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Document 32008R0181

    Verordnung (EG) Nr. 181/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 56 vom 29.2.2008, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/181/oj

    29.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 56/8


    VERORDNUNG (EG) Nr. 181/2008 DER KOMMISSION

    vom 28. Februar 2008

    zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (kodifizierte Fassung)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission vom 16. April 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    (2)

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 legt die Kommission die in dieser Verordnung aufgeführten praktischen Einzelheiten zur Durchführung der kapazitätsbezogenen Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft fest.

    (3)

    Es erscheint angebracht, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1102/89 der Kommission (5) festgelegten Sätze der Sonderbeiträge beizubehalten, da sie sich als wirksam erwiesen haben.

    (4)

    Damit die finanzielle Solidarität zwischen den Fonds zur Koordinierung und Förderung der Gemeinschaftsflotten wirksam werden kann, sollte die Kommission am Anfang jedes Jahres zusammen mit den zuständigen Instanzen der Fonds die verfügbaren Mittel des Reservefonds buchmäßig erfassen und im Fall einer neuer Strukturbereinigungsmaßnahme die Konten ausgleichen.

    (5)

    Die Mitgliedstaaten und die die Binnenschifffahrtsunternehmen vertretenden Organisationen auf Gemeinschaftsebene wurden zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen angehört —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Verordnung werden die Höhe der Sonderbeiträge gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999, die Höhe der Verhältnisse der „Alt-für-neu-Regelung“ sowie die praktischen Einzelheiten zur Durchführung der kapazitätsbezogenen Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft festgelegt.

    Artikel 2

    Sonderbeiträge

    (1)   Die Höhe der Sonderbeiträge wird für die einzelnen Schiffstypen oder -klassen innerhalb einer Marge von 70–115 % wie folgt festgelegt:

    a)

    Trockenladungsschiffe:

    i)

    Motorgüterschiffe: 120 EUR/t;

    ii)

    Schubleichter: 60 EUR/t;

    iii)

    Schleppkähne: 43 EUR/t;

    b)

    Tankschiffe:

    i)

    Motorgüterschiffe: 216 EUR/t;

    ii)

    Schubleichter: 108 EUR/t;

    iii)

    Schleppkähne: 39 EUR/t;

    c)

    Schubboote: 180 EUR/kW mit einer linearen Erhöhung bis auf 240 EUR/kW für eine Antriebskraft von 1 000 kW oder mehr.

    (2)   Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit mit weniger als 450 Tonnen ermäßigen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge gemäß Absatz 1 um 30 %.

    Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 und 450 Tonnen ermäßigen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge für jede unter einer Tragfähigkeit von 650 t liegenden Tonne um 0,15 %.

    Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 Tonnen und 1 650 Tonnen erhöhen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge linear von 100 auf 115 %; für Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 650 Tonnen werden die Höchstsätze der Sonderbeiträge von 115 % beibehalten.

    Artikel 3

    Tonnageäquivalent

    (1)   Wenn ein Schiffseigner ein Schiff gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 in Betrieb nimmt und einen anderen Schiffstyp zur Abwrackung anbietet, wird das als Berechnungsgrundlage zu verwendende Tonnageäquivalent innerhalb der zwei nachstehenden Schiffsgruppen mit folgenden Bewertungskoeffizienten ermittelt:

    a)

    Trockenladungsschiffe:

    i)

    Motorgüterschiffe über 650 t: 1,00;

    ii)

    Schubleichter über 650 t: 0,50;

    iii)

    Schleppkähne über 650 t: 0,36;

    b)

    Tankschiffe:

    i)

    Motorgüterschiffe über 650 t: 1,00;

    ii)

    Schubleichter über 650 t: 0,50;

    iii)

    Schleppkähne über 650 t: 0,18.

    (2)   Bei Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 450 Tonnen werden die in Absatz 1 aufgeführten Koeffizienten um 30 % verringert. Bei Schiffen mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 und 450 Tonnen werden diese Koeffizienten für jede unter einer Tragfähigkeit von 650 Tonnen liegende Tonne um 0,15 % verringert. Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 Tonnen und 1 650 Tonnen erhöhen sich die Höchstsätze linear von 100 auf 115 %.

    Artikel 4

    Verhältnisse der „Alt-für-neu-Regelung“

    Die Inbetriebnahme von Schiffen unterliegt den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999:

    1.

