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Document 32006D0311

    2006/311/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 2006 zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1627)

    ABl. L 115 vom 28.4.2006, p. 40–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 646–651 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32011R0142

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/311/oj

    28.4.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 115/40


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 21. April 2006

    zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1627)

    (Nur der deutsche, englische, französische und niederländische Wortlaut ist verbindlich)

    (2006/311/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Einfuhr und Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten und Verarbeitungserzeugnissen ist nur im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zulässig.

    (2)

    Gemäß der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission vom 26. April 2004 mit Übergangsregelungen für Hygiene und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine aus bestimmten Drittländern (2) können Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich abweichend von der Verbotsregelung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die Einfuhr von Gelatine zulassen, die ausschließlich für die Fotoindustrie bestimmt ist (Fotogelatine).

    (3)

    Gemäß der Entscheidung 2004/407/EG darf Fotogelatine nur aus den in der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländern, namentlich Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika, eingeführt werden.

    (4)

    Luxemburg hat die Notwendigkeit bestätigt, Fotogelatine, die in der luxemburgischen Fotoindustrie verwendet werden soll, aus den Vereinigten Staaten von Amerika zu beziehen. Daher sollte Luxemburg ermächtigt werden, die Einfuhr von Fotogelatine unter den Bedingungen der Entscheidung 2004/407/EG zu genehmigen. Diese Einfuhren können jedoch über Belgien erfolgen.

    (5)

    Um den Transfer der eingeführten Fotogelatine von Belgien nach Luxemburg zu erleichtern, sollten die in den Anhängen I und III der Entscheidung 2004/407/EG festgelegten Bedingungen in bestimmten Punkten geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2004/407/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Fotogelatine

    Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigen Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich die Einfuhr von Gelatine, die aus Rinderwirbelsäule enthaltendem Material, das gemäß der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 eingestuft ist, hergestellt wurde und (als Fotogelatine) gemäß dieser Entscheidung ausschließlich zur Verwendung in der Fotoindustrie bestimmt ist.“

    2.

    Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.“

    3.

    Die Anhänge I und III werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab den dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 21. April 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. der Kommission 208/2006 (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).

    (2)  ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 9.


    ANHANG

    1.

    Anhang I erhält folgende Fassung:

    „ANHANG I

    Herkunftsdrittländer und Herkunftsbetriebe, Bestimmungsmitgliedstaaten, Grenzkontrollstellen der ersten Einfuhr und zugelassene Fotobetriebe

    Herkunftsdrittland

    Herkunftsbetriebe

    Bestimmungsmitgliedstaat

    Grenzkontrollstelle der ersten Einfuhr

    Zugelassene Fotobetriebe

    Japan

    Nitta Gelatin Inc.

    2-22 Futamata

    Yao-City,

    Osaka

    581 — 0024 Japan

    Jellie Co. ltd.

    7-1, Wakabayashi 2-Chome,

    Wakabayashi-ku,

    Sendai-city,

    Miyagi,

    982 Japan

    NIPPI Inc. Gelatin Division

    1 Yumizawa-Cho,

    Fujinomiya City

    Shizuoka

    418 — 0073 Japan

    Niederlande

    Rotterdam

    Fuji Photo Film BV, Tilburg

    Japan

    Nitta Gelatin Inc.

    2-22 Futamata

    Yao-City

    Osaka

    581 — 0024 Japan

    Frankreich

    Le Havre

    Kodak

    Zone Industrielle Nord,

    71100 Châlon sur Saône

    Vereinigtes Königreich

    Liverpool

    Felixstowe

    Kodak Ltd

    Headstone Drive,

    Harrow,

    MIDDX HA4 4TY

    USA

    Eastman Gelatine Corporation,

    227 Washington Street,

    Peabody, MA,

    01960 USA

    Gelita North America,

    2445 Port Neal Industrial Road Sergeant Bluff,

    Iowa,

    51054 USA

    Luxemburg

    Antwerpen

    Zaventem

    Luxemburg

    DuPont Teijin Luxembourg SA

    PO Box 1681

    L-1016 Luxembourg

    France

    Le Havre

    Kodak

    Zone Industrielle Nord,

    71100 Châlon sur Saône

    Vereinigtes Königreich

    Liverpool

    Felixstowe

    Kodak Ltd

    Headstone Drive,

    Harrow,

    MIDDX HA4 4TY

    2.

    Anhang III erhält folgende Fassung:

    „ANHANG III

    Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr technischer Gelatine aus Drittländern zur Verwendung in der Fotoindustrie

    Erläuterungen

    a)

    Das Ausfuhrland stellt nach den im vorliegenden Anhang III vorgesehenen Mustern die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zur Verwendung in der Fotoindustrie bestimmter technischer Gelatine aus. Die Bescheinigungen enthalten die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

    b)

    Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

    c)

    Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, wenn dies für erforderlich gehalten wird, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.

    d)

    Werden der Bescheinigung zur Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

    e)

    Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Seiten gemäß Buchstabe d, mehr als eine Seite, so ist jede Seite am Seitenende mit einer Nummerierung — (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) — sowie am Seitenkopf mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer zu versehen.

    f)

    Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

    g)

    Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

    h)

    Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung von der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft bis zur Ankunft im Bestimmungsfotobetrieb begleiten.

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