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Document 32005R0862

    Verordnung (EG) Nr. 862/2005 der Kommission vom 7. Juni 2005 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von granuliertem Polytetrafluorethylen (PTFE) mit Ursprung in Russland und der Volksrepublik China

    ABl. L 144 vom 8.6.2005, p. 11–36 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/12/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/862/oj

    8.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 144/11


    VERORDNUNG (EG) Nr. 862/2005 DER KOMMISSION

    vom 7. Juni 2005

    zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von granuliertem Polytetrafluorethylen (PTFE) mit Ursprung in Russland und der Volksrepublik China

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Einleitung

    (1)

    Am 9. September 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von granuliertem Polytetrafluorethylen (nachstehend „PTFE“ genannt) mit Ursprung in Russland und der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt).

    (2)

    Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 26. Juli 2004 vom europäischen Dachverband der chemischen Industrie, dem „European Chemical Industry Council“ (nachstehend „CEFIC“ oder „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 80 %, der gesamten PTFE-Produktion in der Gemeinschaft entfiel. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

    2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

    (3)

    Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in Russland und der VR China, Einführer/Händler und deren Verbände, die bekanntermaßen betroffenen Lieferanten und Verwender, die Vertreter der betroffenen ausführenden Länder, den Antragsteller sowie andere ihr bekannte Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4)

    Da es in der VR China gemäß den Angaben im Antrag offensichtlich eine Vielzahl ausführender Hersteller der betroffenen Ware gab, wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung für die Ermittlung von Dumping gemäß Artikel 17 der Grundverordnung die Auswahl einer Stichprobe erwogen.

    (5)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

    (6)

    Nach Prüfung der von den ausführenden Herstellern übermittelten Informationen und angesichts der geringen Anzahl von Antworten auf die Fragen, die im Zusammenhang mit dem in Erwägung gezogenen Stichprobenverfahren gestellt worden waren, wurde entschieden, dass für die ausführenden Hersteller in der VR China kein Stichprobenverfahren notwendig war.

    (7)

    Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen die erforderlichen Antragsformulare zu. Drei ausführende Hersteller stellten einen Antrag auf MWB bzw. auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

    (8)

    Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Drei ausführende Hersteller in der VR China, zwei ausführende Hersteller in Russland, drei Gemeinschaftshersteller und ein unabhängiger Einführer beantworteten den Fragebogen.

    (9)

    Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als erforderlich erachteten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    a)

    Gemeinschaftshersteller

    DuPont de Nemours BV, Niederlande

    Dyneon, Deutschland,

    Solvay Solexys, Italien.

    b)

    Unabhängiger Einführer

    Resyncom, Deutschland.

    c)

    Ausführende Hersteller in der VR China

    Shandong Dongyue Polymer Material Co., Ltd,

    Shanghai 3F New Material Company Co., Ltd,

    Zheijiang Jusheng Fluorochemicals Co., Ltd und das mit ihm verbundene Unternehmen Zheijang Juhua Group Imp. & Exp. Co., Ltd.

    d)

    Ausführende Hersteller in Russland

    Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat und das mit ihm verbundene Unternehmen Priborlab Ltd,

    Open Joint Stock Company „Halogen“.

    e)

    Verbundene Einführer

    Chemical Goods Ltd, Vereinigtes Königreich.

    (10)

    Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland (in diesem Falle aus den USA) ermittelt werden musste, wurden in den Betrieben der folgenden Unternehmen entsprechende Kontrollbesuche durchgeführt:

    AGC Chemicals Americas, Inc., USA,

    E. I. DuPont de Nemours & Company, Inc., USA.

    3.   Untersuchungszeitraum

    (11)

    Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

    B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   Allgemeine Feststellungen

    (12)

    Bei Fluorpolymeren handelt es sich um eine Gruppe von Hochleistungskunststoffen, von denen Polytetrafluorethylen (PTFE) am bekanntesten ist und am meisten verwendet wird.

    (13)

    PTFE-Granulat ist ein chemisches Produkt (ein Fluorpolymer) mit einer Reihe besonders beständiger Werkstoffeigenschaften (z. B. hoher Schmelzpunkt, hohe Hitzebeständigkeit, Unlöslichkeit, Flammwidrigkeit und niedrige Dieletrizitätskonstante). Es wird in zahlreichen Industriezweigen, z. B. in der chemischen Industrie, im Maschinenbau, in der Elektroindustrie (Innenisolierung von Kabeln), in der Automobilindustrie, im Bauwesen (als Isoliermaterial), für Küchengeräte (Pfannen), im Textilsektor und in der Biomedizin (für chirurgische Instrumente) verwendet. Der bekannteste Handelsname, unter dem diese Ware vertrieben wird, ist „Teflon“.

    2.   Ware

    (14)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um so genanntes granuliertes Polytetrafluorethylen mit einem Comonomergehalt von höchstens 3 %, ohne Füllstoffe, in Form von Pulver oder Pellets, mit Ausnahme von mikronisiertem Material, und sein Rohpolymer („reactor bead“). Letzteres kann nass oder trocken sein. Unbeschadet der aufgrund unterschiedlicher Form, durchschnittlicher Teilchengröße, thermischer Behandlung oder unterschiedlichen Comonomergehalts verschiedenen möglichen Warentypen werden alle für den Zweck dieses Verfahrens als eine Ware betrachtet, da sie dieselben materiellen Eigenschaften und im Wesentlichen dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Die betroffene Ware wird derzeit dem KN-Code ex 3904 61 00 zugewiesen.

    3.   Gleichartige Ware

    (15)

    Die betroffene Ware und das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte PTFE, das auf dem Inlandsmarkt der beiden ausführenden Länder hergestellte und verkaufte PTFE und das auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes hergestellte und verkaufte PTFE weisen im Wesentlichen dieselben materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf. Daher werden sie vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    (16)

    Die beiden Einführer machten geltend, dass für bestimmte Anwendungen die aus Russland und der VR China eingeführte Ware überhaupt nicht mit dem auf dem Gemeinschaftsmarkt hergestellten und verkauften PTFE konkurriere. Dies gelte vor allem für PTFE-Abfall bzw. „Off-spec-Material“, das für die Herstellung von feinpartikligem PTFE verwendet werde, das als Zusatzstoff unter anderem bei der Weiterverarbeitung von Kunststoffen oder für Druckertinte sowie für die Beschichtung von Metallen verwendet werde. Diesem Vorbringen wurde nicht stattgegeben, da die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ebenfalls PTFE-Abfall bzw. „Off-spec-Material“ herstellt, das an dieselben Abnehmer verkauft wird.

    C.   DUMPING

    1.   Allgemeine Methode

    (17)

    Nachstehend ist die allgemeine Methode beschrieben. In den Dumpingfeststellungen zu den einzelnen Ländern wird deshalb nur auf die landesspezifischen Einzelheiten eingegangen.

    1.1   Normalwert

    (18)

    Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller geprüft, ob dessen Verkäufe von PTFE-Granulat auf dem Inlandsmarkt als repräsentativ angesehen werden können, d. h. ob die vom jeweiligen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt insgesamt verkaufte Menge mindestens 5 % der von ihm zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprach.

    (19)

    Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften PTFE-Typen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Bei der Prüfung der Repräsentativität auf Typengrundlage sah die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften und die ausgeführten Warentypen, die in Bezug auf durchschnittliche Partikelgröße, thermische Behandlung und Comonomergehalt ähnlich waren, als identisch oder direkt vergleichbar an.

    (20)

    Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften PTFE-Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten PTFE-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach.

    (21)

    Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften PTFE-Typen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. Da auf das Volumen der Verkäufe eines jeden PTFE-Typs, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs entfielen und der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

    1.2   Ausfuhrpreis

    (22)

    In allen Fällen wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

    1.3   Vergleich

    (23)

    Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.

    1.4   Dumpingspanne

    (24)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für jeden ausführenden Hersteller und Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, die auf die vorgenannte Weise bestimmt wurden, ermittelt.

    1.5   Volksrepublik China

    1.5.1   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

    (25)

    In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China wird der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

    (26)

    Diese Kriterien, deren Erfüllung die antragstellenden Unternehmen durch einschlägiges Beweismaterial untermauern müssen, sind der Übersicht halber nachstehend kurz zusammengefasst:

    1.

    Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.

    2.

    Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft und in allen Bereichen angewendet.

    3.

    Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

    4.

    Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.

    5.

    Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

    (27)

    Drei ausführende Hersteller in der VR China stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und füllten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller aus. Für diese Unternehmen holte die Kommission alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antragsformular enthaltenen Angaben bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben dieser Unternehmen.

    (28)

    Die Untersuchung ergab, dass keines dieser drei Unternehmen die Kriterien für eine MWB erfüllten, so dass ihre Anträge abgelehnt werden mussten. In der folgenden Tabelle sind die Feststellungen für die drei Unternehmen nach den fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung aufgeschlüsselt.

    Unternehmen

    Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c

    Erster

    Gedankenstrich

    Zweiter

    Gedankenstrich

    Dritter

    Gedankenstrich

    Vierter

    Gedankenstrich

    Fünfter

    Gedankenstrich

    1

    Nicht erfüllt

    Nicht erfüllt

    Nicht erfüllt

    Erfüllt

    Erfüllt

    2

    Nicht erfüllt

    Nicht erfüllt

    Nicht erfüllt

    Erfüllt

    Erfüllt

    3

    Nicht erfüllt

    Nicht erfüllt

    Nicht erfüllt

    Nicht erfüllt

    Erfüllt

    Quelle: Geprüfte Antworten der kooperierenden chinesischen Ausführer auf den Fragebogen.

    (29)

    Den betroffenen Unternehmen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen gegeben. Alle drei Unternehmen fochten die Feststellungen an und machten geltend, dass ihnen eine MWB gewährt werden müsse.

