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Document 32006L0128

    Richtlinie 2006/128/EG der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 346 vom 9.12.2006, p. 6–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 414–422 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/07/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/128/oj

    9.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 346/6


    RICHTLINIE 2006/128/EG DER KOMMISSION

    vom 8. Dezember 2006

    zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a,

    nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (2), enthält eine Liste der Stoffe, die als Süßungsmittel in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.

    (2)

    Mit der Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (3), wurden die Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 94/35/EG aufgeführten Süßungsmittel festgelegt.

    (3)

    Es sind Spezifikationen für den neuen Lebensmittelzusatzstoff E 968 Erythrit festzulegen, der mit der Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zugelassen wurde.

    (4)

    Mehrere Sprachfassungen der Richtlinie 95/31/EG enthalten Fehler bei folgenden Stoffen: E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze, E 955 Sucralose, E 962 Aspartam-Acesulfamsalz, E 965 (i) Maltit, E 966 Lactit. Diese Fehler müssen berichtigt werden. Außerdem müssen die im Codex Alimentarius aufgeführten, vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe berücksichtigt werden. Die Reinheitskriterien wurden insbesondere angepasst, um gegebenenfalls den Grenzwerten für bestimmte Schwermetalle Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist der gesamte Eintrag zu den betreffenden Stoffen zu ersetzen.

    (5)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme vom 19. April 2006 zu dem Schluss gelangt, dass die Zusammensetzung von Maltitsirup, der nach einem neuen Verfahren hergestellt wird, mit der des bisherigen Erzeugnisses vergleichbar ist und somit mit der geltenden Spezifikation im Einklang steht. Die in der Richtlinie 95/31/EG festgelegte Definition von E 965 (ii) Maltitsirup ist dahin gehend zu ändern, dass dieses neue Herstellungsverfahren aufgenommen wird.

    (6)

    Die Richtlinie 95/31/EG sollte entsprechend geändert und berichtigt werden.

    (7)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Richtlinie 95/31/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert und berichtigt.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 15. Februar 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/52/EG (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 10).

    (3)  ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/46/EG (ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 15).


    ANHANG

    Der Anhang der Richtlinie 95/31/EG wird wie folgt geändert und berichtigt:

    1.

    Nach E 967 Xylit wird folgender Eintrag zu E 968 Erythrit eingefügt:

    „E 968 ERYTHRIT

    Synonyme

    Meso-erythritol, Tetrahydroxybutan, Erythritol

    Definition

    Gewonnen durch Fermentation einer Kohlenhydratquelle durch sichere und geeignete genusstaugliche osmophile Hefen wie Moniliella pollinis oder Trichosporonoides megachilensis, gefolgt von Reinigung und Trocknung

    Chemische Bezeichnung

    1,2,3,4-Butantetrol

    Einecs

    205-737-3

    Chemische Formel

    C4H10O4

    Molekulargewicht

    122,12

    Gehalt

    Mindestens 99 % nach dem Trocknen

    Beschreibung

    Weiße, geruchlose, nicht hygroskopische, hitzebeständige Kristalle; etwa 60—80 % der Süßkraft von Saccharose

    Merkmale

    A.

    Löslichkeit

    Leicht löslich in Wasser, schwach löslich in Ethanol, unlöslich in Diethylether.

    B.

    Schmelzbereich

    119—123 °C

    Reinheit

    Trocknungsverlust

    Höchstens 0,2 % (70 °C, 6 Std., im Vakuumexsikkator)

    Sulfatasche

    Höchstens 0,1 %

    Reduzierende Stoffe

    Nicht mehr als 0,3 %, ausgedrückt als D-Glucose

    Ribit und Glycerin

    Höchstens 0,1 %

    Blei

    Höchstens 0,5 mg/kg“

    2.

    Der Eintrag zu E 954 Saccharin und seinen Na-, K- und Ca-Salzen erhält folgende Fassung:

    „E 954 SACCHARIN UND SEINE Na-, K- UND Ca-SALZE

    (I)   

    SACCHARIN

    Definition

    Chemische Bezeichnung

    3-Oxo-2,3dihydrobenzo(d)isothiazol-1,1-dioxide

    Einecs

    201-321-0

    Chemische Formel

    C7H5NO3S

    Relative Molekülmasse

    183,18

    Gehalt

    Nicht weniger als 99 % und nicht mehr als 101 % von C7H5NO3S bezogen auf die Trockensubstanz

    Beschreibung

    Weiße Kristalle oder weißes, kristallines Pulver, geruchlos oder mit schwachem aromatischem Geruch, das selbst bei großer Verdünnung einen süßen Geschmack hat. Etwa 300 bis 500mal so süß wie Saccharose

    Merkmale

    Löslichkeit

    In Wasser schwach löslich, in basischen Lösungen löslich, in Ethanol schwer löslich

    Reinheit

    Trocknungsverlust

    Nicht mehr als 1 % (105 °C, 2 Std.)

