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Document 32008L0034

Richtlinie 2008/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

ABl. L 81 vom 20.3.2008, p. 65–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/02/2014; Aufgehoben durch 32012L0019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/34/oj

20.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/65


RICHTLINIE 2008/34/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die Anhänge anzupassen und Bestimmungen für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben anzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/96/EG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

Da die Kommission die in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/96/EG genannten Durchführungsvorschriften durch die Entscheidung 2005/369/EG (6) festgelegt hat, sollte die Bezugnahme auf den Termin 13. August 2004 gestrichen werden.

(6)

Die Richtlinie 2002/96/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da es sich bei den an der Richtlinie 2002/96/EG durch die vorliegende Richtlinie vorgenommenen Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2002/96/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In Anhang II können andere Behandlungstechniken aufgenommen werden, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Es werden Durchführungsvorschriften festgelegt, um zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten die in Absatz 2 genannten Zielvorgaben, einschließlich Werkstoffspezifikationen, einhalten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Artikels 7 Absatz 3 sowie des Anhangs IB (insbesondere hinsichtlich der etwaigen Hinzufügung von Leuchten in Haushalten, Glühlampen sowie photovoltaischen Erzeugnissen, d. h. von Solarpaneelen), des Anhangs II (insbesondere unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen hinsichtlich der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten) sowie der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.“

4.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.

Anhang II Punkt 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle nach Artikel 14 Absatz 3 prüft die Kommission vorrangig, ob die Einträge für Leiterplatten von Mobiltelefonen und Flüssigkristallanzeigen geändert werden müssen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(3)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. Geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S 1.

(6)  Entscheidung 2005/369/EG der Kommission vom 3. Mai 2005 über Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und zur Festlegung von Datenformaten für die Zwecke der Richtlinie 2002/96/EG (ABl. L 119 vom 11.5.2005, S. 13).


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