ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.