    (30)

    Ein Unternehmen bezweifelte, dass das Vorgehen der Kommission, d. h. Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung als Beurteilungsgrundlage für die Gewährung einer MWB heranzuziehen, mit den geltenden GATT/WTO-Bestimmungen vereinbar sei. Des Weiteren wurde behauptet, dass sich die Entscheidungen der Kommission auf Indizien und Annahmen stützten und Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung nicht in objektiver Weise angewandt werde.

    (31)

    Diesbezüglich sei angemerkt, dass die laufende Untersuchung — einschließlich der Bewertung, ob ein ausführender Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist — nach den geltenden Bestimmungen der uneingeschränkt mit den WTO-Verpflichtungen in Einklang stehenden Grundverordnung durchgeführt wird.

    (32)

    Wie vom Gericht erster Instanz bestätigt, liegt die Beweislast beim ausführenden Hersteller, der nachweisen muss, dass er die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c erfüllt. Werden keine entsprechenden Beweise vorgelegt, muss der MWB-Antrag abgelehnt werden. Eine solche Entscheidung erfolgt auf der Grundlage einer objektiven Analyse der den betroffenen Unternehmen offen gelegten einschlägigen Beweise und kann gerichtlich nachgeprüft werden.

    (33)

    Was das erste Kriterium anbetrifft, dem zufolge Unternehmensentscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss zu treffen sind und die Kosten auf Marktwerten beruhen müssen, wurde bei einem Unternehmen der Schluss gezogen, dass keine Beweise dafür vorlagen, dass die Unternehmenssatzung eingehalten wurde. Es wurde kein Nachweis erbracht, dass von staatlicher Seite, unter anderem auch über den staatlichen Anteilseigner, kein Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen des Unternehmens genommen wurde. Das Unternehmen erhob Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Kommission mit dem Argument, dass die Satzung eine zuverlässige Garantie dafür sei, dass der Staat keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen nehmen könne und es sich zudem bei dem staatlichen Anteilseigner um einen für ein Privatunternehmen tätigen Treuhänder handele. In der Satzung des Unternehmens seien Struktur und Entscheidungsverfahren festgelegt. Da die Untersuchung jedoch ergab, dass die Satzung nicht eingehalten wurde und vom Unternehmen ohne weiteres geändert werden konnte, ist durchaus die Schlussfolgerung vertretbar, dass etwaige Bestimmungen in der Satzung, mit denen eine maßgebliche Einflussnahme des Staates auf die Geschäftsentscheidungen verhindert werden soll, nicht zuverlässig sind und keinen Schutz gegen staatliche Einflussmaßnahme bieten. Außerdem konnte das Unternehmen für die Beteiligung des staatlichen Treuhandfonds am Unternehmen keine andere Begründung als das „Image“ des Unternehmens geben. Im Rahmen des Kontrollbesuchs wurde sogar noch geltend gemacht, dass sich dadurch unter anderem die Finanzierungsmöglichkeiten für das Unternehmen verbessern würden. Das Risiko einer staatlichen Einflussnahme wurde daher als erheblich angesehen.

    Den Schlussfolgerungen der Kommissionsdienststellen entgegnete das Unternehmen, dass die Rohstoffpreise durchaus den Marktwerten entsprächen. Das Unternehmen konnte jedoch keine Beweise zur Untermauerung dieser Behauptung vorlegen. Außerdem hatte es vergleichbare Rohstoffe zu anderen Preisen eingekauft, wofür es für diese Preisunterschiede keine annehmbaren Erklärungen geben konnte.

    Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass der ausführende Hersteller keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt hatte, dass er tatsächlich unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig war. Keines der vom betreffenden Unternehmen nach dessen Unterrichtung vorgebrachten Argumente konnte diese Schlussfolgerung widerlegen, so dass dem Vorbringen nicht gefolgt werden konnte.

    (34)

    Ein Unternehmen machte geltend, dass das fehlende Quorum in der Gesellschafterversammlung, wodurch dem staatlichen Anteilseigner eine erhebliche Einflussnahme auf die Geschäftsentscheidungen gewährt wird, nicht relevant sei, da auf diesen Versammlungen keine Geschäftsentscheidungen getroffen würden. Diesbezüglich ist einzuräumen, dass der Aspekt der staatlichen Einflussnahme nicht nur in Verbindung mit operativen Entscheidungen von Bedeutung ist. Der Satzung des Unternehmens zufolge ist die Gesellschafterversammlung jedoch eindeutig befugt, unter anderem über Unternehmens- und Investitionspläne zu entscheiden sowie das Budget und den Rechnungsabschluss und den Gewinnbeteiligungsplan zu prüfen und zu genehmigen. Der Staat kann somit in wichtigen Angelegenheiten wesentlich auf die Entscheidungen des Unternehmens Einfluss nehmen. Des Weiteren wurde behauptet, dass, selbst wenn während der Hälfte des UZ die Ausfuhrverkäufe über einen staatlichen Händler erfolgt seien, dies nicht sofort auf eine staatliche Einflussnahme schließen lasse. Diesbezüglich sei angemerkt, dass besagter Händler selbst auch am Verkauf der betroffenen Ware beteiligt war (so unterzeichnete er Verträge, nahm Zahlungen entgegen und stellte Rechnungen aus), aber keinen MWB-Antrag gestellt hatte. Das Unternehmen war deshalb nicht in der Lage zu beweisen, dass es ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme tätig war.

    (35)

    Ein Unternehmen machte ebenfalls geltend, dass der staatliche Anteilseigner, der die Mehrheit der Unternehmensanteile besaß und folglich die meisten Vorstandsmitglieder ernannte, die Entscheidungen des Unternehmens nicht maßgeblich beeinflussen könne. In diesem Rahmen sei daran erinnert, dass die Kommission entsprechend ihrer gängigen Praxis davon ausgeht, dass ein Unternehmen, auf dessen Entscheidungen der Staat rechtlich oder de facto maßgeblich Einfluss nehmen kann, das erste Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllt. Deshalb kann dem Vorbringen nicht stattgegeben werden.

    (36)

    Bezüglich des zweiten Kriteriums, dem zufolge die betreffenden Unternehmen über eine einzige klare Buchführung verfügen müssen, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird, machten alle drei Unternehmen geltend, dass sie dieses Kriterium erfüllten, da ihre Bücher von unabhängiger Stelle geprüft würden. Es wurde allerdings festgestellt, dass zwischen den Rechnungsprüfungsberichten und den Büchern der jeweiligen Unternehmen erhebliche Diskrepanzen bestanden bzw. die Bücher der betroffenen Unternehmen nicht nach den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geführt worden waren. In einem Fall ergab die Untersuchung, dass die Beträge in den schriftlichen Aufzeichnungen des Rechnungsprüfers zu den Abschlüssen nicht mit jenen in den Abschlüssen des Unternehmens übereinstimmten. Ein anderes Unternehmen legte keine englische Fassung der vollständigen Jahresabschlüsse sowie der schriftlichen Aufzeichnungen des Prüfers vor, so dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Unterlagen nicht möglich war. Da die Bücher aller drei betroffenen Unternehmen somit nicht, wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung gefordert, nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geführt wurden, konnte dem Vorbringen nicht stattgegeben werden.

    (37)

    In Bezug auf das dritte Kriterium machten die drei Unternehmen geltend, dass entgegen den Feststellungen der Kommission keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems bestünden. Ein Unternehmen bestritt, dass es keine Beweise dafür gebe, dass seine Landnutzungsrechte den Marktwerten entsprächen, und übermittelte öffentlich zugängliche Informationen über Grundstückspreise. Da diese Informationen lange nach Ablauf der Abgabefrist für einschlägig belegte MWB-Anträge übermittelt wurden, konnten sie nicht mehr überprüft und daher nicht mehr berücksichtigt werden. Das zweite Unternehmen hatte der Untersuchung zufolge seine Produktionsanlagen für die betroffene Ware von einem staatlichen Unternehmen abgekauft, wobei die Kaufsumme weit unter dem von einem unabhängigen Gutachter ermittelten Wert lag. Auch die Abschreibung der Anlagevermögen war nicht konform. Beim dritten Unternehmen wurde festgestellt, dass dessen staatlicher Anteilseigner für Bankkredite bürgte und die Führung des Verrechnungskontos es nicht ermöglichte, Rechnungen und Auszahlungen entsprechend zuzuordnen. Es bestehen somit erhebliche Verzerrungen, die noch auf das frühere nicht marktwirtschaftliche System zurückzuführen sind.

    (38)

    Die betreffenden Unternehmen erfüllten folglich nicht die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung, und ihre Anträge mussten abgelehnt werden.

    (39)

    Das Unternehmen, das das vierte Kriterium nicht erfüllte, machte geltend, dass das Konkursrecht entgegen den Feststellungen der Kommission durchaus Stabilität und Rechtssicherheit gewährleiste. Die Untersuchung ergab allerdings, dass sich dieses Unternehmen aufgrund mehrerer direkt aufeinander folgender Verlustjahre in großen finanziellen Schwierigkeiten befand und vom staatlichen Anteilseigner „gerettet“ werden musste. Derartige Finanznöte müssten, so das Unternehmen, jedoch nicht automatisch zum Konkurs führen. Die Tatsache, dass der staatliche Anteilseigner dem Unternehmen unter anderem durch Schuldenverzicht finanziell erheblich unter die Arme griff, lässt insbesondere in dieser Situation, in der unter normalen Marktbedingungen kein Anteilseigner zur Hilfe gekommen wäre, erhebliche Zweifel in Bezug auf die Anwendung der Rechtsvorschriften aufkommen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass es keine Beweise dafür gab, dass im Falle dieses Unternehmens das Konkursrecht tatsächlich Anwendung fand. Aufgrund mangelnder gegenteiliger Beweise war das Kriterium nach Auffassung der Kommission nicht erfüllt.

