Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007R0798

Verordnung (EG) Nr. 798/2007 der Kommission vom 5. Juli 2007 über ein Fangverbot für Hering in den Gewässern der ICES-Gebiete VIIg, VIIh, VIIj und VIIk durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

ABl. L 176 vom 6.7.2007, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/798/oj

6.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 798/2007 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2007

über ein Fangverbot für Hering in den Gewässern der ICES-Gebiete VIIg, VIIh, VIIj und VIIk durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11, zuletzt berichtigt im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2007 der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

16

Mitgliedstaat

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Bestand

HER/7G-K.

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

Gewässer der ICES-Gebiete VII g, VII h, VII j und VII k.

Datum

12.6.2007


Top