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Document 32008L0082

    Richtlinie 2008/82/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG hinsichtlich Futtermitteln, die zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 202 vom 31.7.2008, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0354

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/82/oj

    31.7.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 202/48


    RICHTLINIE 2008/82/EG DER KOMMISSION

    vom 30. Juli 2008

    zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG hinsichtlich Futtermitteln, die zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz bestimmt sind

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (1), insbesondere auf Artikel 6 Buchstabe c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für bestimmte Ernährungszwecke (2) enthält als besonderen Ernährungszweck die „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 163/2008 (3) ließ die Kommission die Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat als zootechnischen Zusatzstoff für Katzen zu. Diese Zulassung stützte sich auf ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 18. September 2007 (4). Darin stellte die Behörde fest, dass die Ergänzung der Fütterung mit dieser Zubereitung zu einer Abnahme der Phosphorexkretion über den Urin und zu einer Zunahme seiner Exkretion über die Fäzes, verbunden mit einer Senkung der apparenten Phosphorverdaulichkeit führt. Sie kam zu dem Schluss, dass diese Zubereitung die Phosphorabsorption ausgewachsener Katzen verringern kann.

    (3)

    Die Richtlinie 2008/38/EG nennt bereits Futtermittel mit niedrigem Phosphorgehalt in der Spalte „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“. Die gleiche positive Wirkung kann erreicht werden, wenn die Absorption des im Futtermittel enthaltenen Phosphors verringert wird. Daher sollte Lanthancarbonat-Octahydrat in der Liste der Verwendungszwecke in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG in die Spalte „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“ aufgenommen werden.

    (4)

    Die Richtlinie 2008/38/EG sollte entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 2008/38/EWG wird entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 20. Februar 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 30. Juli 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9.

    (3)  ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 3.

    (4)  The EFSA Journal (2007) 542, S. 1—15.


    ANHANG

    In Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG wird in der Spalte „Besonderer Ernährungszweck“ der Eintrag „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“ wie folgt ersetzt:

    Besonderer Ernährungszweck

    Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale

    Tierart oder Tiergattung

    Kennzeichnungsangaben

    Empfohlene Fütterungsdauer

    Andere Bestimmungen

    „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz (1)

    Niedriger Phosphorgehalt und herabgesetzter Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein

    Hunde und Katzen

    Proteinquelle(n)

    Calcium

    Phosphor

    Kalium

    Natrium

    Gehalt an essenziellen Fettsäuren (falls zugesetzt)

    Zunächst bis zu 6 Monate (2)

    Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: ‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung des Futtermittels oder der Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.‘

    Hinweis in der Gebrauchsanweisung: ‚Wasser zur freien Aufnahme anbieten.‘

    oder

     

     

     

     

    Niedrige Phosphatabsorption durch Aufnahme von Lanthancarbonat-Octahydrat

    Ausgewachsene Katzen

    Proteinquelle(n)

    Calcium

    Phosphor

    Kalium

    Natrium

    Lanthancarbonat-Octahydrat

    Gehalt an essenziellen Fettsäuren (falls zugesetzt)

    Zunächst bis zu 6 Monate (2)

    Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: ‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung des Futtermittels oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.‘

    Hinweis in der Gebrauchsanweisung: ‚Wasser zur freien Aufnahme anbieten.‘


    (1)  Gegebenenfalls kann der Hersteller auch die Verwendung bei akuter Niereninsuffizienz empfehlen.

    (2)  Wird das Futtermittel bei akuter Niereninsuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer 2 bis 4 Wochen.“


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