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Document 32006R1257

    Verordnung (EG) Nr. 1257/2006 der Kommission vom 21. August 2006 zur Genehmigung der Änderung der Spezifikation einer geografischen Angabe, die im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen ist (Nocciola di Giffoni g.g.A.)

    ABl. L 228 vom 22.8.2006, p. 17–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 380–384 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1257/oj

    22.8.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 228/17


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1257/2006 DER KOMMISSION

    vom 21. August 2006

    zur Genehmigung der Änderung der Spezifikation einer geografischen Angabe, die im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen ist (Nocciola di Giffoni g.g.A.)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 zweiter Satz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Nocciola di Giffoni“ geprüft.

    (2)

    Der Antrag bezweckt eine Änderung der Spezifikation hinsichtlich der Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Agrarerzeugnisse aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen, der besonderen Etikettierungsvorschriften und der nach einzelstaatlichen Vorschriften zu erfüllenden Anforderungen.

    (3)

    Hinsichtlich der Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Agrarerzeugnisse aus dem geografischen Gebiet stammen, soll mit der Änderung präzisiert werden, dass die Erzeuger zusätzlich zu den Parzellenregistern bei den betreffenden Gemeinden Produktionsverzeichnisse führen und die erzeugten Mengen melden müssen.

    (4)

    Hinsichtlich der besonderen Etikettierungsvorschriften ist das Bildzeichen der betreffenden geografischen Angabe geändert worden und es ist in der Spezifikation nunmehr vorgeschrieben, dass dieses Bildzeichen auf dem Etikett der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse angegeben werden muss.

    (5)

    Hinsichtlich der nach einzelstaatlichen Vorschriften zu erfüllenden Anforderungen sind die Bezugnahmen auf von der Region Kampanien ausgearbeitete Durchführungsvorschriften bezüglich der Gewinnungsart und der Kontrollen gestrichen worden.

    (6)

    Die Prüfung dieses Änderungsantrags hat ergeben, dass es sich um eine Änderung handelt, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 entspricht und geringfügig ist. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Änderung weder die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses betrifft noch seinen Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet ändert.

    (7)

    Für die geschützte geografische Angabe „Nocciola di Giffoni“ empfiehlt es sich daher, die Änderung der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 genannten Spezifikation zu genehmigen, ohne das Verfahren von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 derselben Verordnung anzuwenden.

    (8)

    Außerdem sind die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 genannten Angaben zu veröffentlichen. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung erfordert dies die Veröffentlichung einer Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 383/2004 der Kommission (2)

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Spezifikation der geografischen Angabe „Nocciola di Giffoni“ wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Die Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. August 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

    (2)  ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 16.


    ANHANG I

    Folgende Änderungen der Spezifikation der geografischen Angabe „Nocciola di Giffoni“ werden genehmigt:

    1.

    In Artikel 4 werden folgende Sätze gestrichen:

    „Die Anbau- und Landbewirtschaftungstechniken müssen nach den von den zuständigen Dienststellen der Region Kampanien vorgegebenen Modalitäten angewendet werden.“

    „Innerhalb dieser Grenzen setzt die Region Kampanien in Anbetracht der saisonbedingten Entwicklung und der umweltbedingten Anbaubedingungen jährlich eine einheitliche Durchschnittserzeugung als Richtwert fest.“

    2.

    In Artikel 5

    erhält der Satz:

    „Das Ministerium für Agrar-, Ernährungs- und Forstressourcen gibt an, welche Modalitäten bei der Eintragung, der Abgabe der jährlichen Erzeugungsmeldungen und den entsprechenden Bescheinigungen zum Zweck einer ordnungsgemäßen und angemessenen Kontrolle der anerkannten und alljährlich mit geografischer Angabe vermarkteten Erzeugung einzuhalten sind.“

    folgende Fassung:

    „Der Ursprungsnachweis wird außerdem gewährleistet durch die Führung von Produktionsverzeichnissen und die rechtzeitige Meldung der erzeugten Mengen.“

    Folgender Satz wird gestrichen:

    „Die Beibehaltung geeigneter technischer Bedingungen wie in Artikel 4 beschrieben wird durch die Region Kampanien gewährleistet.“

    3.

    In Artikel 7

    erhalten die Sätze

    „Auf Antrag der betreffenden Erzeuger kann in der Etikettierung ein Bildzeichen verwendet werden. Dieses Bildzeichen entspricht der künstlerischen Darstellung, einschließlich der etwaigen farblichen Grundlage, des besonders ausgestalteten bzw. des spezifischen, unverwechselbaren Logos, das in untrennbarer Verbindung mit der geographischen Angabe verwendet werden muss.

    Außerdem müssen die für die Ausfuhr bestimmten Partien die Angabe ‚in Italien erzeugt‘ tragen.“

    folgende Fassung:

    „Das Etikett muss das besondere Zeichen für die geschützte geografische Angabe tragen, das aus einem Oval und der Aufschrift ‚Nocciola di Giffoni‘ besteht. Unten rechts sind vereinfacht zwei Haselnüsse übereinander gezeichnet, während sich unten links das nachstehend wiedergegebene Bildzeichen für die geschützte geografische Angabe befindet.“


    ANHANG II

    ZUSAMMENFASSUNG

    VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

    „NOCCIOLA DI GIFFONI“

    (EG-Nr.: IT/117/1538/29.04.2004)

    g.U. ( ) g.g.A. (X)

    Diese Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Die vollständige Fassung mit den Einzelheiten der Spezifikation steht für Interessenten bei den zuständigen einzelstaatlichen Stellen (s. Nr. 1) und bei der Europäischen Kommission (1) zur Verfügung.