    (40)

    Der Beratende Ausschuss wurde konsultiert, und die direkt betroffenen Parteien wurden entsprechend unterrichtet. Die Hauptargumente der Ausführer wurden bereits weiter oben erläutert. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme und erhob keine Einwände gegen die MWB-Feststellung.

    1.5.2   Individuelle Behandlung (IB)

    (41)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter Artikel 2 Absatz 7 fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer in Fällen, in denen Unternehmen nachweisen können, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für eine individuelle Behandlung erfüllen.

    (42)

    Die drei ausführenden Hersteller beantragten eine MWB, aber auch eine individuelle Behandlung, falls ihnen keine MWB gewährt würde.

    (43)

    Da keines der drei Unternehmen nachweisen konnte, dass ihre Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Bedingungen der Verkäufe frei bestimmt sind und keiner (nachweislichen oder potenziellen) staatlichen Einflussnahme unterliegen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung nicht erfüllten.

    (44)

    Zudem wurde für alle drei Unternehmen festgestellt, dass im Falle einer Gewährung unternehmensspezifischer Zollsätze das Risiko einer Umgehung der Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden könnte. Dieses Risiko besteht wegen der vorgenannten nachweislichen oder potenziellen staatlichen Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen. Da es angesichts der Art und Aufmachung von PTFE ohnehin und insbesondere für die Zollbehörden sehr schwierig ist festzustellen, von welchem Hersteller das eingeführte PTFE-Granulat stammt, wird die Gefahr einer Umgehung der Maßnahmen durch die Ausfuhr über ein Unternehmen mit einem niedrigeren Zollsatz, die zudem durch das große Risiko einer staatlichen Einflussnahme noch weiter erhöht wird, als beträchtlich angesehen. Daher waren die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe e der Grundverordnung nicht gegeben.

    (45)

    Da keines der Unternehmen alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, wird vorläufig beschlossen, den Unternehmen keine individuelle Behandlung zu gewähren.

    1.5.3   Normalwert

    1.5.3.1   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

    (46)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Land mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) zu ermitteln.

    (47)

    In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung hatte die Kommission die USA als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Zwei ausführende Hersteller in der VR China machten geltend, dass die USA keine angemessene Wahl seien, und schlugen stattdessen Russland als Vergleichsland vor. Der PTFE-Markt in den USA sei kein wirklicher Wettbewerbsmarkt, da seit 1998 Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Italien und Japan gelten würden. Der größte PTFE-Hersteller in den USA sei zudem mit einem der Antragsteller in der EU verbunden. Darüber hinaus gebe es in technischer Hinsicht und in Bezug auf die Qualität und die Endverwendung Unterschiede zwischen dem auf dem US-Markt verkauften und dem von chinesischen Herstellern in die Gemeinschaft ausgeführten PTFE. Auch in der Beschaffung der Rohstoffe gebe es Unterschiede, denn die Hersteller in den USA müssten Flussspat einführen, für den die VR China, auf die 50 % der globalen PTFE-Produktion entfallen, Ausfuhrquoten eingeführt hätten. Demgegenüber könnten die chinesischen Ausführer Flussspat direkt in China beziehen. Außerdem würde die wirtschaftliche Entwicklung Chinas (mit niedrigeren Arbeitskosten als in den USA) eher jener Russlands entsprechen, das außerdem Gegenstand derselben Untersuchung sei.

    (48)

    Außerdem ist zu bedenken, dass PTFE nur in einer begrenzten Zahl von Ländern hergestellt wird. Es hat sich ein indischer Hersteller gemeldet, der die Dumpingbehauptungen bezüglich der ausführenden Hersteller in China unterstützte und der gebeten wurde, als Hersteller in einem potenziellen Vergleichsland an der Untersuchung mitzuarbeiten. Der indische Hersteller war jedoch nicht zu einer Mitarbeit bereit.

    (49)

    Zum Vorschlag, Russland als Vergleichsland zu wählen, ist anzumerken, dass sich die von den ausführenden Herstellern in Russland übermittelten Angaben zum Normalwert als unzuverlässig erwiesen hatten und deshalb nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. auch Randnummern 70 bis 75). Folglich konnten diese Daten auch nicht für die Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller in China, denen keine MWB gewährt wurde, herangezogen werden. Außerdem wird ein Land, das ebenfalls Gegenstand einer Untersuchung ist, in der Regel aufgrund möglicher Marktverzerrungen nicht als angemessenes Vergleichsland betrachtet.

    (50)

    Die Analyse aller verfügbaren Daten ergab, dass sich die USA am besten als Vergleichsland eigneten. In den USA gibt es mit drei Herstellern und — trotz geltender Antidumpingmaßnahmen — erheblichen Einfuhren (über 20 % des Inlandsmarktes), die unter anderem aus der VR China und Russland stammen, einen großen und wettbewerbsintensiven Markt für die betroffene Ware. Die Einfuhrzölle für PTFE sind in den USA mit 5,8 % niedriger als in Russland (10 %).

    (51)

    Eine Verbindung zwischen einem Hersteller in dem Vergleichsland und einem Unternehmen in der Gemeinschaft ist kein Grund an sich, der gegen die USA als Vergleichsland sprechen würde. Die von den US-Herstellern übermittelten Daten wurden von den Dienststellen der Kommission geprüft und von diesen als angemessen und zuverlässig bewertet.

    (52)

    Auch das vorgebrachte Argument der Rohstoffbeschaffung (Flussspat) spricht nicht gegen die Wahl der USA als Vergleichsland. Die geltend gemachten Auswirkungen der chinesischen Ausfuhrquoten auf den US-amerikanischen PTFE-Markt wurden nicht durch entsprechende Beweise belegt, so dass eine Quantifizierung der möglichen Auswirkungen nicht möglich war. Es wurde jedoch festgestellt, dass Flussspat bei der Herstellung von PTFE der viertwichtigste Rohstoff ist und deshalb nur einen geringen Teil der Herstellkosten ausmacht (nach groben Schätzungen weniger als 5 %). Unter diesen Umständen würden sich die chinesischen Ausfuhrquoten kaum auf den US-amerikanischen PTFE-Markt auswirken. Darüber hinaus ist Chloroform ein wesentlich wichtigerer Produktionsfaktor, bei dem sich die VR China aufgrund ihrer Abhängigkeit von Einfuhren und den hohen Antidumpingzöllen, die in verschiedenen ausführenden Ländern gelten, im Nachteil befindet. Daher wird der Schluss gezogen, dass es zwischen den USA und der VR China in Bezug auf die Beschaffung der Rohstoffe nicht so große Unterschiede bestehen, als dass die Wahl der USA als Vergleichsland als unangemessen bezeichnet werden könnte.

    (53)

    Was die geltend gemachten materiellen und technischen Unterschiede und unterschiedlichen Endverwendungen anbetrifft, so ergaben die verfügbaren Informationen, dass die von den chinesischen Herstellern ausgeführte Ware zwar aufgrund eines höheren Verunreinigungsgrades in der Regel von geringerer Qualität ist als das in den USA hergestellte PTFE, sie aber durchaus die einschlägigen Industrienormen erfüllt und im Allgemeinen für dieselben Anwendungen verwendet wird. Um dennoch eventuellen unterschiedlichen Verunreinigungsgraden bei der betroffenen und der gleichartigen Ware Rechnung zu tragen, wurde in Ermangelung einer anderen Grundlage anhand der von US-Herstellern übermittelten Schätzwerte eine vorläufige Berichtigung um 10 % vorgenommen.

    (54)

    Für den geltend gemachten unterschiedlichen Wirtschaftsstand der USA und der VR China wurden keine Beweise vorgebracht, aus denen hervorgegangen wäre, ob und inwieweit sich ein solcher Unterschied auf den Normalwert auswirken würde. Der Unterschied an sich ist kein ausschlaggebender Faktor bei der Wahl des Vergleichslandes. Die Wahl eines modernen, kostenorientierten und durch intensiven Wettbewerb gekennzeichneten Marktes kann durchaus einen niedrigeren Normalwert zur Folge haben als die Wahl eines Vergleichslandes, dessen Wirtschaftsstand mit jenem des nicht marktwirtschaftlichen Landes vergleichbar ist.

    (55)

    Angesichts dessen wurde der Schluss gezogen, dass die USA das geeignetste Vergleichsland waren und dass unter diesen Umständen die Wahl der USA im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung angemessen und gerechtfertigt war.

    (56)

    Die Kommission sandte anschließend einen ausführlicheren Fragebogen an die Hersteller in den USA, um Informationen über die inländischen Verkaufspreise und die Produktionskosten der betroffenen Ware einzuholen. Die Antworten der Hersteller wurden bei Kontrollbesuchen vor Ort geprüft.

    (57)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller in China anhand der überprüften Angaben von zwei Herstellern im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand der Preise, die auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt für vergleichbare Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, da diese den Untersuchungsergebnissen zufolge Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren und diese Warentypen in repräsentativen Mengen gehandelt wurden.

    (58)

    Zur Bestimmung des Normalwerts wandte die Kommission die unter den Randnummern 18 bis 28 dargelegte Methode an.

    1.5.4   Ausfuhrpreis

    (59)

    Da die Ausfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, konnte der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt werden.

    1.5.5   Vergleich

    (60)

    Soweit erforderlich und gerechtfertigt wurden Berichtigungen für Preisnachlässe und Rabatte, Provisionen, Transport-, Versicherungs-, Verpackungs-, Kredit- und Kundendienstkosten sowie Bankgebühren vorgenommen.

    (61)

    Wie unter Randnummer 53 erläutert, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Verunreinigungsgrads bei der von den chinesischen Herstellern an Abnehmer in der Gemeinschaft verkauften Ware und der auf dem US-Inlandsmarkt verkauften Ware eine Berichtigung des Normalwerts vorgenommen.

