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Document 32005R0387

Verordnung (EG) Nr. 387/2005 der Kommission vom 8. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/97 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Avocados

ABl. L 62 vom 9.3.2005, p. 5–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/387/oj

9.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 387/2005 DER KOMMISSION

vom 8. März 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/97 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Avocados

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) hat kürzlich die Norm FFV-42 über die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Avocados geändert. In dem Bemühen um Klarheit und internationale Transparenz ist diesen Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 831/97 der Kommission (2) Rechnung zu tragen.

(2)

Die Reife und Entwicklung von Avocados können anhand ihres Trockensubstanzgehalts beurteilt werden. Um Früchte auszuschließen, die nicht reifen können, ist eine Anforderung betreffend den Mindestgehalt an Trockensubstanz einzuführen.

(3)

Der Handel mit kleinen Avocados der Sorte Hass nimmt zu und entspricht der Nachfrage bestimmter Verbraucher. Daher ist die Mindestgröße für Avocados dieser Sorte abzusenken.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 831/97 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 831/97 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 119 vom 8.5.1997, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 50).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 831/97 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt II (Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften) wird wie folgt geändert:

a)

unter Buchstabe A (Mindesteigenschaften) erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Die Avocados müssen fest und sorgfältig gepflückt worden sein.“

b)

Folgender Buchstabe Aa wird eingefügt:

„Aa.   Reife

Die Entwicklung der Avocados sollte ein physiologisches Stadium erreicht haben, das die Fortsetzung des Reifeprozesses bis zum Abschluss ermöglicht.

Die Früchte müssen folgenden Mindestgehalt an Trockensubstanz aufweisen, der durch Trocknung bis zur Gewichtskonstanz bestimmt wird:

21 % bei der Sorte Hass,

20 % bei den Sorten Fuerte, Pinkerton, Reed und Edranol,

19 % bei anderen Sorten, ausgenommen westindische Sorten, die einen niedrigeren Trockensubstanzgehalt aufweisen dürfen.

Die reifen Früchte dürfen keinen bitteren Geschmack aufweisen.“

2.

Abschnitt III (Bestimmungen betreffend die Größensortierung) wird wie folgt geändert:

a)

in der Tabelle in Absatz 1 wird folgende Zeile angefügt:

„80 — 125 (nur Sorte Hass)

S (1)

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Mindestgewicht der Avocados beträgt 125 g, ausgenommen bei der Sorte Hass, für die es 80 g beträgt.“


(1)  Der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in einem Packstück darf 25 g nicht überschreiten.


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