This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32005R1845
Commission Regulation (EC) No 1845/2005 of 11 November 2005 opening a standing invitation to tender for the resale on the Community market of maize held by the Czech intervention agency
Verordnung (EG) Nr. 1845/2005 der Kommission vom 11. November 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
Verordnung (EG) Nr. 1845/2005 der Kommission vom 11. November 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
ABl. L 296 vom 12.11.2005, p. 3–5
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 26/08/2006
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32006R0703 | Änderung | Artikel 1 | 09/05/2006 | |
Modified by | 32006R0923 | Ersetzung | Artikel 4.1 | 26/06/2006 | |
Modified by | 32006R1277 | Änderung | Artikel 1 | 26/08/2006 | |
Modified by | 32006R1277 | Änderung | Anhang 1 | 26/08/2006 |
12.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1845/2005 DER KOMMISSION
vom 11. November 2005
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen. |
(2) |
Nach schwierigen Witterungsbedingungen auf der Iberischen Halbinsel sind die Maispreise auf dem Gemeinschaftsmarkt relativ hoch, sodass die Tierhalter und die Futtermittelindustrie ihren Bedarf kaum mehr zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können. |
(3) |
Die Tschechische Republik verfügt über Interventionsbestände an Mais, die verbraucht werden müssen. |
(4) |
Es ist daher angezeigt, die Maisbestände der tschechischen Interventionsstelle auf den innergemeinschaftlichen Getreidemarkt zu bringen. |
(5) |
Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden. |
(6) |
In der Mitteilung der tschechischen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren. |
(7) |
Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die tschechische Interventionsstelle bietet 31 185 t Mais aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.
Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:
a) |
Die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird; |
b) |
der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden; er darf auf keinen Fall unter dem im betreffenden Monat geltenden Interventionspreis, einschließlich der monatlichen Zuschläge, liegen. |
Artikel 3
Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.
Artikel 4
(1) Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 23. November 2005 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.
Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 28. Dezember 2005, der 12. April 2006 und der 24. Mai 2006; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.
Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.
(2) Die Angebote sind bei der tschechischen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:
Státní zemědělský intervenční fond |
Odbor rostlinných komodit |
Ve Smečkách 33 |
CZ-110 00 Praha 1 |
Tel.: (420) 871 667/403 |
Fax: (420) 296 806 404. |
Artikel 5
Die tschechische Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail gemäß dem Muster im Anhang.
Artikel 6
Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fest oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.
Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, der bei der Preisfestsetzung für die angebotenen Mengen anzuwenden ist.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).
ANHANG
Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 31 185 Tonnen Mais aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle
Formular (1)
(Verordnung (EG) Nr. 1845/2005)
1 |
2 |
3 |
4 |
Fortlaufende Nummerierung der Bieter |
Nummer der Partie |
Menge (in t) |
Angebotspreis (EUR/t) |
1 |
|
|
|
2 |
|
|
|
3 |
|
|
|
usw. |
|
|
|
(1) Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).