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Document 32005R1177

Verordnung (EG) Nr. 1177/2005 der Kommission vom 20. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren

ABl. L 189 vom 21.7.2005, p. 26–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 287M vom 18.10.2006, p. 209–210 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1177/oj

21.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 113,

nach Anhörung des Verwaltungsrates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (2) wurden die an das Gemeinschaftliche Sortenamt (das Amt) zu entrichtenden Gebühren und die Höhe der Gebühren festgelegt.

(2)

Es wird erwartet, dass die finanziellen Reserven des Amtes zumindest bis Ende 2005 den zur Sicherung der Kontinuität seiner Aufgaben erforderlichen Betrag überschreiten werden. Die von Inhabern eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes an das Amt zu zahlende Jahresgebühr für die Jahre 2006 und 2007 und die Gebühr für technische Prüfungen im Jahr 2006 sollten daher nicht, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 vorgesehen, erhöht werden.

(3)

Die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 in Bezug auf Gebühren für die Erstellung von Kopien sollte geändert werden, um der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (3) durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2005 Rechnung zu tragen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Amt berechnet dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes, nachstehend ‚Inhaber‘ genannt, für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes eine Gebühr (Jahresgebühr) in Höhe von 300 EUR für die Jahre 2003 bis 2007 und in Höhe von 435 EUR für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre.“

2.

In Artikel 12 Absatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Gebühren für die Erstellung von beglaubigten Kopien von Dokumenten und“.

3.

In Anhang I wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift der zweiten Spalte erhält folgende Fassung:

„Gebühr in den Jahren 2003 bis 2006“.

b)

Die Überschrift der dritten Spalte erhält folgende Fassung:

„Gebühr in den Jahren 2007 und folgende“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 38).

(2)  ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 569/2003 (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 13).

(3)  ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2005 (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 7).


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