    (62)

    Da außerdem bei einem von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführten Warentyp eine andere thermische Behandlung angewandt worden war als bei dem im Vergleichsland verkauften vergleichbaren Warentyp, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung eine gebührende Berichtigung vorgenommen. In Ermangelung weiterer zuverlässiger Informationen erfolgte die Berichtigung auf der Grundlage des Preisunterschieds, der im Vergleichsland in Bezug auf diese spezifischen materiellen Eigenschaften festgestellt wurde.

    (63)

    Für einen anderen von den chinesischen Herstellern ausgeführten Warentyp mit einer durchschnittlichen Teilchengröße zwischen 100 Mikron und 400 Mikron gab es im UZ keine entsprechende, von den kooperierenden Herstellern in den USA hergestellte Ware, so dass eine Einschätzung des Marktunterschieds nicht möglich war. Auf der Grundlage der von einem US-Hersteller übermittelten Informationen konnte dennoch vorläufig der Schluss gezogen werden, dass dieser von den chinesischen Ausführern verkaufte Warentyp mit unregelmäßiger Teilchengröße Merkmale aufwies, die weitgehend jenen des wenig fließfähigen PTFE ähnelten. Daher wurde es als angemessen erachtet, für diesen Warentyp vorläufig den Normalwert für auf dem US-Markt verkauftes wenig fließendes PTFE zugrunde zu legen.

    (64)

    Des Weiteren wurde eine Berichtigung für geltend gemachte Unterschiede bei der MwSt.-Erstattung in China vorgenommen.

    1.5.6   Dumpingspanne

    (65)

    Für jeden ausführenden Hersteller in China wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der entsprechenden in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen verglichen.

    (66)

    Da keines der drei kooperierenden Unternehmen in China die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfüllte (vgl. Randnummern 41 bis 43), wurde anhand des gewogenen Durchschnitts der für jeden dieser drei chinesischen Hersteller ermittelten Dumpingspanne eine landesweite Dumpingspanne festgesetzt.

    (67)

    Diese landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 99,7 %.

    (68)

    Da die gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware aus China in die Gemeinschaft auf die drei der Kommission bekannten ausführenden Hersteller zu entfallen schienen, gab es keinen Anlass zu der Annahme, dass andere ausführende Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeiteten. Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die landesweite Dumpingspanne in derselben Höhe festgesetzt werden sollte.

    1.6   Russland

    (69)

    Die beiden der Kommission bekannten ausführenden Hersteller sowie die verbundenen Unternehmen eines der Ausführer (ein Händler in Russland und ein Einführer in der Gemeinschaft) beantworteten den Fragebogen.

    1.6.1   Nichtmitarbeit

    (70)

    Die Antworten beider Unternehmen auf den Fragebogen wiesen erhebliche Mängel auf. In beiden Fällen wurde bei den Kontrollbesuchen festgestellt, dass die Unternehmen unvollständige, unrichtige und irreführenden Informationen übermittelt hatten.

    (71)

    So wurde bei einem der beiden Unternehmen festgestellt, dass die Buchführung nicht nur äußerst unzureichend war, sondern die dortigen Angaben unzuverlässig waren. Die Daten konnten somit nicht auf Vollständigkeit und Genauigkeit überprüft werden. Außerdem konnten große Teile der Antworten auf den Fragebogen überhaupt nicht geprüft werden (da das Unternehmen keine Unterlagen übermittelt, die eine Abstimmung dieser Zahlen mit den Finanz- und Geschäftsführungsunterlagen ermöglicht hätten). In einigen Fällen weigerte sich das Unternehmen sogar, die für die Ermittlung erforderlichen Daten zu übermitteln, oder aber es übermittelte die angeforderten Daten so spät, dass diese nicht mehr überprüft werden konnten.

    (72)

    Die Antworten des zweiten Unternehmens wiesen ebenfalls Mängel auf. Beim Kontrollbesuch vor Ort wurde zudem festgestellt, dass das Unternehmen in entscheidenden Punkten irreführende Informationen über seine Organisationsstruktur übermittelt hatte. So wurde erst beim Kontrollbesuch bekannt, dass das Unternehmen zu Beginn des UZ in zwei Unternehmen aufgespalten worden war (und nur eines der beiden die betroffene Ware herstellt). Indem das Unternehmen die Kommission nicht vor dem Kontrollbesuch über die komplizierte Unternehmensstruktur unterrichtete, die für die Berücksichtigung und Ermittlung der für die Untersuchung wichtigen Kosten von weit reichender Bedeutung war, behinderte es die Untersuchung.

    (73)

    Außerdem versäumte das Unternehmen, wichtige Unterlagen (z. B. die geprüften Jahresabschlüsse) zu übermitteln. Diesbezüglich erklärte das Unternehmen, dass es über diese Unterlagen nicht verfüge, was sich beim Kontrollbesuch allerdings als falsch erwies. Darüber hinaus legte das Unternehmen zu Beginn der Überprüfung vor Ort wichtige Teile seiner Antworten auf den Fragebogen erneut vor, was die Überprüfung der Antworten ebenfalls behinderte.

    (74)

    Der mit dem unter der vorstehenden Randnummer genannten Unternehmen verbundene Händler in Russland arbeitete nicht an der Untersuchung mit. Darüber hinaus behinderte er die Überprüfung, indem er den Zugang zu Informationen über die Organisation, die Verkäufe der betroffenen Ware und Zahlungen in einer solchen Weise erschwerte, dass dieses Unternehmen nicht als kooperierende Partei betrachtet werden konnte. Auch der verbundene Händler im Vereinigten Königreich konnte für den UZ keine Finanzdaten vorlegen.

    (75)

    Aus den vorstehenden Gründen konnten die Dumpingspannen für diese beiden ausführenden Hersteller nicht auf der Grundlage der von ihnen vorgelegten Daten ermittelt werden. Die Dumpingspanne wurde folglich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermittelt.

    1.6.2   Normalwert

    (76)

    Da keine anderen Informationen vorlagen, wurde der Normalwert vorläufig auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Daten ermittelt. Anhand der für den UZ geltenden Preislisten der beiden ausführenden Hersteller für den Inlandsmarkt wurde ein durchschnittlicher Normalwert ermittelt. In Ermangelung einer anderen angemesseneren Grundlage wurde ein Normalwert für die betroffene Ware als Ganzes ermittelt.

    1.6.3   Ausfuhrpreis

    (77)

    Der Ausfuhrpreis wurde vorläufig auf der Grundlage von Eurostat-Zahlen für den UZ ermittelt.

    1.6.4   Vergleich

    (78)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung wurde der Normalwert berichtigt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Preise in den Preislisten auch auf andere Lieferbedingungen als auf die Stufe ab Werk bezogen, sowie der Ausfuhrpreis, um Unterschiede bei den Lieferbedingungen sowie bei anderen zwischen der Stufe ab Werk und den CIF-Incoterms anfallenden Kosten zu berücksichtigen.

    (79)

    Alle Berichtigungen erfolgten auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen.

    1.6.5   Dumpingspanne

    (80)

    Die vorläufige Dumpingspanne wurde, wie weiter oben dargelegt, mittels eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

    (81)

    Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, liegt bei 36,6 %.

    (82)

    Da auf die beiden vorgenannten Unternehmen die gesamten Ausfuhrverkäufe aus Russland in die Gemeinschaft entfielen und es keinen Grund zur Annahme gab, dass irgendein ausführender Hersteller nicht mitgearbeitet hatte, wurde der Residualzoll ebenfalls auf 36,6 % festgesetzt.

    D.   SCHÄDIGUNG

    1.   Gemeinschaftsproduktion

    (83)

    In der Gemeinschaft wird die betroffene Ware bekanntermaßen in Deutschland, Italien, den Niederlanden, im Vereinigten Königreich und in Polen hergestellt, und zwar von:

    drei Herstellern, in deren Namen der Antrag gestellt wurde und auf die mehr als 80 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfallen, und

    zwei anderen Gemeinschaftsherstellern, die sich dem Antrag nicht angeschlossen hatten und von dem nur ein Unternehmen der Kommission allgemeine sachdienliche Informationen übermittelte. Keiner dieser beiden Hersteller erhob Einwände gegen das laufende Verfahren.

    (84)

    Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass alle vorgenannten Unternehmen als Gemeinschaftshersteller im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Die Produktion aller vorgenannten Unternehmen bildet die Gemeinschaftsproduktion; sie ist die Summe der von den drei den Antrag befürwortenden Herstellern angegebenen Produktionsmengen und der im Antrag enthaltenen geschätzten Produktion der beiden nicht antragstellenden Hersteller.

    2.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    (85)

    Die Produktion der drei Gemeinschaftshersteller, die mit der Kommission zusammenarbeiteten, betrug zusammengenommen 81 % der Gesamtproduktion von granuliertem PTFE in der Gemeinschaft. Sie werden daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    3.   Gemeinschaftsverbrauch

    (86)

    Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich des geschätzten Verkaufsvolumens der anderen Gemeinschaftshersteller und der Einfuhren aus Russland, der VR China und anderen Drittländern unter KN-Code ex 3904 61 00 ermittelt. Da es sich bei den Einfuhren aus Russland unter dem KN-Code 3904 61 00 sowohl um die betroffene Ware als auch andere Waren handelt, wurden die Gesamteinfuhren von PTFE aus Russland anhand der im Antrag zugrunde gelegten Methode geschätzt. Für die anderen Länder lagen keine Informationen vor, aus denen hervorgegangen wäre, dass es sich bei den Einfuhren unter diesem KN-Code um andere PTFE-Erzeugnisse als PTFE-Granulat handeln würde.

    (87)

    Zwischen 2001 und dem UZ sank der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch um 9 % von 16 185 Tonnen auf 14 725 Tonnen. Diese rückläufige Entwicklung ist vor allem auf die allgemeine wirtschaftliche Rezession seit 2002 zurückzuführen.