    1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

    Name

    :

    Ministero delle Politiche Agricole e Forestali

    Dipartimento della Qualità dei Prodotti Agroalimentari e dei Servizi

    Anschrift

    :

    Via XX Settembre, 20

    I-00187 Roma

    Tel.

    :

    (39-06) 481 99 68

    Fax

    :

    (39-06) 4201 31 26

    E-Mail

    :

    qtc3@politicheagricole.it

    2.   Vereinigung:

    Name

    :

    Associazione produttori nocciole tonda di Giffoni

    Anschrift

    :

    Via A. Russomando, 9

    I-84095 Giffoni Valle Piana (SA)

    Tel.

    :

    (39-089) 86 64 90

    Fax

    :

    (39-089) 982 81 59

    E-Mail

    :

    info@tondadigiffoni.it

    Zusammensetzung

    :

    Erzeuger/Verarbeiter (X) andere ( )

    3.   Art des Erzeugnisses: Klasse 1.6 — Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet

    4.   Spezifikation: (Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2)

    4.1.   Name: „Nocciola di Giffoni“

    4.2.   Beschreibung: Die Angabe „Nocciola di Giffoni“ bezeichnet ausschließlich die Frucht von Biotypen, die der Haselnussbaumsorte „Tonda di Giffoni“ entsprechen und in dem geografischen Gebiet gemäß Nummer 4.3 erzeugt werden.

    Bei der Vermarktung muss die „Nocciola di Giffoni“ folgende Merkmale aufweisen:

    mittelgroße Nuss von kugelartiger Form mit einem Durchmesser von höchstens 18 mm,

    Farbe der Schale: Kastanienbraun mit dunkleren Streifen,

    der Nusskern hat eine kugelige Form mit einem Durchmesser von mindestens 13 mm,

    das Nussfleisch ist weiß, fest und aromatisch.

    4.3.   Geografisches Gebiet: Das Erzeugungsgebiet umfasst Teile des Gebiets der Provinz Salerno, insbesondere das vollständige Gebiet der Gemeinden Giffoni Valle Piana, Giffoni Sei Casali, San Cipriano Piacentino, Fisciano, Calvanico, Castiglione del Genovesi und Montecorvino Rovella sowie Teile der Gemeinden Baronissi, Montecorvino Pugliano, Olevano sul Tusciano, San Mango Piemonte, Acerno.

    4.4.   Ursprungsnachweis: Die für die Erzeugung von „Nocciola di Giffoni“ in Betracht kommenden Haselnusswälder werden in ein vom Kontrollorganismus geführtes Register eingetragen, dessen Abschrift bei den zum geografischen Gebiet gehörenden Gemeinden hinterlegt wird.

    Der Ursprungsnachweis wird außerdem gewährleistet durch die Führung von Produktionsverzeichnissen und die rechtzeitige Meldung der erzeugten Mengen.

    4.5.   Herstellungsverfahren: Die Anbaubedingungen der zur Erzeugung von Giffoni-Haselnüssen bestimmten Haselnusssträucher müssen den traditionellen Bedingungen dieses Gebiets entsprechen, d. h. dem Erzeugnis die typischen Qualitätsmerkmale verleihen.

    Die Pflanzabstände, die Zuchtformen und die Schnittsysteme müssen den allgemein üblichen Verfahren entsprechen, wobei die Pflanzdichte 660 Pflanzen pro ha nicht überschreiten darf und die Zucht in Form des „cespuglio policaule“ (verzweigter Busch), des „vaso cespugliato“ (buschartige Kübelpflanze) und des „alberello“ (Baumpflanze) zu erfolgen hat.

    Zulässig ist auch die Zucht in Ypsilon-Form und als Hecke, sofern dabei die besonderen Qualitätsmerkmale und eine Pflanzenzahl von höchstens 1 000 Pflanzen je ha eingehalten werden.

    Die zulässige Höchstproduktion je Einheit ist auf 40 Doppelzentner je ha in Monokultur festgesetzt.

    4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Die Spezifikation der Giffoni-Haselnuss ist ein Ergebnis der besonderen Umwelt- und Naturbedingungen sowie der Anbaumethoden im Erzeugungsgebiet. Insbesondere wird die Giffoni-Haselnuss in einem örtlichen Biotop angebaut, in dem sich die Merkmale der Pflanze unter Einwirkung der typischen klimatischen Bedingungen des abgegrenzten Gebiets, das innerhalb der Eignungsgebiete der Region Kampaniens liegt, besonders gut entwickeln. Günstig sind die Anbaubedingungen insbesondere für die Sorte „Tonda di Giffoni“, die auf den Böden vulkanischen Ursprungs äußerst gut gedeiht.

    4.7.   Kontrollstelle:

    Name

    :

    IS.ME.CERT

    Anschrift

    :

    Via G. Porzio, Centro direzionale Isola G/1 Scala C

    I-80143 Napoli

    Tel.

    :

    (39-081) 787 97 89

    Fax

    :

    (39-081) 604 01 76

    E-Mail

    :

    4.8.   Etikettierung: Die Giffoni-Haselnuss in der Schale kommt in einem Beutel in den Handel; die Haselnusskerne werden in Beuteln oder Schachteln verkauft.

    In jedem Fall tragen die Behälter folgende Aufschrift: „Nocciola di Giffoni“, „Geschützte geografische Angabe“ und das entsprechende Bildzeichen.

    4.9.   Einzelstaatliche Vorschriften: —


    (1)  Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse, B-1049 Brüssel.


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