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Document 32007D0465

2007/465/EG: Entscheidung des Rates vom 5. Juni 2007 zur Aufhebung der Entscheidung 2004/917/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Griechenland

ABl. L 176 vom 6.7.2007, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/465/oj

6.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/21


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 5. Juni 2007

zur Aufhebung der Entscheidung 2004/917/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Griechenland

(2007/465/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 12,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2004/917/EG des Rates (1) wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags festgestellt, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht. Der Rat stellte fest, dass sich das gesamtstaatliche Defizit 2003 auf 3,2 % des BIP belief und damit über dem in dem Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP lag, während der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand mit 103 % des BIP den in dem Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP deutlich überschritt. Die Zahlen zum gesamtstaatlichen Defizit und zum gesamtstaatlichen Bruttoschuldenstand 2003 wurden nach Erlass der Entscheidung 2004/917/EG mehrmals überprüft. Nach den jüngsten Daten belief sich das Defizit auf 6,2 % des BIP und der Schuldenstand auf 107,8 % des BIP.

(2)

Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2) richtete der Rat eine Empfehlung an Griechenland mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2005 zu beenden. Die Empfehlung wurde veröffentlicht.

(3)

Am 19. Januar 2005 stellte der Rat mit der Entscheidung 2005/334/EG (3) gemäß Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission fest, dass seine nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags ausgesprochene Empfehlung in Griechenland keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst hat. Am 17. Februar 2005 beschloss der Rat mit der Entscheidung 2005/441/EG (4) auf Empfehlung der Kommission, Griechenland gemäß Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen für den zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu ergreifen, und verlängerte die Frist für die Korrektur um ein Jahr bis 2006.

(4)

Nach Artikel 104 Absatz 12 des Vertrags hat der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(5)

Gemäß dem dem Vertrag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Als Teil der Anwendung dieses Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (5) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, die Höhe ihrer Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mit.

(6)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 zur Verfügung gestellt wurden, nachdem Griechenland vor dem 1. April 2007 Daten mitgeteilt hatte, und die Frühjahrsprognose 2007 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

Das gesamtstaatliche Defizit wurde von 7,9 % des BIP im Jahr 2004 auf 2,6 % im Jahr 2006 und damit unter den Referenzwert von 3 % des BIP gesenkt. Dies entspricht dem in der Aktualisierung des Stabilitätsprogramms vom Dezember 2005 festgesetzten Ziel.

Im Vergleich zum Defizit von 2005 von 5,5 % haben die Einnahmen und Ausgaben zu nahezu gleichen Teilen zur nominalen Anpassung des BIP von fast 3 Prozentpunkten geführt. Die Gesamteinnahmen am BIP stiegen um 1,5 Prozentpunkte, wobei ein halber Prozentpunkt des BIP auf indirekte Steuern entfiel. Der verbleibende Prozentpunkt ist auf einen Anstieg der Sozialbeiträge und sonstiger Einnahmen, wie Kapitaltransfers (EU-Transferleistungen) zurückzuführen. Die Gesamtausgaben gingen um 1,25 Prozentpunkte des BIP zurück, was vor allem auf die Rückführung der Primärausgaben (um 0,5 % des BIP) und der Zinsausgaben (0,25 % des BIP) zurückzuführen ist. Auch wurden die Kapitalausgaben um etwa einen halben Prozentpunkt des BIP verringert. Einmalige Einnahmen beliefen sich auf 0,6 % des BIP. Die Erholung des strukturellen Saldos (d. h. der konjunkturbereinigte Saldo ohne einmalige und sonstige zeitlich befristete Maßnahmen) wird auf 2,25 % des BIP 2006 veranschlagt. Die Rückführung des Defizits auf 2,3 % des BIP erscheint weitgehend plausibel.

Für 2007 rechnen die Kommissionsdienststellen in ihrer Frühjahrsprognose 2007 mit einem weiteren Rückgang des Defizits auf 2,4 % des BIP. Dieser Wert steht im Einklang mit dem offiziellen Defizitziel von 2,4 % des BIP, wie es in der Aktualisierung des Stabilitätsprogramms vom Dezember 2006 festgelegt wurde. Allerdings beinhalten die Prognosen der Kommissionsdienststellen zusätzliche einmalige Einnahmen in Höhe von etwa 0,25 % des BIP sowie weitere Maßnahmen zur dauerhaften Begrenzung der Ausgaben in gleicher Höhe, wie sie von den Kommissionsdienststellen zum Stichtag der Frühjahrsprognose 2007 angekündigt und daher noch nicht im offiziellen Ziel von Dezember 2006 berücksichtigt wurden. Trotzdem fällt die Frühjahrsprognose für 2007 nicht besser aus, da die Auswirkungen dieser neuen Maßnahmen durch sowohl vorsichtigere Wachstumsannahmen als auch durch die Tatsache ausgeglichen werden, dass die 2007 geplanten dauerhaften Maßnahmen nach Ansicht der Kommission den Rückgang der einmaligen Einnahmen nicht vollständig ersetzen dürften. Ohne einmalige Maßnahmen läge das Defizit noch unter dem Referenzwert bei 2,9 % des BIP. Für 2008 geht die Frühjahrsprognose von einem Defizit von 2,7 % des BIP aus, ohne Einbeziehung von Einmaleinnahmen im Jahr 2008. Dies deutet darauf hin, dass das Defizit glaubwürdig und nachhaltig unter den Grenzwert von 3 % des BIP zurückgeführt wurde. Der strukturelle Saldo dürfte sich 2007 um etwa einen viertel Prozentpunkt des BIP verbessern und 2008 — bei unveränderter Politik — um einen marginalen Betrag. Dies ist vor dem Hintergrund der Notwendigkeit weiterer Fortschritte bei der Erreichung des mittelfristigen Ziels für die Haushaltslage zu sehen, das für Griechenland in einem strukturell ausgeglichenen Haushalt besteht.

Der öffentliche Schuldenstand sank von 108,5 % des BIP im Jahr 2004 auf 104,5 % im Jahr 2006. Der Frühjahrsprognose 2007 zufolge dürfte die Schuldenquote bis Ende 2008 weiter auf rund 97,5 % fallen, womit sie weiterhin deutlich über dem Referenzwert von 60 % des BIP liegt. Die Schuldenquote kann als hinreichend rückläufig in Richtung des Referenzwertes von 60 % des BIP betrachtet werden.

(7)

Die griechischen statistischen Ämter haben ihre Verfahren verbessert, was zu einer deutlichen Verringerung der statistischen Abweichungen und zu einer insgesamt höheren Qualität der Daten zum Gesamtstaat geführt hat. Die griechischen Behörden haben zugesagt, den Aktionsplan zur Verbesserung der Statistiken über die öffentlichen Finanzen uneingeschränkt umzusetzen. Daraufhin hat Eurostat seine Vorbehalte hinsichtlich der Qualität der vorgelegten Daten zurückgezogen.

(8)

Nach Ansicht des Rates wurde das übermäßige Defizit in Griechenland korrigiert, weshalb die Entscheidung 2004/917/EG aufgehoben werden sollte —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Griechenlands übermäßiges Defizit korrigiert worden ist.

Artikel 2

Die Entscheidung 2004/917/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GABRIEL


(1)  ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 25.

(2)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5).

(3)  ABl. L 107 vom 28.4.2005, S. 24.

(4)  ABl. L 153 vom 16.6.2005, S. 29.

(5)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).


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