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Gemeinschaftsverbrauch (in Tonnen)

    16 185

    14 301

    14 736

    14 725

    Index (2001 = 100)

    100

    88

    91

    91

    4.   Kumulative Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

    (88)

    Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der VR China gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

    (89)

    Die für die Einfuhren aus den einzelnen betroffenen Ländern jeweils ermittelte Dumpingspanne lag über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle, und das Volumen der Einfuhren aus jedem Land war nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung (d. h. ihr Marktanteil betrug im UZ 10,8 % bzw. 23,7 %).

    (90)

    Was die Wettbewerbsbedingungen anbetrifft, so ergab die Untersuchung, dass das aus den betroffenen Ländern eingeführte granulierte PTFE und das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte granulierte PTFE dieselben materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen. Dies bedeutet, das PTFE mit Ursprung in Russland und der VR China einerseits und das in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte PTFE anderseits austauschbar waren. Zudem wurde die betroffene Ware in der Gemeinschaft über vergleichbare Absatzkanäle und unter ähnlichen Geschäftsbedingungen vertrieben. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Ausfuhrpreise Russlands und der VR China im Bezugszeitraum einem ähnlichen Trend folgten und in beiden Fällen weit unter den Preisen der Gemeinschaft lagen.

    (91)

    Die ausführenden Hersteller in Russland machten geltend, dass für das aus Russland und das aus der VR China eingeführte PTFE unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen herrschten und die Einfuhren mit Ursprung in Russland nicht kumuliert werden sollten. Während die Einfuhren aus Russland dem Trend nach im Bezugszeitraum abgenommen hätten, sei für die Einfuhren aus der VR China ein Aufwärtstrend zu verzeichnen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass sich die Einfuhren aus der VR China und aus Russland im Wesentlich auf einen einzigen Mitgliedstaat (Italien) konzentrierten. Die russischen und chinesischen PTFE-Erzeugnisse würden somit nicht in den anderen 24 Mitgliedstaaten mit Gemeinschaftsware konkurrieren.

    (92)

    Trotz der rückläufigen Einfuhrzahlen für Russland sind die Einfuhren mit Ursprung in Russland mit einem Marktanteil von 23,7 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ alles andere als unerheblich. Das aus Russland eingeführte PTFE ist zudem von ähnlicher Qualität wie das aus der VR China eingeführte PTFE und weist ähnliche Endverwendungen und Anwendungsbereiche auf. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Ausfuhrpreise Russlands und der VR China im Bezugszeitraum einem ähnlichen Trend folgten und in beiden Fällen weit unter den Preisen der Gemeinschaft lagen. Abschließend sei angemerkt, dass auch für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Italien das wichtigste Abnehmerland ist, so dass die Einfuhren aus Russland und der VR China durchaus in direktem Wettbewerb mit der Gemeinschaftsware stehen. Das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte PTFE wird über dieselben Absatzkanäle in Italien vertrieben wie das PTFE mit Ursprung in Russland und China. Des Weiteren lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die russischen und chinesischen Ausfuhren nach Italien nicht anderweitig auf dem Gemeinschaftsmarkt weiterverkauft würden und somit auch außerhalb Italiens mit Gemeinschaftsprodukten konkurrierten. Aus diesem Grund wird das Argument abgewiesen, die aus Russland eingeführte Ware einerseits und die aus der VR China eingeführte Ware andererseits würden unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen.

    (93)

    Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission vorläufig zu der Auffassung, dass alle in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung niedergelegten Kriterien erfüllt waren und dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern somit kumulativ beurteilt werden sollten.

    5.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

    5.1   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

    (94)

    Nachdem die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der VR China in die Gemeinschaft von 6 281 Tonnen (2001) auf 4 838 Tonnen (2002) zurückgegangen waren, nahmen sie seit 2002 wieder zu und lagen im UZ bei 5 079 Tonnen.

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Einfuhren aus Russland und der VR China (in Tonnen)

    6 281

    4 838

    5 069

    5 079

    Index (2001 = 100)

    100

    77

    81

    81

    (95)

    Der Marktanteil sank zwar von 38,8 % (2001) auf 34,5 % (UZ), ist jedoch weiterhin sehr groß und seit 2002 kontinuierlich gewachsen, und zwar von 33,8 % auf 34,5 % im UZ.

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Marktanteil der Einfuhren aus Russland und der VR China

    38,8 %

    33,8 %

    34,4 %

    34,5 %

    5.2   Preise

    (96)

    Der durchschnittliche Preis der Einfuhren ist erheblich gesunken, und zwar von 7 236 EUR/Tonne (2001) auf 4 092 EUR/Tonne (UZ), d. h. er ist im Bezugszeitraum um 43 % gefallen.

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Durchschnittlicher Preis der Einfuhren aus Russland und der VR China (EUR/Tonne)

    7 236

    5 949

    4 499

    4 092

    Index (2001 = 100)

    100

    83

    63

    57

    5.3   Preisunterbietung

    (97)

    Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt für die einzelnen Warentypen in Rechnung stellte, mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der betroffenen Ware verglichen. Der Vergleich wurde nach Abzug aller Preisnachlässe und Mengenrabatte durchgeführt. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auf die Stufe ab Werk berichtigt. Die Preise der betroffenen Einfuhren wurde auf der cif-Stufe zur Berücksichtigung der Zölle und der nach der Einfuhr angefallenen Kosten berichtigt.

    (98)

    Einige interessierte Parteien machten geltend, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Ware in der Regel qualitativ besser sei als die aus Russland und der VR China eingeführte betroffene Ware. Anhand der während der Untersuchung ermittelten Beweise wurde vorläufig die Auffassung vertreten, dass eine Berichtigung für Qualitätsunterschiede, die im Wesentlichen in minderwertigen materiellen Eigenschaften und Unregelmäßigkeiten im Material (d. h. stark variierende Partikelgröße bei ein und demselben Warentyp sowie Unreinheiten) begründet liegen, gerechtfertig war. Die ausführenden Hersteller in Russland machten geltend, dass das von ihnen hergestellte und ausgeführte PTFE folglich nur verwendet werden könne, wenn es weiterverarbeitet werde, was wiederum mit zusätzlichen Kosten verbunden sei. Keine der interessierten Parteien war jedoch in der Lage, den Marktwert dieser Qualitätsunterschiede oder gar die Kosten für die Weiterverarbeitung des eingeführten PTFE zu beziffern. Verschiedene Parteien veranschlagten die Berichtigung bei 30 % und legten dabei den angeblichen Preisunterschied für die verschiedenen Qualitäten zugrunde. Diese Schätzung entsprach der Schätzung der ausführenden Hersteller in Russland. Da diesbezüglich keine anderen zuverlässigeren Informationen verfügbar waren, wurde auf der Grundlage dieser Zahlen für die kooperierenden Hersteller in beiden Ländern der cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft vorläufig um 30 % berichtigt. Es sei angemerkt, dass dieser Aspekt noch weiter untersucht wird, um dann zu einer endgültigen Schlussfolgerung zu gelangen.

    (99)

    Ein Vergleich ergab, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China und Russland in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, im UZ 24 % bzw. 17 % unter letzteren lagen.

    6.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (100)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2001 bis zum UZ beeinflussten.

    6.1   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (101)

    Das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg zwischen 2001 und dem UZ um 8 % von 6 798 Tonnen auf 7 326 Tonnen. Trotz des rückläufigen Gemeinschaftsverbrauchs im selben Zeitraum musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der gedumpten Einfuhren seine Verkaufspreise senken, um mit den hier untersuchten Einfuhren konkurrieren zu können. Dies wiederum führte zu einer verstärkten Nachfrage nach seinen Erzeugnissen und folglich zu einer Produktionssteigerung.

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Produktion (in Tonnen)

    6 798

    5 885

    7 066

    7 326

    Index (2001 = 100)

    100

    87

    104

    108

    (102)

    Die Produktionskapazität nahm im Bezugszeitraum leicht um 8 % zu. Im selben Zeitraum blieb die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konstant und lag bei 80 %. Die geringere Kapazitätsauslastung zwischen 2001 und 2002 ist eine Folge des rückläufigen Verbrauchs und des allgemeinen Konjunkturabschwungs in dieser Zeit. Deshalb musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie bereits weiter oben erläutert, seine Preise senken, um seine Verkäufe verbessern und mit den Einfuhren aus den betroffenen Ländern, deren Preise im Jahr 2002 um fast 40 % gesunken waren (vgl. Randnummer 96), mithalten zu können. Während sich die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte, mussten allerdings gleichzeitig erhebliche Rentabilitätseinbußen hingenommen werden (vgl. Randnummer 110).

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Produktionskapazität (in Tonnen)

    8 480

    9 050

    9 100

    9 200

    Index (2001 = 100)

    100

    107

    107

    108

    Kapazitätsauslastung

    80 %

    65 %

    78 %

    80 %

    6.2   Absatzvolumen und Marktanteil

    (103)

    Im Bezugszeitraum stiegen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft um 15 % von 4 223 Tonnen (2001) auf 4 845 Tonnen (UZ). Bei der Beurteilung dieser Entwicklung ist zu bedenken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesichts der Billigeinfuhren mit Ursprung in Russland und in der VR China vor der Wahl stand, entweder seine Verkaufspreise zu halten und dafür Einbußen in Bezug auf Verkaufsmenge und Marktanteil hinzunehmen oder aber seine Verkaufspreise zu senken und somit soweit wie möglich seine Größenvorteile zu erhalten. Mit dem Ziel gleich bleibender oder gar höherer Verkaufsmengen senkten alle Gemeinschaftshersteller ab 2001 ihre Verkaufspreise, um in ihrer Produktion die zur Deckung der Festkosten erforderliche kritische Masse zu sichern.

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Verkäufe in der Gemeinschaft (in Tonnen)

    4 223

    4 058

    4 522

    4 845

    Index (2001 = 100)

    100

    96

    107

    115

    (104)

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seinen Marktanteil von 26,1 % (2001) auf 32,9 % (UZ) vergrößern.

