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Document 32007E0720

Gemeinsame Aktion 2007/720/GASP des Rates vom 8. November 2007 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

ABl. L 291 vom 9.11.2007, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/720/oj

9.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/29


GEMEINSAME AKTION 2007/720/GASP DES RATES

vom 8. November 2007

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP (1) (Operation Althea) angenommen.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 19. Dezember 2006 Empfehlungen gebilligt, mit denen insbesondere durch eine engere Abstimmung zwischen dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU (EU Force Commander) und dem EU-Sonderbeauftragten (EUSR) sowie zwischen dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU und dem Leiter der EU-Polizeimission eine optimale Koordinierung und Kohärenz in Situationen erreicht werden soll, in denen mindestens zwei EU-Akteure im Bereich Krisenbewältigung in demselben Land aktiv sind.

(3)

Der Rat hat am 18. Juni 2007 die vorgenannten Empfehlungen für die Zwecke der Operation Althea gebilligt.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet der Befehlskette konsultiert der Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU (EU Force Commander) den EUSR zu Fragen mit lokaler politischer Dimension und berücksichtigt dessen politische Handlungsempfehlungen, außer wenn Entscheidungen dringend zu treffen sind oder wenn die operative Sicherheit Vorrang hat.

(3)   Der Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU nimmt erforderlichenfalls Verbindung mit der EU-Polizeimission (EUPM) auf und konsultiert zu polizeilichen Fragen den Leiter der EUPM.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.


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