    Schmelzbereich

    226—230 °C

    Sulfatasche

    Nicht mehr als 0,2 %, bezogen auf die Trockenmasse

    Benzoesäure und Salicylsäure

    10 ml einer Lösung 1:20, die zuvor mit 5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind 3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe auf

    o-Toluolsulfonamid

    Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    p-Toluolsulfonamid

    Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Benzoesäure-p-Sulfonamid

    Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Leicht carbonisierbare Stoffe

    Keine

    Arsen

    Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Selen

    Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Blei

    Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    (II)   

    SACCHARIN-NATRIUM

    Synonyme

    Saccharin, Natriumsalz von Saccharin

    Definition

    Chemische Bezeichnung

    Natrium-o-benzosulfimid, Natriumsalz von 2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol, Oxobenzisosulfonazol, 1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid Natriumsalz-dihydrat

    Einecs

    204-886-1

    Chemische Formel

    C7H4NNaO3S·2H2O

    Relative Molekülmasse

    241,19

    Gehalt

    Nicht weniger als 99 % und nicht mehr als 101 % von C7H4NNaO3S bezogen auf die Trockensubstanz

    Beschreibung

    Weiße Kristalle oder weißes, kristallines, effloreszierendes Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch, mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal so süß wie Saccharose in verdünnten Lösungen

    Merkmale

    A.

    Löslichkeit

    In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer löslich

    Reinheit

    Trocknungsverlust

    Höchstens 15 % (120 °C, 4 Std.)

    Benzoesäure und Salicylsäure

    10 ml einer Lösung 1:20, die zuvor mit 5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind 3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe auf

    o-Toluolsulfonamid

    Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    p-Toluolsulfonamid

    Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Benzoesäure-p-Sulfonamid

    Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Leicht carbonisierbare Stoffe

    Keine

    Arsen

    Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Selen

    Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Blei

    Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    (III)   

    SACCHARIN-CALCIUM

    Synonyme

    Saccharin, Calciumsalz von Saccharin

    Definition

    Chemische Bezeichnung

    Calcium-o-benzosulfimid, Calciumsalz von 2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol, 1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid-calciumsalz-hydrat (2:7)

    Einecs

    229-349-9

    Chemische Formel

    C14H8CaN2O6S2·31/2H2O

    Relative Molekülmasse

    467,48

    Gehalt

    Mindestens 95 % C14H8CaN2O6S2, bezogen auf die Trockenmasse

    Beschreibung

    Weiße Kristalle oder weißes, kristallines Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch, mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal so süß wie Saccharose in verdünnten Lösungen

    Merkmale

    A.

    Löslichkeit

    In Wasser leicht löslich, in Ethanol löslich

    Reinheit

    Trocknungsverlust

    Höchstens 13,5 % (120 °C, 4 Std.)

    Benzoesäure und Salicylsäure

    10 ml einer Lösung 1:20, die zuvor mit 5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind 3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe auf

    o-Toluolsulfonamid

    Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    p-Toluolsulfonamid

    Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Benzoesäure-p-Sulfonamid

    Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Leicht carbonisierbare Stoffe

    Keine

    Arsen

    Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Selen

    Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Blei

    Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    (IV)   

    SACCHARIN-KALIUM

    Synonyme

    Saccharin, Kaliumsalz von Saccharin

    Definition

    Chemische Bezeichnung

    Kalium-o-benzosulfimid, Kaliumsalz von 2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol, Kaliumsalz von 1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxidmonohydrat

    Einecs

     

    Chemische Formel

    C7H4KNO3S·H2O

    Relative Molekülmasse

    239,77

    Gehalt

    Nicht weniger als 99 % und nicht mehr als 101 % C7H4KNO3S, bezogen auf die Trockensubstanz

    Beschreibung

    Weiße Kristalle oder weißes, kristallines Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch, mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal so süß wie Saccharose

    Merkmale

    A.

    Löslichkeit

    In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer löslich

    Reinheit

    Trocknungsverlust

    Höchstens 8 % (120 °C, 4 Std.)

    Benzoesäure und Salicylsäure

    10 ml einer Lösung 1:20, die zuvor mit 5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind 3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe auf

    o-Toluolsulfonamid

    Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    p-Toluolsulfonamid

    Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Benzoesäure-p-Sulfonamid

    Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Leicht carbonisierbare Stoffe

    Keine

    Arsen

    Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Selen

    Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Blei

    Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse“

    3.

