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Document 32007D0396

    2007/396/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 2007 zur Aufhebung der Entscheidung 2004/409/EG zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Ethaboxam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2336) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 148 vom 9.6.2007, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/396/oj

    9.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 148/24


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 8. Juni 2007

    zur Aufhebung der Entscheidung 2004/409/EG zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Ethaboxam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2336)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/396/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Vereinigte Königreich erhielt am 30. September 2003 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von LG Life Science Ltd auf Aufnahme des Wirkstoffs Ethaboxam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2004/409/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass bei vorläufiger Prüfung die Unterlagen insofern vollständig sind, als man davon ausgehen kann, dass sie grundsätzlich die Anforderungen an die Daten und Informationen gemäß Anhang II und Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen.

    (3)

    Den Mitgliedstaaten wurde dadurch ermöglicht, vorläufige Zulassungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG für Pflanzenschutzmittel zu erteilen, die Ethaboxam enthalten. Kein Mitgliedstaat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

    (4)

    Das Vereinigte Königreich wies die Kommission darauf hin, dass nach ausführlicher Prüfung der Unterlagen mehrere wichtige Elemente der gemäß Anhang II und Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG vorgeschriebenen Daten nicht vorlagen. Diese betrafen vor allem die Toxikologie. Daher können die Unterlagen für Ethaboxam nicht als vollständig betrachtet werden.

    (5)

    Die Entscheidung 2004/409/EG sollte aufgehoben werden.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2004/409/EG wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. Juni 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/25/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 34).

    (2)  ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 25. Berichtigung im ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 30.


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