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Anteil am EG- Markt

    26,1 %

    28,4 %

    30,7 %

    32,9 %

    6.3   Lagerbestände

    (105)

    Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen zwar im Bezugszeitraum leicht zurück, können aber dennoch als insgesamt konstant betrachtet werden. Dies spiegelt die Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wider, die Lagerbestände möglichst gering zu halten. Folglich sind die Lagerbestände bei der Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kein relevanter Faktor. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Umfang der Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durchaus als üblich bezeichnet werden konnte.

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Lagerbestände (in Tonnen)

    1 232

    1 078

    1 361

    1 145

    Index (2001 = 100)

    100

    87

    110

    93

    6.4   Preise und die Inlandspreise beeinflussende Faktoren

    (106)

    Die durchschnittlichen Tonnenpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind zwischen 2001 und dem UZ um 22 % eingebrochen. Dieser im Bezugszeitraum anhaltende Preisrückgang ist für die Bewertung des vorliegenden Falls von entscheidender Bedeutung. Die Preise der russischen und chinesischen Ausfuhren gingen sogar noch weiter zurück als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Durchschnittlicher Verkaufspreis (EUR/Tonne)

    9 521

    9 182

    7 649

    7 431

    Index (2001 = 100)

    100

    96

    80

    78

    6.5   Wachstum

    (107)

    Während der Gemeinschaftsverbrauch zwischen 2001 und dem UZ um 9 % zurückging, stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 6,8 Prozentpunkte von 26,1 % (2001) auf 32,9 % (UZ).

    6.6   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (108)

    Als 2001 hohe Kapitalrenditen erzielt werden konnten, investierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhebliche Summen, und zwar 8,3 Mio. EUR. Nach diesem Jahr gingen die Investitionen drastisch zurück und fielen von 4,7 Mio. (2002) auf 3,4 Mio. (UZ).

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Investitionen (in 1 000 Tonnen)

    8 331

    4 730

    3 833

    3 387

    Index (2001 = 100)

    100

    57

    46

    41

    (109)

    Da alle kooperierenden Gemeinschaftshersteller größeren Unternehmensgruppen angehören, werden ihre Geschäftstätigkeiten innerhalb ihrer jeweiligen Gruppe über ein zentralisiertes Kassenwesen („cash pooling“) finanziert. Die Tatsache, dass kein Unternehmen Kapitalbeschaffungsschwierigkeiten für den Bezugszeitraum angab, ist kein getreuer Spiegel für die tatsächliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    6.7   Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

    (110)

    Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller erheblich zurück, und zwar von 9,3 % (2001) auf 0,1 % (UZ). Bei der Kapitalrendite zeigte sich eine ähnliche rückläufige Entwicklung wie bei der Rentabilität. Dieser massive Rückwärtstrend bei der Rentabilität und Kapitalrendite hätte sich sicherlich weiter verstärkt, wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an seinen Preisen festgehalten hätte, was direkt zu Marktanteilverlusten und Verkaufsrückgängen und folglich auch zu einem Verlust von Größenvorteilen geführt hätte.

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Rentabilität

    9,3 %

    3,5 %

    – 3,2 %

    0,1 %

    Kapitalrendite

    9,2 %

    3,3 %

    – 2,9 %

    0,1 %

    (111)

    Der mit der gleichartigen Ware erzielte Cashflow sank erheblich von 10 Mio. EUR (2001) auf 4,2 Mio. EUR (UZ), d. h. um 58 %.

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Cashflow (in 1 000 EUR)

    9 988

    6 711

    1 281

    4 200

    Index (2001 = 100)

    100

    67

    13

    42

    6.8   Beschäftigung und Produktivität

    (112)

    Die Beschäftigungszahlen gingen von 2001 bis zum UZ um 10 % zurück. Demgegenüber stieg die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2001 und dem UZ aufgrund der weit reichenden Kosteneffizienzmaßnahmen (Personalabbau und Beseitigung von Produktionsengpässen) um 17 %.

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Beschäftigung

    123

    111

    117

    111

    Index (2001 = 100)

    100

    90

    95

    90

    Produktion/Beschäftigten (Tonnen/Besch.)

    55

    53

    61

    66

    Index (2001 = 100)

    100

    96

    110

    119

    6.9   Löhne und Gehälter

    (113)

    Im Bezugszeitraum stiegen die Arbeitskosten um 6 % von 6,2 Mio. EUR (2001) auf 6,5 Mio. EUR (UZ), was dem Anstieg der Lebenshaltungskosten entsprach. Aufgrund des Stellenabbaus stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Beschäftigten sogar noch um 17 % von 50 239 EUR auf 58 842 EUR.

     

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Arbeitskosten pro Beschäftigten (EUR)

    50 239

    55 538

    57 920

    58 842

    Index (2001 = 100)

    100

    111

    115

    117

    6.10   Höhe der Dumpingspanne

    (114)

    Angesichts des Volumens und des Preises der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen und in der Tat beträchtlichen Dumpingspannen nicht als unerheblich angesehen werden.

    6.11   Erholung von früherem Dumping

    (115)

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befand sich nicht in einer Lage, in der er sich von Auswirkungen früheren Dumpings hätte erholen müssen.

    7.   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (116)

    Obwohl das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der VR China zwischen 2001 und dem UZ von 6 281 Tonnen auf 5 079 Tonnen zurückging, waren die Einfuhren während des gesamten Bezugszeitraums unverändert hoch. Ihr Marktanteil sank zwar von 38,8 % (2001) auf 34,5 % (UZ), ist jedoch weiterhin sehr groß. Die durchschnittlichen Preise der gedumpten Einfuhren gingen im Bezugszeitraum um 43 % zurück und lagen ausnahmslos unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, so dass sie diese im UZ um 17,4 % (Einfuhren mit Ursprung in Russland) bzw. um 24,5 % (Einfuhren mit Ursprung in der VR China) unterboten.

    (117)

    Die oben ausgeführte Untersuchung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeigt, dass sich diese zwischen 2001 und dem UZ insgesamt verschlechterte. Auch die positive Entwicklung in Bezug auf Marktanteile und Absatzvolumen ändert nichts an diesem insgesamt negativen Bild. Für wichtige Schadensindikatoren wie Verkaufswert, Rentabilität, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Cashflow und Beschäftigung wurden für den Bezugszeitraum rückläufige Entwicklungen festgestellt. Der Anstieg der Produktion und des Absatzvolumens muss, wie unter den Randnummern 101, 102 und 103 erläutert, in Verbindung mit dem erheblichen Einbruch der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gesehen werden und der konsequenten Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Verkaufspreise zu senken, um das Absatzvolumen zu halten oder gar zu erhöhen und das zur Deckung der Festkosten erforderliche Produktionsvolumen zu erzielen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft musste einen drastischen Rückgang seiner Rentabilität von 9,3 % (2001) auf 0,1 % (UZ) sowie im Jahr 2003 erhebliche Verluste ( – 3,2 %) hinnehmen. Demgegenüber ging der Verbrauch zwischen 2001 und 2002 nur geringfügig zurück und blieb dann zwischen 2002 und dem UZ praktisch konstant oder stieg leicht an. Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Erhöhung seines Absatzvolumens zumindest einen gewissen Vorteil aus diesem geringen Anstieg des Verbrauchs ziehen konnte.

    (118)

    Der leichte Rückgang der Lagerbestände wurde aus den unter Randnummer 105 genannten Gründen nicht als relevanter Faktor betrachtet, da diese lediglich die Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerspiegeln, die Lagerbestände so gering wie möglich zu halten.

    (119)

    Die Rentabilitätseinbußen fielen zeitlich mit einem Einbruch der Preise zusammen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fing den Preiseinbruch zum Teil durch Produktionssteigerung und höhere Verkäufe auf, was zu entsprechenden Marktanteilgewinnen führte. Trotz dieser positiven Auswirkungen musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhebliche Rentabilitätseinbußen hinnehmen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die positiven Trends, die für Schadensindikatoren wie Absatzvolumen und Marktanteil festgestellt wurden, die insgesamt schlechtere Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aufwogen, da sie nichts an der Tatsache änderten, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft finanziell in einer sehr schwierigen Lage befand. Der Anstieg der Verkaufsmengen und des Marktanteils sind daher nach Auffassung der Kommission für die Bewertung der Lage des Wirtschafszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum nicht entscheidend.

    (120)

    In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

    E.   SCHADENSURSACHE

    1.   Einführung

    (121)

    Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Russland und der VR China den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem Maße schädigten, das als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

    2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (122)

    Obwohl die Einfuhren aus Russland und der VR China zwischen 2001 und dem UZ insgesamt zurückgingen, wurde für die Zeit ab 2002 erneut ein Aufwärtstrend verzeichnet. Die Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland und der VR China in die Gemeinschaft gingen somit von 2001 bis 2002 von 6 281 Tonnen auf 4 838 Tonnen zurück, während die Einfuhren zwischen 2002 und dem UZ erneut von 4 838 Tonnen auf 5 079 Tonnen anstiegen. Ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt stieg von 33,8 % (2002) auf 34,5 % (UZ).

    (123)

    Wichtiger jedoch ist, dass der insgesamt verzeichnete Rückgang der Einfuhren (die allerdings weiterhin beträchtliche Mengen ausmachten und einen höheren Marktanteil hatten als die entsprechende Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft) mit einem maßgeblichen Rückgang der Einfuhrpreise einherging. In diesem Zusammenhang kann durchaus von einem Preissturz gesprochen werden. Im selben Zeitraum verschlechterte sich auch die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dies zeigt sich vor allem bei den Verkaufspreisen, der Rentabilität, der Kapitalrendite, beim Cashflow und in der Beschäftigungslage. Wie weiter oben festgestellt, lagen die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Russland und in der VR China mit einer Unterbietungsspanne von 17,4 % bzw. 24,5 % erheblich unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    (124)

    Aus der Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ging hervor, dass der Preis der entscheidende Wettbewerbsfaktor war. Selbst bei Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden lagen die Preise der gedumpten Einfuhren weit unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, aber auch unter jenen anderer ausführender Drittländer.