    Der Eintrag zu E 955 Sucralose erhält folgende Fassung:

    „E 955 SUCRALOSE

    Synonyme

    4,1’,6’-Trichlorogalactosucrose

    Definition

    Chemische Bezeichnung

    1,6-Dichlor-1,6-dideoxy-β-D-fructofuranosyl-4-chlor-4-deoxy-α-D-galactopyranosid

    Einecs

    259-952-2

    Chemische Formel

    C12H19Cl3O8

    Molekulargewicht

    397,64

    Gehalt

    Nicht weniger als 98 % und nicht mehr als 102 % C12H19Cl3O8, bezogen auf die Trockenmasse

    Beschreibung

    Weißes bis gebrochen weißes, praktisch geruchloses kristallines Pulver

    Merkmale

    A.

    Löslichkeit

    Leicht löslich in Wasser, Methanol und Ethanol

    Schwach löslich in Ethylacetat

    B.

    IR-Absorption

    Das Infrarotspektrum der Probe in einer Kaliumbromiddispersion weist relative Maxima bei ähnlichen Wellenzahlen auf wie diejenigen, die im Referenzspektrum unter Verwendung eines Sucralose-Referenzstandards auftreten

    C.

    Dünnschichtchromatografie

    Der Hauptfleck in der Testlösung besitzt den gleichen Rf-Wert wie der Hauptfleck der Standardlösung A im Test auf andere chlorierte Disaccharide. Diese Standardlösung erhält man durch Auflösung von 1,0 g Sucralose-Referenzstandard in 10 ml Methanol

    D.

    Spezifische Drehung

    [α]D 20 = + 84,0° bis + 87,5°, bezogen auf die Trockenmasse (10 % w/v Lösung)

    Reinheit

    Wasser

    Höchstens 2,0 % (Karl-Fischer-Verfahren)

    Sulfatasche

    Höchstens 0,7 %

    Sonstige chlorierte Disaccharide

    Nicht mehr als 0,5 %

    Chlorierte Monosaccharide

    Nicht mehr als 0,1 %

    Triphenylphosphinoxid

    Nicht mehr als 150 mg/kg

    Methanol

    Nicht mehr als 0,1 %

    Blei

    Nicht mehr als 1 mg/kg“

    4.

    Der Eintrag zu E 962 Aspartam-Acesulfamsalz erhält folgende Fassung:

    „E 962 ASPARTAM-ACESULFAMSALZ

    Synonyme

    Aspartam-Acesulfam, Salz von Aspartam-Acesulfam

    Definition

    Das Salz wird durch Erhitzen von Aspartam und Acesulfam-K im Verhältnis von etwa 2:1 (w/w) in saurer Lösung gewonnen, danach lässt man es auskristallisieren. Das Kalium und die Feuchtigkeit werden entfernt. Das Produkt ist stabiler als Aspartam allein

    Chemische Bezeichnung

    6-Methyl-1,2,3-oxathiazine-4(3H)-on-2,2-dioxidsalz der L-phenylalanyl-2-methyl-L-α-Asparaginsäure

    Chemische Formel

    C18H23O9N3S

    Molekulargewicht

    457,46

    Gehalt

    63,0 bis 66,0 % Aspartam (Trockenmasse) und 34,0 bis 37 % Acesulfam (Säure auf Trockenmasse)

    Beschreibung

    Weißes, geruchloses, kristallines Pulver

    Merkmale

    A.

    Löslichkeit

    Schwer löslich in Wasser, schwach löslich in Ethanol

    B.

    Durchlässigkeit

    Die Durchlässigkeit einer 1%igen Lösung in Wasser, bestimmt in einer Zelle von 1 cm bei 430 nm mit Hilfe eines geeigneten Spektrofotometers unter Verwendung von Wasser als Referenz, beträgt nicht weniger als 0,95, was einer Absorption von nicht mehr als etwa 0,022 entspricht

    C.

    Spezifische Drehung

    [α]D 20 = + 14,5° bis + 16,5°

    Wird bestimmt bei einer Konzentration von 6,2 g in 100 ml Ameisensäure (15N) innerhalb von 30 Minuten nach Herstellung der Lösung. Danach wird die errechnete spezifische Drehung zur Korrektur um den Aspartamgehalt des Aspartam-Acesulfamsalzes durch 0,646 dividiert

    Reinheit

    Trocknungsverlust

    Höchstens 0,5 % (105 °C, 4 Std.)

    5-Benzyl-3,6-dioxo-2-piperazinessigsäure

    Nicht mehr als 0,5 %

    Blei

    Nicht mehr als 1 mg/kg“

    5.

