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Document 32006L0029

    Richtlinie 2006/29/EG der Kommission vom 8. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem/in ihren Anwendungsbereich

    ABl. L 70 vom 9.3.2006, p. 50–51 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/07/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006L0048

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/29/oj

    9.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 70/50


    RICHTLINIE 2006/29/EG DER KOMMISSION

    vom 8. März 2006

    zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem/in ihren Anwendungsbereich

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (1), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG werden die Institute aufgeführt, die ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind.

    (2)

    Das dänische Wirtschaftsministerium und das dänische Innen- und Gesundheitsministerium haben darum ersucht, den Hypothekenverband der Kommunen (KommuneKredit) auf die Liste in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG zu setzen und damit von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen. Eine Prüfung hat ergeben, dass die Aufnahme in Artikel 2 Absatz 3 durch die rechtliche Stellung und die besondere Struktur von KommuneKredit gerechtfertigt ist.

    (3)

    Das finnische Finanzministerium hat erneut darum ersucht, die in Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte Kera OY/Kera Ab durch FinnveraOyj/Finnvera Abp zu ersetzen. Finnvera Plc ging aus dem Zusammenschluss von Kera Plc und dem Finnish Guarantee Board hervor und führt die Tätigkeiten ihrer Vorgängerin Kera Plc unverändert fort.

    (4)

    Das griechische Wirtschafts- und Finanzministerium hat darum ersucht, die Elliniki Trapeza Viomichanikis Anaptyxeos und das Tachidromiko Tamieftirio von der Ausnahmenliste in Artikel 2 Absatz 3 zu streichen. Während Erstere nach einem Zusammenschluss mit einer Geschäftsbank nicht mehr existiert, wird Letztere als gemäß der Richtlinie 2000/12/EG autorisiertes Kreditinstitut operieren —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG erhält folgende Fassung:

    „—

    in Dänemark des ‚Dansk Eksportfinansieringsfond‘, des ‚Danmarks Skibskreditfond‘, des ‚Dansk Landbrugs Realkreditfond‘ und der ‚KommuneKredit‘,“.

    Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG erhält folgende Fassung:

    „—

    in Griechenland des ‚Ταμείο Παρακαταθηκών και Δανείων‘ (Tamio Parakatathikon kai Danion),“.

    Artikel 3

    Artikel 2 Absatz 3 vierzehnter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG erhält folgende Fassung:

    „—

    in Finnland der ‚Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete AB‘ und der ‚Finnvera Oyj/Finnvera Abp‘,“.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 2006 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. März 2006

    Im Namen der Kommission

    Charlie McCREEVY

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).


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