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Document 32006D0216

    2006/216/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. März 2006 über die Veröffentlichung der Fundstellen der Norm EN 143:2000 Atemschutzgeräte — Partikelfilter — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung entsprechend der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (persönliche Schutzausrüstungen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 777) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 80 vom 17.3.2006, p. 76–78 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 478–480 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/216/oj

    17.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 80/76


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 16. März 2006

    über die Veröffentlichung der Fundstellen der Norm EN 143:2000 „Atemschutzgeräte — Partikelfilter — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“ entsprechend der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (persönliche Schutzausrüstungen)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 777)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/216/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über persönliche Schutzausrüstungen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (2) eingesetzt wurde,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Richtlinie 89/686/EWG dürfen persönliche Schutzausrüstungen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Gesundheit der Benutzer schützen und deren Sicherheit gewährleisten, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen, Haustieren oder Gütern bei angemessener Wartung und bestimmungsgemäßer Benutzung zu gefährden.

    (2)

    Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/686/EWG ist bei einer persönlichen Schutzausrüstung dann davon auszugehen, dass sie die in Artikel 3 der Richtlinie 89/686/EWG genannten und in deren Anhang II ausgeführten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, wenn sie die CE-Kennzeichnung trägt und ihr Hersteller die Konformitätserklärung und die EG-Baumusterprüfbescheinigung vorweisen kann, die von einer benannten Stelle ausgestellt wurde, wonach sie den einschlägigen einzelstaatlichen Normen entspricht, durch die die harmonisierten Normen umgesetzt werden, deren Fundstellen die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Fundstellen der zur Umsetzung der harmonisierten Normen aufgestellten einzelstaatlichen Normen zu veröffentlichen.

    (3)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG haben die Kommission und Frankreich formell Einwand dahingehend erhoben, dass die Norm EN 143:2000 „Atemschutzgeräte — Partikelfilter — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“, die am 7. Januar 2000 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen und deren Fundstelle am 24. Januar 2001 erstmals im Amtsblatt (3) veröffentlicht worden war, den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 89/686/EWG nicht in vollem Umfang im Hinblick auf Partikelfilter entspricht, deren Filterleistung ausschließlich oder teilweise durch den Einsatz von Werkstoffen aus nicht verwobenen, elektrisch geladenen Fasern erzielt wird und die im Folgenden „elektrostatische Filter“ genannt werden.

    (4)

    Mit den Prüfergebnissen zur Filterleistung verschiedener Typen von Partikelfiltern liegen nun stichhaltige Beweise dafür vor, dass das Prüfverfahren zur Messung des Filterdurchlasses nach Abschnitt 8.7.2.4 letzter Satz und Abschnitt 8.7.3.4 letzter Satz der Norm EN 143:2000, wonach der Durchlass drei Minuten nach Beginn der Aerosolprüfung zu bestimmen ist, bei elektrostatischen Filtern die Einhaltung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung („Atemschutz“) von Anhang II Ziffer 3.10.1 der Richtlinie 89/686/EWG nicht gewährleistet.

    (5)

    Es wurde insbesondere beobachtet, dass die Filterleistung dieser Filtertypen während des Gebrauchs rasch nachlassen kann. Die Filterleistung wird dem Prüfverfahren der Norm entsprechend drei Minuten nach Prüfbeginn gemessen, sie kann sich jedoch nach Ablauf dieser drei Minuten jederzeit ändern. Es kann zu einem drastischen Abfall der Filterleistung kommen, so dass die Leistungsklasse, in die der elektrostatische Filter eingestuft wurde, und die damit verbundenen Angaben nicht mehr zutreffen. Ist bei Gebrauch nicht mehr von einer korrekten Einstufung in eine Leistungsklasse auszugehen, kann dies dazu führen, dass der Benutzer möglicherweise gefährlichen Schwebeteilchen ausgesetzt wird, die seiner Gesundheit und Sicherheit ernstlich schaden. Die Prüfergebnisse deuten zudem darauf hin, dass die Filterleistung von elektrostatischen Filtern auch dann nachlässt, wenn sie in Intervallen gebraucht werden.