    (125)

    Bei einem Gemeinschaftshersteller wurde festgestellt, dass für so genannte „modifizierte“ Qualitäten, die weder von russischen noch von chinesischen Ausführern hergestellt werden, keine Schädigung vorlag, was sich besonders an der positiven Entwicklung der Rentabilität ablesen ließ. Musste derselbe Hersteller jedoch mit gedumpten Einfuhren aus Russland und der VR China konkurrieren, war dessen finanzielle Lage eindeutig negativ.

    (126)

    Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren, deren Menge und Marktanteil seit 2002 kontinuierlich zunahmen und die zudem zu sehr niedrigen und gedumpten Preisen auf den Markt gebracht wurden, einen Druck auf den Markt ausübten, der maßgeblich zu der sich verschlechternden Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

    3.   Auswirkungen anderer Faktoren

    3.1   Entwicklung des Verbrauchs

    (127)

    Nachdem der Gemeinschaftsverbrauch zwischen 2001 und 2002 um 12 % zurückgegangen war, hielt er sich bis zum UZ auf dem Niveau von 2002 und zog sogar geringfügig an. Der Rückgang des Verbrauchs entspricht jedoch nicht der rückläufigen Entwicklung auf dem gesamten Gemeinschaftsmarkt, dessen Wert im selben Zeitraum sogar um 39 % fiel. Die Ursache für diesen Einbruch des Marktwerts liegt in dem drastischen Rückgang der Einfuhrpreise für die betroffene Ware, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dazu zwang, seine Preise ebenfalls zu senken, wenn er seinen Marktanteil wahren und seine Kapazitätsauslastung erhalten wollte. Trotz des allgemeinen Rückgangs des Gemeinschaftsverbrauchs gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, sein Verkaufsvolumen zu verbessern (im Bezugszeitraum um 15 %); mit dieser Absatzsteigerung ging jedoch ein dramatischer Rückgang des Verkaufswerts einher, so dass der Wirtschafszweig der Gemeinschaft erhebliche finanzielle Verluste erlitt. Die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist somit vielmehr eine Folge des rückläufigen Verkaufswerts und nicht des verzeichneten Verbrauchsrückgangs.

    (128)

    Der Grund für den Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs ist der allgemeine und weltweit zu beobachtende Wirtschaftsabschwung (vgl. Randnummer 87). Zudem ist der PTFE-Markt konjunkturbedingt und somit ebenfalls stark von weltwirtschaftlichen Entwicklungen abhängig ist. Diese Verknüpfung erklärt auch, warum der Verbrauch trotz sinkender Verkaufspreise abnahm.

    (129)

    Des Weiteren sollte bedacht werden, dass die Einfuhrpreise erheblich stärker zurückgingen als der Gemeinschaftsverbrauch im selben Zeitraum. So ging der Verbrauch um 9 % zurück, während die Einfuhrpreise in demselben Zeitraum um 43 % fielen. Die Einfuhrpreise lagen im gesamten Bezugszeitraum weit unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und waren im UZ erheblich gedumpt. In Anbetracht dieses drastischen und kontinuierlichen Preisrückgangs und eines relativ konstanten Gemeinschaftsverbrauchs (der nur zwischen 2001 und 2002 zurückging) wurde der Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht durch den sinkenden Verbrauch, sondern durch gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dazu zwangen, ihre Verkaufspreise zu senken, verursacht wurde.

    3.2   Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als Russland und der VR China

    (130)

    Es sei daran erinnert, dass die betroffene Ware nur ein Teil des KN-Codes 3904 61 00 ist. Da jedoch keine Informationen vorliegen, aus denen hervorgehen würde, dass es sich bei den unter der KN-Position eingeführten Waren um andere Waren als PTFE-Granulat handelt, wird davon ausgegangen, dass sich die Eurostat-Einfuhrdaten für die gesamte KN-Position nur auf die betroffene Ware beziehen. Die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als Russland und der VR China gingen leicht von 4 270 Tonnen (2001) auf 3 699 Tonnen (UZ) zurück. Entsprechend sank ihr Marktanteil von 26,4 % (2001) auf 25,1 % (UZ). Die betroffene Ware wird vor allem von Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in die Gemeinschaft ausgeführt. Die USA erhöhten ihren Marktanteil von 13 % (2001) auf 23 % (UZ), während sich der Marktanteil der japanischen Einfuhren im selben Zeitraum von 15 % auf 11 % verringerte.

    (131)

    Eurostat zufolge hat sich der durchschnittliche Preis der Einfuhren mit Ursprung in anderen Ländern als Russland oder der VR China praktisch nicht verändert oder ist zwischen 2001 und dem UZ geringfügig zurückgegangen. In diesem Zeitraum lagen die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern um fast 50 % über jenen der Einfuhren aus Russland und der VR China und sie überstiegen auch die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Von den Einfuhren aus anderen Drittländern ging somit kein so hoher Wettbewerbsdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus wie von den Einfuhren aus Russland und der VR China.

    (132)

    Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft keine maßgebliche Ursache für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein können.

    3.3   Geschäftsergebnisse der nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller („andere Gemeinschaftshersteller“)

    (133)

    Zwei Gemeinschaftshersteller, auf die rund 19 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfielen, sprachen sich weder ausdrücklich gegen den Antrag aus noch befürworteten sie diesen. Die Ermittlungen in Bezug auf andere Gemeinschaftshersteller beruhten im Wesentlichen auf Schätzungen des Antragstellers; es konnte aber auch auf einige Informationen zurückgegriffen werden, die einer dieser beiden Hersteller übermittelt hatte. Die Verkaufsmengen der anderen Gemeinschaftshersteller sanken zwischen 2001 und dem UZ von 1 411 Tonnen auf 1 102 Tonnen. In diesem Zeitraum ging ihr Marktanteil in der Gemeinschaft von 25 % auf 19 % zurück. Den Informationen eines der nicht antragstellenden Hersteller zufolge lagen die durchschnittlichen Stückpreise im Bezugszeitraum leicht unter jenen der kooperierenden Gemeinschaftshersteller, aber weit über jenen der Einfuhren aus Russland und der VR China. Auf der Grundlage dieser Informationen ist deshalb die Annahme vertretbar, dass auch die anderen Gemeinschaftshersteller aufgrund der gedumpten Einfuhren eine Schädigung erlitten, die sich im Wesentlichen in Marktanteileinbußen manifestierte. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die von den anderen Gemeinschaftsherstellern hergestellten und verkauften Waren nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

    3.4   Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (134)

    Die PTFE-Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Länder außerhalb der Gemeinschaft sind im Bezugszeitraum leicht gestiegen (3 %) und entsprachen 12,7 % aller Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des UZ. Da die Rentabilität dieser Ausfuhren höher war als die Gewinne, die im Bezugsraum auf dem Gemeinschaftsmarkt durch entsprechende Verkäufe erzielt wurden, dürften sich die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt haben.

    3.5   Effizienz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (135)

    Im Bezugszeitraum bemühte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unaufhörlich um eine Rationalisierung seiner Herstellungsverfahren, so dass die Produktionskosten im Bezugszeitraum kontinuierlich sanken und zwischen 2001 und dem UZ sogar um 13 % gesenkt werden konnten. Trotz dieser erheblichen Einsparungen konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen Nutzen aus den erzielten Effizienzsteigerungen ziehen, sondern sah sich vielmehr gezwungen, seine Erzeugnisse unter Selbstkosten oder zum Break-even-Preis zu verkaufen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft musste daher erhebliche Rentabilitätseinbußen hinnehmen. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lebensfähig und effizient war und die Schädigung nicht durch ineffiziente Herstellungsverfahren, sondern durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde.

    4.   Schlussfolgerung

    (136)

    Der beträchtliche Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in Russland und der VR China sowie der erhebliche Rückgang ihrer Verkaufspreise und die hohe Preisunterbietungsspanne, die für den UZ festgestellt wurden, fielen zeitlich mit der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen.

    (137)

    Den Untersuchungsergebnissen zufolge haben die Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs, die Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft, die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Geschäftsergebnisse anderer Gemeinschaftshersteller und die Kostenentwicklung nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen.

    (138)

    Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Russland und der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

    F.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

    (139)

    Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf alle von diesem Verfahren betroffenen Parteien sowie eines Verzichts auf Maßnahmen wurden geprüft.

    1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (140)

    Bei Fluorpolymeren handelt es sich um eine Gruppe von Hochleistungskunststoffen, von denen PTFE am bekanntesten ist und am meisten verwendet wird. Alle untersuchten Gemeinschaftshersteller haben sich ganz oder teilweise auf PTFE spezialisiert, das im Hinblick auf Herstellungsverfahren, Qualität, Anwendungen und Vertriebskanäle über ganz bestimmte Eigenschaften verfügt.

    (141)

    Durch die Einführung von Maßnahmen sollen weitere Verzerrungen verhindert und ein lauterer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Der Wirtschaftszweig des Gemeinschaft sollte dann in der Lage sein, seine Verkaufspreise zu erhöhen und angemessene Gewinnspannen zu erzielen, damit er seine finanzielle Lage verbessern und weiterhin in seine Produktionsanlagen investieren und somit auch sein Überleben sichern kann.

