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Document 32006R1849
Commission Regulation (EC) No 1849/2006 of 14 December 2006 amending Regulation (EC) No 2032/2003 concerning the second phase of the 10-year work programme referred to in Article 16(2) of Directive 98/8/EC of the European Parliament and of the Council concerning the placing of biocidal products on the market (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 355 vom 15.12.2006, p. 63–71
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 478–486
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1451
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32003R2032 | Änderung | Anhang 5 | 04/01/2007 | |
Modifies | 32003R2032 | Änderung | Anhang 1 | 04/01/2007 | |
Modifies | 32003R2032 | Vervollständigung | Artikel 11.4 | 04/01/2007 | |
Modifies | 32003R2032 | Änderung | Anhang 3 | 04/01/2007 | |
Modifies | 32003R2032 | Ersetzung | Artikel 12 | 04/01/2007 | |
Modifies | 32003R2032 | Änderung | Anhang 7 | 04/01/2007 | |
Modifies | 32003R2032 | Vervollständigung | Artikel 4.2 | 04/01/2007 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32006R1849R(01) | (FR) | |||
Implicitly repealed by | 32007R1451 | 01/01/2008 |
15.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 355/63 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1849/2006 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um einen besseren Zugang zu Informationen sicherzustellen, sollten die Bewertungsberichte auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Berichte entworfen werden, und für sie sollten dieselben Regeln über den Zugang zu Informationen gelten wie für die Berichte der zuständigen Behörden. Die Bewertungsberichte sollten auf dem ursprünglichen Bericht der zuständigen Behörde basieren, der im Lichte aller während des Beurteilungsverfahrens berücksichtigten Dokumente, Bemerkungen und Informationen geändert wurde. |
(2) |
Im Interesse einer erhöhten Rechtssicherheit sollte eine Vorschrift eingeführt werden, um nach dem 1. September 2006 Biozid-Produkte vom Markt zu nehmen, die notifizierte Wirkstoffe enthalten, für die eine Entscheidung über ihre Nicht-Aufnahme für bestimmte oder alle notifizierten Produktarten in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG ergangen ist. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4b der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission (2) die Unterlagen überprüft, mit denen eine Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit bestimmten Wirkstoffen beantragt wird, und die vollständigen Unterlagen anerkannt. Es ist daher angemessen, das Inverkehrbringen der in den anerkannten Unterlagen behandelten Stoffe nach dem 1. September 2006 weiterhin zu gestatten, bis sie im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms bewertet worden sind. |
(4) |
Für eine Reihe notifizierter alter Wirkstoffe oder Produktartkombinationen haben die Teilnehmer entweder ihre Notifizierungen zurückgezogen oder sind ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, und kein anderer Marktteilnehmer oder Mitgliedstaat hat innerhalb der geltenden Fristen Interesse bekundet, den Status eines Teilnehmers zu erhalten. Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sind daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Bei einem der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 unter der EG-Nummer 404-690-8 aufgeführten Stoffe wurden zwei Produktarten nicht eingetragen, obwohl sie innerhalb der Fristen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 vom 25. September 2002 über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (4) notifiziert wurden. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die Bezeichnungen bestimmter Stoffe, die unter die BKC- und DDAC-Einträge in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 fallen, sind auch in Anhang III derselben Verordnung aufgeführt. Die betreffenden Einträge sollten daher aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 gestrichen werden. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Nach dem 1. September 2006 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Biozid-Produkte, die Wirkstoffe enthalten, die zur Bewertung im Rahmen des Prüfprogramms notifiziert wurden und für die eine Entscheidung über ihre Nicht-Aufnahme für bestimmte oder alle notifizierten Produktarten in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG ergangen ist, auf ihrem Hoheitsgebiet bezüglich der betreffenden Produktarten nicht mehr in Verkehr gebracht werden, und dass dieses Verbot zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung wirksam wird.“. |
2. |
Dem Artikel 11 wird der folgende Absatz 4 angefügt: „(4) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat erstellt auf der Grundlage der Dokumente und Informationen gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG einen überarbeiteten Bericht der zuständigen Behörde; der als Dokument I bezeichnete Teil desselben wird nachfolgend als der Bewertungsbericht bezeichnet. Dieser Bewertungsbericht wird dem Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte zur Überprüfung vorgelegt.“. |
3. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Wenn der Bericht erstattende Mitgliedstaat den Bericht der zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung übermittelt hat oder wenn im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte ein Bewertungsbericht fertig gestellt oder aktualisiert wurde, veröffentlicht die Kommission diesen Bericht oder etwaige Aktualisierungen in elektronischer Form, mit Ausnahme jener Informationen, die gemäß Artikel 19 der Richtlinie 98/8/EG vertraulich zu behandeln sind.“. |
4. |
Anhang II wird entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
5. |
Anhang III wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
6. |
Anhang V wird entsprechend dem Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
7. |
Anhang VII wird entsprechend dem Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2006
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG der Kommission (ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 6).
(2) ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 (ABl. L 178 vom 9.7.2005, S. 1).
(3) ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 (ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1).
(4) ABl. L 258 vom 26.9.2002, S. 15.
ANHANG I
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Einträge zu den nachstehenden Stoffen erhalten folgende Fassung:
|
2. |
Die Einträge zu den folgenden Stoffen werden hinzugefügt:
|
3. |
Die Einträge zu den folgenden Stoffen werden gestrichen:
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ANHANG II
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Einträge zu den folgenden Stoffen werden gestrichen:
|
2. |
Die folgenden Einträge werden hinzugefügt:
|
ANHANG III
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil B werden die Einträge zu den folgenden Stoffen gestrichen:
|
2. |
In Teil C werden die Einträge zu den folgenden Stoffen gestrichen:
|
3. |
In Teil D werden die Einträge zu den folgenden Stoffen gestrichen:
|
ANHANG IV
In Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 werden die Einträge zu den folgenden Stoffen gestrichen:
— |
Calciumdihydroxid/Calciumhydroxid/Branntkalk/Kalkhydrat/gelöschter Kalk |
— |
Calciumoxid/Kalk/gebrannter Kalk/Branntkalk |
— |
Calciummagnesiumoxid/Dolomitkalk |
— |
Calciummagnesiumtetrahydroxid/Calciummagnesiumhydroxid/Dolomitkalkhydrat. |