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Document 32006D0328

2006/328/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/274/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1897) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 120 vom 5.5.2006, p. 25–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 670–671 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/05/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006D0346

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/328/oj

5.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2006

zur Änderung der Entscheidung 2006/274/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1897)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/328/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Deutschland ist es zu Ausbrüchen von klassischer Schweinepest gekommen.

(2)

Die Kommission hat am 6. April 2006 die Entscheidung 2006/274/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/254/EG (2) erlassen, um die Maßnahmen, die Deutschland gemäß der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3) bereits getroffen hat, zu bestätigen und zu erweitern.

(3)

Auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten neuen epidemiologischen Informationen sollte die Dauer des Mindestaufenthalts von Schweinen im Ursprungshaltungsbetrieb von 45 auf 30 Tage verkürzt werden.

(4)

Die Entscheidung 2006/274/EG ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/274/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

dass Zucht- und Nutzschweine zu einem Haltungsbetrieb außerhalb Deutschlands befördert werden, sofern die für die Beförderung der Schweine verwendeten Fahrzeuge die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erfüllen und die Schweine mindestens 30 Tage lang bzw. — falls die Tiere weniger als 30 Tage alt sind — von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden,

i)

der außerhalb der in Anhang I genannten Gebiete liegt;

ii)

in den in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden;

iii)

in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit Negativbefund durchgeführt wurden.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

keine Schweine aus den in Anhang I Abschnitt B genannten Gebieten in andere Gebiete Deutschlands versendet werden, es sei denn, es handelt sich um

i)

Schlachtschweine, die auf direktem Wege zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof befördert werden, wobei die Schweine aus einem einzigen Haltungsbetrieb stammen müssen;

ii)

Zucht- und Nutzschweine, die auf direktem Wege zu einem Haltungsbetrieb befördert werden, wobei die Schweine mindestens 30 Tage lang bzw. — falls die Tiere weniger als 30 Tage alt sind — von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden,

in den in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden und

in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit Negativbefund durchgeführt wurden.“

3.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

zu einem Haltungsbetrieb innerhalb dieser in Anhang I genannten Gebiete befördert werden, sofern die Schweine mindestens 30 Tage lang bzw. — falls die Tiere weniger als 30 Tage alt sind — von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden,

i)

in den in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden;

ii)

in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit Negativbefund durchgeführt wurden.

Die genannten Verbringungen werden von den deutschen Behörden aufgezeichnet und die Verbringungen von einem Haltungsbetrieb innerhalb der in Anhang I Abschnitt A genannten Gebiete in einen Haltungsbetrieb innerhalb der in Anhang I Abschnitt B genannten Gebiete werden der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit umgehend mitgeteilt.“

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Transportmittel, die in Deutschland zur Beförderung von Schweinen verwendet wurden oder die sich in Deutschland in einem Schweinehaltungsbetrieb befunden haben, nach dem letzten Transportvorgang zweimal gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie zur Beförderung von Schweinen außerhalb Deutschlands verwendet werden.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Mai 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 36. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/306/EG (ABl. L 113 vom 27.4.2006).

(3)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


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