    (142)

    Sollte hingegen auf Antidumpingmaßnahmen verzichtet werden, wird sich die Lage des finanziell ohnehin schon sehr angeschlagenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich weiter verschlechtern. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wäre nicht in der Lage, die erforderlichen Investitionen zu tätigen, um mit den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Drittländern tatsächlich konkurrieren zu können. Dies würde einige Unternehmen höchstwahrscheinlich sehr bald dazu zwingen, ihre Produktion einzustellen oder Beschäftigte zu entlassen. Eine Einstellung der PTFE-Produktion in der Gemeinschaft würde die Abhängigkeit der PTFE-Verwender von Lieferanten außerhalb der Gemeinschaft verstärken.

    (143)

    Dementsprechend wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, sich von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu erholen, und sie somit im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.

    2.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler und der Verwender in der Gemeinschaft

    (144)

    Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten Einführer/Händler. Nur zwei Einführer/Händler, auf die knapp 30 % der Gesamteinfuhren aus Russland und der VR China entfallen, beantworteten den Fragebogen. Des Weiteren sandte die Kommission Fragebogen an alle ihr bekannten Verwender in der Gemeinschaft (insgesamt neun Verwender), von denen drei den Fragebogen teilweise beantworteten. Auf die Verwender entfallen lediglich 14 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

    (145)

    PTFE wird in zahlreichen Industriezweigen, unter anderem in der chemischen Industrie, im Maschinenbau, in der Elektroindustrie (Innenisolierung von Kabeln), in der Automobilindustrie, im Bauwesen (als Isoliermaterial), für Küchengeräte (Pfannen) und Textilien und in der Biomedizin (für chirurgische Instrumente) verwendet. Der bekannteste Handelsname dieser Ware ist „Teflon“.

    (146)

    Bei den kooperierenden Verwendern handelt es sich um Hersteller von Halbfabrikaten, die in verschiedensten Industriezweige (z. B. Automobil- und Elektroindustrie) Einsatz finden. Diese Verwender machten geltend, dass sie auf einem ausgesprochen preissensiblen Markt tätig seien und deshalb die höheren Kosten für PTFE (das sie als Rohstoff beziehen) nicht an ihre Abnehmer weitergeben könnten. Jeglicher Preisanstieg würde eine Schwächung ihrer Wettbewerbsposition gegenüber außergemeinschaftlichen Herstellern, für die kein Antidumpingzoll für PTFE gelten würde, bedeuten.

    (147)

    Da die kooperierenden Verwender keine Informationen über den Anteil des eingeführten PTFE an ihren Gesamtproduktionskosten übermittelten, war es nicht möglich, Berechnungen zu den potenziellen Auswirkungen eines Antidumpingzolls auf diese Verwender vorzunehmen. Es sollte jedoch festgehalten werden, dass in Wirtschaftszweigen wie der chemischen Industrie, bei Herstellern von Haushaltsgeräten und Freizeitausrüstungen, in der Elektroindustrie, im Maschinenbau und in der Automobilindustrie die Kosten für PTFE-Granulat in den Gesamtkosten nur eine geringe Rolle spielen, da PTFE in der Regel nur für die Herstellung von Miniaturkomponenten verwendet wird. Darüber hinaus wird PTFE in sehr kleinen Mengen in Verbrauchsartikeln verwendet (so würde ein Anorak rund 20 g PTFE-Futter enthalten). Auf dieser Grundlage wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die finanziellen Auswirkungen auf die Endverwender als unerheblich angesehen werden können. Aus den von diesen Verwendern übermittelten Informationen wurde außerdem ersichtlich, dass sie im UZ eine sehr gute Rentabilität erzielten. Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass sich eine Einführung von Antidumpingzöllen nur unerheblich auswirken würde.

    (148)

    Des Weiteren machte die nachgelagerte Industrie geltend, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht über die nötigen Kapazitäten verfüge, um die PTFE-Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt zu decken.

    (149)

    Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Maßnahmen nicht darauf abzielen, Einfuhren in die Gemeinschaft zu verhindern, sondern diese vielmehr sicherstellen sollen, dass diese Einfuhren nicht zu schädigenden gedumpten Preisen erfolgen. Die Auswirkungen des Antidumpingzolls auf die Verwenderindustrie dürften, wie unter Randnummer 147 ausgeführt, ebenfalls unerheblich sein, so dass er die Endverwender nicht notwendigerweise davon abhalten wird, PTFE weiterhin — selbst zu einem höheren Preis — von denselben Lieferanten zu beziehen.

    (150)

    Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass der Gemeinschaftsverbrauch in der Zeit von 2001 bis 2002 um 12 % zurückging und dann bis zum UZ — bis auf einen leichten Zuwachs von 3 % — konstant blieb und dass die Gemeinschaftshersteller noch nicht ihre gesamte Produktionskapazität ausgeschöpft haben. Für die nachgelagerte Industrie bestehen somit auch in Anbetracht der Einfuhren aus anderen Drittländern durchaus alternative Bezugsquellen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass Antidumpingmaßnahmen zu einem Versorgungsengpass führen würden.

    3.   Interesse der Rohstofflieferanten in der Gemeinschaft

    (151)

    Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten, in der Gemeinschaft ansässigen Lieferanten der wichtigsten Rohstoffe (einschließlich Chlordifluormethan (R22) und wasserfreie Fluorwasserstoffsäure (Flusssäure)). Die Zusammenarbeit war sehr hoch; fünf Lieferanten, von denen drei miteinander verbunden waren, beantworteten den Fragebogen. Die Mehrzahl dieser Lieferanten arbeitete eng mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und anderen Herstellern von PTFE-Granulat mit Sitz in der Gemeinschaft zusammen. Ihre Verkäufe an Hersteller von PTFE-Granulat machten einen Großteil ihres Umsatzes (75 %) aus. Jeder Rückgang der Rohstoffkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätte folglich beträchtliche Auswirkungen auf die Lage dieser Unternehmen, in denen insgesamt 176 Mitarbeiter direkt in der Herstellung der betroffenen Ware beschäftigt sind.

    (152)

    Ein anderer Lieferant erklärte, dass im Falle eines Verzichts auf Maßnahmen die Gefahr bestehe, dass die Gemeinschaftsproduktion von PTFE in Drittländer außerhalb der Gemeinschaft verlagert werde. Dies würde dem Unternehmen zufolge bedeuten, dass auch die Rohstofflieferanten gezwungen wären, sich um neue Abnehmer außerhalb der Gemeinschaft zu bemühen, d. h. auf Drittlandsmärkten, wo sie dann mit den traditionellen inländischen Rohstofflieferanten konkurrieren müssten. Die Rohstoffausfuhren wären dann mit zusätzlichen Kosten verbunden, die die ohnehin schon geringen Gewinnspannen der vorgelagerten Industrie noch weiter schmälern würden. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Unternehmen der vorgelagerten Industrien liegt.

    4.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

    (153)

    Aus den vorstehenden Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen.

    G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    1.   Schadensbeseitigungsschwelle

    (154)

    In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

    (155)

    Bei der Festsetzung der Höhe der Zölle wurde den ermittelten Dumpingspannen sowie dem Betrag Rechnung getragen, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

    (156)

    Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Dabei wurde die Gewinnspanne zugrunde gelegt, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor dem Einbruch der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Jahr 2001 erzielt worden war (9,3 %). Diese Gewinnspanne wurde als angemessener Mindestgewinn angesehen, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping voraussichtlich hätte erzielen können.

    (157)

    Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der verschiedenen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Warentypen ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch eine Berichtigung des Verkaufspreises der Gemeinschaftshersteller um die tatsächlichen Verluste/Gewinne im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

    (158)

    Die Schadensspanne für Russland wurde aufgrund der mangelnden Mitarbeit seitens der russischen Ausführer (vgl. Randnummern 70 bis 75) auf der Grundlage der Eurostat-Ausfuhrdaten ermittelt. Wie unter Randnummer 98 ausgeführt, wurde der cif-Ausfuhrpreis berichtigt, um den Qualitätsunterschieden zwischen dem in der Gemeinschaft hergestellten und dem aus Russland und der VR China eingeführten PTFE Rechnung zu tragen. Außerdem wurde eine Berichtigung für die Handelsstufe vorgenommen, da das aus Russland ausgeführte PTFE ausnahmslos an Händler, die betroffene Ware der Gemeinschaft jedoch ausschließlich an Verwender verkauft wurde. In Ermangelung anderer zuverlässiger Informationen wurde vorläufig eine Berichtigung um 5 % vorgenommen, was nach Auffassung der Kommission als angemessene Gewinnspanne eines unabhängigen Einführers betrachtet werden kann.

    (159)

    Da keinem der kooperierenden chinesischen Hersteller eine Marktwirtschaftsbehandlung oder individuelle Behandlung gewährt wurde, wurde für China die vorläufige landesweite Schadensbeseitigungsspanne als gewogener Durchschnitt der Schadensspannen der drei kooperierenden ausführenden Hersteller in China ermittelt.

    2.   Vorläufige Maßnahmen

    (160)

    Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Russland und der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen eingeführt werden.

    (161)

    Es werden folgende vorläufige Antidumpingzölle vorgeschlagen:

    Ausfuhrland

    Schadensbeseitigungsspanne

    Dumpingspanne

    Vorgeschlagener Antidumpingzoll

    Volksrepublik China

    62,7 %

    99,7 %

    62,7 %

    Russland

    46,7 %

    36,6 %

    36,6 %

    H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

    (162)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise zu überprüfen sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhren von so genanntem granuliertem Polytetrafluorethylen (PTFE) mit einem Comonomergehalt von höchstens 3 %, ohne Füllstoffe, in Form von Pulver oder Pellets, mit Ausnahme von mikronisiertem Material, und seinem Rohpolymer („reactor bead“), letzteres kann nass oder trocken sein, des KN-Codes ex 3904 61 00 (TARIC-Code 3904610050) mit Ursprung in Russland und der VR China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2)   Es gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware:

    Land

    Zollsatz

    Volksrepublik China

    62,7 %

    Russland

    36,6 %

    (3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die interessierten Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. Juni 2005

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. C 225 vom 9.9.2004, S. 18.


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