    Für Trockenladungsschiffe gilt das Verhältnis 0:1 (Verhältnis zwischen alter und neuer Tonnage).

    2.

    Für Tankschiffe gilt das Verhältnis 0:1.

    3.

    Bei Schubbooten gilt das Verhältnis 0:1.

    Artikel 5

    Finanzielle Solidarität

    (1)   Damit die verfügbaren Mittel des Reservefonds verbucht und die finanzielle Solidarität im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 zwischen den einzelnen Fonds wirksam werden kann, legt jeder Fonds der Kommission alljährlich zu Jahresbeginn folgende Angaben vor:

    a)

    die Einnahmen des Fonds im Vorjahr, sofern diese zur Zahlung von Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Rdn) bestimmt sind;

    b)

    die im Vorjahr für Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Pn) eingegangenen finanziellen Verpflichtungen des Fonds;

    c)

    der zum 1. Januar des Vorjahres bestehende Überschuss des Fonds aus Einnahmen zur Zahlung von Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Sn).

    (2)   Anhand der Angaben gemäß Absatz 1 stellt die Kommission zusammen mit den Fondsinstanzen folgende Beträge fest:

    a)

    die Summe der von den Fonds im Laufe des Vorjahres eingegangenen finanziellen Verpflichtungen zur Zahlung von Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Pt);

    b)

    die Summe der gesamten Vorjahreseinnahmen aller beteiligten Fonds (Rdt);

    c)

    die Höhe des Gesamtüberschusses aller beteiligten Fonds zum 1. Januar des Vorjahres (St);

    d)

    die normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pnn) jedes Fonds, die nach folgender Formel berechnet werden:

    Pnn = (Pt/(Rdt + St)) × (Rdn + Sn);

    e)

    für jeden Fonds die Differenz zwischen den jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pn) und den normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pnn);

    f)

    die Beträge, die jeder Fonds mit jährlichen finanziellen Verpflichtungen unter den normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pn < Pnn) an Fonds mit jährlichen finanziellen Verpflichtungen über den normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pn > Pnn) abführt.

    (3)   Die in Betracht kommenden Fonds überweisen vor dem 1. März des laufenden Jahres den anderen Fonds die Beträge gemäß Absatz 2 Buchstabe f.

    Artikel 6

    Konsultationen

    Die Kommission holt bei Fragen, die mit kapazitätsbezogenen Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft und Änderungen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen, die Stellungnahme einer Gruppe ein, die aus Sachverständigen der Binnenschifffahrtsverbände der Gemeinschaft und der beteiligten Mitgliedstaaten besteht. Diese Gruppe wird als „Sachverständigengruppe — Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kapazität und der Förderung der Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft“ bezeichnet.

    Artikel 7

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 805/1999 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Februar 2008

    Für die Kommission

    Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 1.

    (2)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 411/2003 (ABl. L 62 vom 6.3.2003, S. 18).

    (3)  Siehe Anhang I.

    (4)  ABl. L 116 vom 28.4.1989, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 742/98 (ABl. L 103 vom 3.4.1998, S. 3).

    (5)  ABl. L 116 vom 28.4.1989, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 812/1999 (ABl. L 103 vom 20.4.1999, S. 5).


    ANHANG I

    Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission

    (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 64)

    Verordnung (EG) Nr. 1532/2000 der Kommission

    (ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 74)

    Verordnung (EG) Nr. 997/2001 der Kommission

    (ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 11)

    Verordnung (EG) Nr. 336/2002 der Kommission

    (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 11)

    Verordnung (EG) Nr. 411/2003 der Kommission

    (ABl. L 62 vom 6.3.2003, S. 18)


    ANHANG II

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 805/1999

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte

    Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte

    Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich erster Untergedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

    Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

    Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich dritter Untergedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

    Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

    Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

    Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dritter Untergedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

    Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

    Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

    Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 1 einleitende Worte

    Artikel 3 Absatz 1 einleitende Worte

    Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich erster Untergedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

    Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

    Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich dritter Untergedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

    Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

    Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

    Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dritter Untergedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5 Absatz 1 einleitende Worte

    Artikel 5 Absatz 1 einleitende Worte

    Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 5 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 5 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 5 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 5 Absatz 2 sechster Gedankenstrich

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 6

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 7

    Artikel 8

    Anhang I

    Anhang II


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