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Document 32007D0238

Beschluß 2007/238/GASP des Rates vom 19. April 2007 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan

ABl. L 103 vom 20.4.2007, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 4M vom 8.1.2008, p. 358–359 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/238/oj

20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/52


BESCHLUß 2007/238/GASP DES RATES

vom 19. April 2007

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/556/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Pekka HAAVISTO als Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Republik Sudan angenommen.

(2)

Der Rat hat am 5. Juli 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/468/GASP (2) zur Verlängerung und Überarbeitung des Mandats des EUSR für den Sudan angenommen.

(3)

Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/108/GASP (3) zur Verlängerung des Mandats von Herrn Pekka HAAVISTO als EUSR für den Sudan bis zum 30. April 2007 angenommen. Der Rat war sich ferner darin einig, dass das Mandat des EUSR für den Sudan grundsätzlich um einen Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden sollte.

(4)

Herr Pekka HAAVISTO hat dem Generalsekretär/Hohen Vertreter seine Absicht mitgeteilt, Ende April 2007 von seinem Amt zurückzutreten; daher sollte zum 1. Mai 2007 für die verbleibende Laufzeit des Mandats ein neuer EUSR für den Sudan ernannt werden.

(5)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat empfohlen, Herrn Torben BRYLLE zum neuen EUSR für den Sudan zu ernennen.

(6)

Nach Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) kann ein Basisrechtsakt insbesondere die Form eines Beschlusses im Sinne von Artikel 18 Absatz 5 des Vertrags annehmen

(7)

Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernennung

Herr Torben BRYLLE wird für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 29. Februar 2008 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für den Sudan ernannt. Er versieht seine Aufgaben nach Maßgabe des in der Gemeinsamen Aktion 2007/108/GASP festgelegten Mandats und der darin festgelegten Durchführungsbestimmungen.

Artikel 2

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR in dem Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 29. Februar 2008 beläuft sich auf 1 700 000 EUR.

(2)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR für den Sudan und der Kommission geschlossen. Die Ausgaben sind ab dem 1. Mai 2007 anrechnungsfähig.

Artikel 3

Überprüfung

Der EUSR für den Sudan legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Mitte November 2007 einen umfassenden Bericht über die Ausführung seines Mandats vor.

Artikel 4

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 5

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 19. April 2007.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Brigitte ZYPRIES


(1)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 43.

(2)  ABl. L 184 vom 6.7.2006, S. 38.

(3)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 63.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).


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