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Document 32006D0167

    Entscheidung Nr. 167/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt (kodifizierte Fassung)

    ABl. L 33 vom 4.2.2006, p. 18–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/167(1)/oj

    4.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 33/18


    ENTSCHEIDUNG Nr. 167/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 18. Januar 2006

    betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt

    (kodifizierte Fassung)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 78/774/EWG des Rates vom 19. September 1978 betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

    (2)

    Es ist zweckmäßig, Informationssysteme einzuführen, die den Organen der Gemeinschaft eine ständige Kenntnis über die Tätigkeiten der Handelsflotten solcher Drittländer ermöglichen, deren Praktiken den Seeschifffahrtsinteressen der Mitgliedstaaten schaden, insbesondere, soweit diese Tätigkeiten die wettbewerbsgemäße Beteiligung der Handelsflotten der Mitgliedstaaten an der internationalen Frachtschifffahrt beeinträchtigen. Durch dieses System soll auch die Konsultation auf Gemeinschaftsebene erleichtert werden.

    (3)

    Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, auf Gemeinschaftsebene die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Mitgliedstaaten zu erlauben, gemeinsam Gegenmaßnahmen in Bezug auf die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt zu ergreifen —

    HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Einführung eines Systems, das ihm die Erfassung von Informationen über die Tätigkeiten der Handelsflotten von Drittländern ermöglicht, deren Praktiken den Schifffahrtsinteressen der Mitgliedstaaten schaden, und zwar vor allem, soweit diese Tätigkeiten die wettbewerbsgemäße Beteiligung von Handelsflotten der Mitgliedstaaten an der internationalen Frachtschifffahrt beeinträchtigen.

    Dieses System muss jeden Mitgliedstaat in die Lage versetzen, soweit dies für die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich ist, Informationen über Folgendes einzuholen:

    a)

    Stand der angebotenen Frachtschifffahrtsdienste;

    b)

    Art, Umfang, Wert, Herkunfts- und Bestimmungsort der in den betreffenden Mitgliedstaaten von den in diesen Diensten tätigen Schiffen geladenen oder entladenen Waren;

    c)

    Höhe der für diese Dienste berechneten Frachtraten.

    Artikel 2

    (1)   Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Drittländer fest, auf deren Handelsflotte das Informationssystem gemeinsam angewendet werden soll.

    (2)   In der Entscheidung nach Absatz 1 wird bestimmt, auf welche Art der Frachtschifffahrt das Informationssystem angewendet und zu welchem Zeitpunkt es eingeführt wird, in welchen Abständen die Informationen eingeholt werden und welche der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Arten von Informationen einzuholen sind.

    (3)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in regelmäßigen Abständen oder auf ihren Antrag die mit seinem Informationssystem erhaltenen Informationen.

    (4)   Die Kommission fasst diese Informationen für die gesamte Gemeinschaft zusammen. Auf diese Informationen findet Artikel 4 der Entscheidung 77/587/EWG des Rates vom 13. September 1977 zur Einführung eines Konsultationsverfahrens betreffend die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs sowie die diesbezüglichen Aktionen in den internationalen Organisationen (5) Anwendung.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen im Rahmen des durch die Entscheidung 77/587/EWG eingeführten Konsultationsverfahrens anhand unter anderem der mit dem Informationssystem im Sinne des Artikels 1 erhaltenen Informationen regelmäßig die Tätigkeiten der Handelsflotten der in den Entscheidungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 bezeichneten Drittländer.

    Artikel 4

    Der Rat kann einstimmig beschließen, dass die Mitgliedstaaten gegenüber einem in einer Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 bezeichneten Drittland oder einer in einer solchen Entscheidung bezeichneten Gruppe von Drittländern gemeinsam geeignete Gegenmaßnahmen treffen, die Bestandteil ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, ihre nationalen Informationssysteme und Gegenmaßnahmen einseitig anzuwenden.

    Artikel 6

    Die Entscheidung 78/774/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung jener Entscheidung aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg am 18. Januar 2006.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. WINKLER


    (1)  ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 14.

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004 (ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 107) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2005.

    (3)  ABl. L 258 vom 21.9.1978, S. 35. Geändert durch die Entscheidung 89/242/EWG (ABl. L 97 vom 11.4.1989, S. 47).

    (4)  Siehe Anhang I.

    (5)  ABl. L 239 vom 17.9.1977, S. 23.


    ANHANG I

    Aufgehobene Entscheidung mit ihrer Änderung

    Entscheidung 78/774/EWG des Rates

    (ABl. L 258 vom 21.9.1978, S. 35)

    Entscheidung 89/242/EWG des Rates

    (ABl. L 97 vom 11.4.1989, S. 47)


    ANHANG II

    Entsprechungstabelle

    Entscheidung 78/774/EWG

    Vorliegende Entscheidung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz

    Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz

    Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 2-5

    Artikel 2-5

    Artikel 6

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 7

    Anhang I

    Anhang II


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