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Document 32008D0604
2008/604/EC: Commission Decision of 22 July 2008 on the appointment of members of the Group of Experts on Trafficking in Human Beings
2008/604/EG: Beschluss der Kommission vom 22. Juli 2008 zur Ernennung der Mitglieder der Sachverständigengruppe für Menschenhandel
2008/604/EG: Beschluss der Kommission vom 22. Juli 2008 zur Ernennung der Mitglieder der Sachverständigengruppe für Menschenhandel
ABl. L 194 vom 23.7.2008, p. 12–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32011D0502
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32007D0675 | Änderung | Artikel 3.2 | 23/07/2008 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32011D0502 | 01/09/2011 | |||
Modified by | 32011D0502 | Teilweise Aufhebung |
23.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 194/12 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2008
zur Ernennung der Mitglieder der Sachverständigengruppe für Menschenhandel
(2008/604/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2007/675/EG der Kommission vom 17. Oktober 2007 über die Einsetzung der Sachverständigengruppe für Menschenhandel (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Sachverständigengruppe besteht aus 21 Mitgliedern. |
(2) |
Die Mitglieder der Sachverständigengruppe sollen aufgrund ihres Sachverstands und ihrer Erfahrung in der Bekämpfung des Menschenhandels, auch zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft, ernannt werden. |
(3) |
Bis zu 11 Mitglieder aus den Behörden der Mitgliedstaaten sollen von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt werden. |
(4) |
Bis zu 5 Mitglieder sollen von der Kommission aus zwischenstaatlichen, internationalen und regierungsunabhängigen Organisationen ernannt werden, die auf europäischer Ebene tätig sind; bis zu 4 Mitglieder sollen von der Kommission aus dem Kreis der auf europäischer Ebene tätigen Sozialpartner und Arbeitgeberverbände ernannt werden; bis zu 2 Mitglieder sollen von der Kommission aus dem Kreis der Einzelpersonen mit einschlägiger Erfahrung in wissenschaftlicher Forschung, die auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen geantwortet haben, ernannt werden. |
(5) |
Die Kommission hat am 19. Januar 2008 eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zwecks Erstellung einer Kandidatenliste für die Sachverständigengruppe veröffentlicht (2). |
(6) |
Die Kommission hat anhand der eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl getroffen. Bei der Auswertung der Bewerbungen hat die Kommission die Kriterien berücksichtigt, die in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, insbesondere in Punkt 2 aufgelistet sind. |
(7) |
Es erscheint sinnvoll, dass vier zusätzliche Mitglieder aus zwischenstaatlichen, internationalen und regierungsunabhängigen Organisationen, die auf europäischer Ebene tätig sind, in die Sachverständigengruppe aufgenommen werden, um die fehlenden Bewerbungen seitens der auf europäischer Ebene tätigen Sozialpartner und Arbeitgeberverbände auszugleichen, damit eine ausgewogene thematische und geografische Vertretung sichergestellt und die ursprünglich geplante Gesamtzahl von 21 Mitgliedern erreicht wird. |
(8) |
Ein Mitglied der Gruppe wird von Europol ernannt — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss 2007/675/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) |
zwischenstaatliche, internationale und regierungsunabhängige Organisationen, die sich auf europäischer Ebene für die Bekämpfung des Menschenhandels einsetzen und nachweislich über Fachwissen und Erfahrung verfügen (bis zu 9 Mitglieder)“. |
Artikel 2
Die Kommission ernennt folgende Mitglieder der Sachverständigengruppe für Menschenhandel:
1. |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 2007/675/EG der Kommission werden ernannt:
|
2. |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der durch den vorliegenden Beschluss geänderten Fassung des Beschlusses 2007/675/EG der Kommission werden ernannt:
|
3. |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e des Beschlusses 2007/675/EG der Kommission werden ernannt:
|
Artikel 3
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Herr Steve HARVEY von Europol gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 des Beschlusses 2007/675/EG der Kommission als Mitglied der Sachverständigengruppe für Menschenhandel ernannt wurde.
Artikel 4
Die Mitglieder der Sachverständigengruppe werden ad personam für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt, die verlängert werden kann.
Artikel 5
Im Anschluss an das Auswahlverfahren werden für geeignet geachtete Bewerber, die nicht zu Mitgliedern der Sachverständigengruppe ernannt worden sind, mit ihrem Einverständnis in eine Reserveliste aufgenommen.
Artikel 6
Die Namen der ernannten Mitglieder werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 7
Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 22. Juli 2008
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 277 vom 20.10.2007, S. 29.
(2) ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 27.