    (6)

    Angesichts dieser Erkenntnisse ist durch Abschnitt 8.7.2.4 letzter Satz und Abschnitt 8.7.3.4 letzter Satz der Norm 143:2000 die Einhaltung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen von Anhang II Ziffern 1.1.1 („Ergonomie“), 1.1.2.1 („Höchstmögliches Schutzniveau“) und 1.1.2.2 („Schutzklassen entsprechend dem Risikograd“) der Richtlinie 89/686/EWG bei elektrostatischen Filtern nicht mehr sichergestellt. Ferner ist durch Abschnitt 10 der Norm nicht mehr die Einhaltung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung nach Ziffer 1.4 Buchstabe b („Informationsbroschüre des Herstellers“) gewährleistet, weil dort kein Warnhinweis bei einem Abfall der Filterleistung von elektrostatischen Filtern vorgeschrieben ist.

    (7)

    Dementsprechend ist auch bei anderen damit zusammenhängenden harmonisierten Normen, denen zufolge entweder die Prüfungen gemäß EN 143:2000 erfolgen oder das Messverfahren jenem in EN 143:2000 entspricht, nicht mehr davon auszugehen, dass sie die Einhaltung der oben genannten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 89/686/EWG bei elektrostatischen Filtern sicherstellen.

    (8)

    Im Auftrag der Kommission hat das Technische Komitee CEN/TC 79 „Atemschutzgeräte“ des Europäischen Komitees für Normung (CEN) mit der Überarbeitung der Norm EN 143:2000 begonnen, um die beschriebenen Mängel zu beseitigen. Bis diese Überarbeitung abgeschlossen ist, sollte die Fundstelle der Norm EN 143:2000 aus Sicherheitsgründen und im Interesse der Rechtssicherheit nur mit einem geeigneten Warnhinweis veröffentlicht werden, was auch im Hinblick auf die damit zusammenhängenden harmonisierten Normen zu beachten wäre. Die Mitgliedstaaten sollten den gleichen Warnhinweis in ihre einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung der harmonisierten Norm aufnehmen.

    (9)

    Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 143:2000 sollte daher neu veröffentlicht werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 143:2000 erhält die Fassung des Anhangs.

    Artikel 2

    Veröffentlichen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 89/686/EWG die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, durch die die in Artikel 1 genannte harmonisierte Norm umgesetzt wird, so versehen sie diese Veröffentlichung mit einem Warnhinweis, der mit jenem im Anhang übereinstimmt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. März 2006

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

    (3)  ABl. C 21 vom 24.1.2001, S. 2.


    ANHANG

    Veröffentlichung der Fundstellen von europäischen harmonisierten Normen entsprechend der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen

    ENO (1)

    Bezugsnummer und Titel der harmonisierten Norm (und Bezugsdokument)

    Erste Veröffentlichung im Amtsblatt

    Nummer der ersetzen Norm

    Tag, ab dem die ersetzte Norm keine Konformitätsvermutung mehr begründet (2)

    CEN

    EN 143:2000

    Atemschutzgeräte — Partikelfilter — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

    24.1.2001

    EN 143:1990

    Datum abgelaufen (31.8.2000)

    Warnhinweis: Bei Partikelfiltern, deren Filterleistung ausschließlich oder teilweise durch den Einsatz von Werkstoffen aus nicht verwobenen, elektrisch geladenen Fasern erzielt wird, bezieht sich diese Veröffentlichung nicht auf die Abschnitte 8.7.2.4 letzter Satz, 8.7.3.4 letzter Satz und 10 dieser Norm, die keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 89/686/EWG mehr begründen. Dieser Warnhinweis erstreckt sich auch auf die Anwendung der folgenden harmonisierten Normen: EN 149:2001, EN 405:2001, EN 1827:1999, EN 12083:1998, EN 12941:1998, EN 12941:1998/A1:2003, EN 12942:1998, EN 12942:1998/A1:2002, EN 13274-7:2002.

    HINWEIS:

    Auskunft über die Verfügbarkeit der Normen erteilen die genannten europäischen Normungsorganisationen oder die nationalen Normungsorganisationen, deren Liste im Anhang der Richtlinie 98/34/EG zu finden ist.

    Die Veröffentlichung der Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

    Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

    Mehr Informationen über harmonisierte Normen sind im Internet zu finden: http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/


    (1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

    CEN: rue de Stassart/Stassartstraat 36, B-1050 Brüssel, Tel.: (32-2) 550 08 11, Fax: (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be)

    CENELEC: rue de Stassart/Stassartstraat 35, B-1050 Brüssel, Tel.: (32-2) 519 68 71, Fax: (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org)

    ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel.: (33) 492 94 42 00, Fax: (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org).

    (2)  In der Regel wird das Datum, an dem die Konformitätsvermutung endet, dem Datum der Rücknahme („Dow“) entsprechen, das von der Europäischen Normungsorganisation festgelegt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.


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