    Der Eintrag zu E 965 (i) Maltit erhält folgende Fassung:

    „E 965 (i) MALTIT

    Synonyme

    D-Maltit, hydrierte Maltose

    Definition

    Chemische Bezeichnung

    (α)-D-Glucopyranosyl-1,4-D-Sorbit

    Einecs

    209-567-0

    Chemische Formel

    C12H24O11

    Relative Molekülmasse

    344,31

    Gehalt

    Nicht weniger als 98 % D-Maltit

    C12H24O11, bezogen auf die Trockensubstanz

    Beschreibung

    Weißes kristallines Pulver mit süßem Geschmack

    Merkmale

    A.

    Löslichkeit

    Stark löslich in Wasser, schwach löslich in Ethanol

    B.

    Schmelzbereich

    148—151 °C

    C.

    Spezifische Drehung

    [α]D 20 = + 105,5° bis + 108,5° (5 % w/v Lösung)

    Reinheit

    Wasser

    Höchstens 1 % (Karl-Fischer-Verfahren)

    Sulfatasche

    Nicht mehr als 0,1 %, bezogen auf die Trockenmasse

    Reduzierende Zucker

    Nicht mehr als 0,1 %, ausgedrückt als Dextrose, bezogen auf die Trockenmasse

    Chloride

    Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Sulfate

    Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Nickel

    Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Arsen

    Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Blei

    Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse“

    6.

    Der Eintrag zu E 965 (ii) Maltitsirup erhält folgende Fassung:

    „E 965 (ii) MALTITSIRUP

    Synonyme

    Hydrierter maltosereicher Glucosesirup, hydrierter Glucosesirup

    Definition

    Gemisch, bestehend vorwiegend aus Maltit mit Sorbit und hydrierten Oligo- und Polysacchariden. Es wird hergestellt durch katalytische Hydrierung von maltosereichem Glucosesirup oder durch Hydrierung seiner einzelnen Bestandteile, die anschließend vermischt werden. Im Handel als Sirup und in fester Form erhältlich

    Gehalt

    Enthält nicht weniger als 99 % hydrierte Saccharide insgesamt, bezogen auf die Trockenmasse, und nicht weniger als 50 % Maltit, bezogen auf die Trockenmasse

    Beschreibung

    Farb- und geruchlose klare visköse Flüssigkeit oder weiße kristalline Masse

    Merkmale

    A.

    Löslichkeit

    Stark löslich in Wasser, schwach löslich in Ethanol

    B.

    Dünnschichtchromatografie

    Test wird bestanden

    Reinheit

    Wasser

    Nicht mehr als 31 % (Karl-Fischer-Verfahren)

    Reduzierende Zucker

    Nicht mehr als 0,3 % (als Glucose)

    Sulfatasche

    Nicht mehr als 0,1 %

    Chloride

    Nicht mehr als 50 mg/kg

    Sulfat

    Nicht mehr als 100 mg/kg

    Nickel

    Nicht mehr als 2 mg/kg

    Blei

    Nicht mehr als 1 mg/kg“

    7.

    Der Eintrag zu E 966 Lactit erhält folgende Fassung:

    „E 966 LACTIT

    Synonyme

    Lactitol, Lactobiosit

    Definition

    Chemische Bezeichnung

    4-O-β-D-Galactopyranosyl-D-Sorbit

    Einecs

    209-566-5

    Chemische Formel

    C12H24O11

    Relative Molekülmasse

    344,32

    Gehalt

    Nicht weniger als 95 %, bezogen auf die Trockenmasse

    Beschreibung

    Kristallines Pulver oder farblose Lösung mit süßem Geschmack. Kristalline Erzeugnisse treten als Anhydrate, Monohydrate und Dihydrate auf

    Merkmale

    A.

    Löslichkeit

    Leicht löslich in Wasser

    B.

    Spezifische Drehung

    [α]D 20 = + 13° bis + 16°, berechnet auf die Trockensubstanz (10 % w/v wässrige Lösung)

    Reinheit

    Wasser

    Kristalline Erzeugnisse; nicht mehr als 10,5 % (Karl-Fischer-Verfahren)

    Andere Polyole

    Nicht mehr als 2,5 %, bezogen auf die Trockenmasse

    Reduzierende Zucker

    Nicht mehr als 0,2 %, ausgedrückt als Glucose, bezogen auf die Trockenmasse

    Chloride

    Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Sulfate

    Nicht mehr als 200 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Sulfatasche

    Nicht mehr als 0,1 %, bezogen auf die Trockenmasse

    Nickel

    Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Arsen

    Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

    Blei

    Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse“


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