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Document 32006R1758

    Verordnung (EG) Nr. 1758/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuges ihres Beitritts zur Europäischen Union und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    ABl. L 335 vom 1.12.2006, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 239–240 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1758/oj

    1.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 335/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1758/2006 DES RATES

    vom 22. Mai 2006

    über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuges ihres Beitritts zur Europäischen Union und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

    (2)

    Mit dem Beschluss 2006/862/EG vom 22. Mai 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuges ihres Beitritts zur Europäischen Union (2) genehmigte der Rat im Namen der Gemeinschaft das vorgenannte Abkommen, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.

    (3)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I Teil II „Zolltarif“ der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. PRÖLL


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2006 (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 1).

    (2)  Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.


    ANHANG

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

    In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Teil II „Zolltarif“, gelten folgende Zollsätze für den angegebenen Zeitraum:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zollsatz

    „1511 90 19

    Fraktionen von Palmöl, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg

    Angewandter Zollsatz von 10,0 % (1)

    8525 40 99

    Andere Videokameraaufnahmegeräte: andere als nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes

    Umgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 2114/2005 des Rates


    (1)  Der herabgesetzte Zollsatz gilt — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — entweder für einen Zeitraum von drei Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde der vorgenannte Zollsatz erreicht worden ist.“


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