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Document 32005L0021
Commission Directive 2005/21/EC of 7 March 2005 adapting to technical progress Council Directive 72/306/EEC on the approximation of the laws of the Member States relating to the measures to be taken against the emission of pollutants from diesel engines for use in vehiclesText with EEA relevance
Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von FahrzeugenText von Bedeutung für den EWR
Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von FahrzeugenText von Bedeutung für den EWR
ABl. L 61 vom 8.3.2005, p. 25–27
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 275M vom 6.10.2006, p. 221–223
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R0715
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31972L0306 | Änderung | Anhang 2 | 11/03/2005 | |
Modifies | 31972L0306 | Änderung | Anhang 1 | 11/03/2005 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32007R0715 | 02/01/2013 |
8.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/25 |
RICHTLINIE 2005/21/EG DER KOMMISSION
vom 7. März 2005
zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 72/306/EWG gehört zu den Einzelrichtlinien des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2). |
(2) |
Demzufolge gelten die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auch für die Richtlinie 72/306/EWG. |
(3) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG (3) ist für die Gleichwertigkeit zwischen den Einzelrichtlinien und den entsprechenden Regelungen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN-ECE) zu sorgen. Daher ist es erforderlich, die technischen Anforderungen an die Lichtquelle des Trübungsmessgerätes anzupassen, das zur Messung der Trübung von Abgasen nach der UN-ECE-Regelung Nr. 24 und nach internationalen Normen eingesetzt wird. Zudem ist es angezeigt, den für die Messung der Abgastrübung verwendeten Kraftstoff an den Kraftstoff anzugleichen, der gemäß der Richtlinie 88/77/EWG des Rates (4) für die Messung der Emissionen zugelassen ist. |
(4) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge der Richtlinie 72/306/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Ab dem 9. März 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Schadstoffemission von Dieselmotoren beziehen,
— |
die EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr erteilen und |
— |
die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, |
wenn dieser Fahrzeugtyp nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie 72/306/EWG, geändert durch diese Richtlinie, übereinstimmt.
Durch diese Richtlinie werden weder Typgenehmigungen, die zuvor gemäß der Richtlinie 72/306/EWG erteilt wurden, außer Kraft gesetzt, noch Erweiterungen solcher Typgenehmigungen nach den Bestimmungen der Richtlinie, nach der sie ursprünglich erteilt wurden, verhindert.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 8. März 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Richtlinie ab 9. März 2006 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. März 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/20/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 21).
(2) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13).
(3) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 1.
(4) ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10).
ANHANG
Das zwischen dem verfügenden Teil und dem Anhang I stehende Verzeichnis der Anhänge erhält folgende Fassung:
„VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
Anhang I: |
Begriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung, Erteilung der EG-Typgenehmigung, Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten, Vorschriften und Prüfungen, Veränderungen des Typs, Übereinstimmung der Fertigung |
Anlage 1: |
Beschreibungsbogen |
Anlage 2: |
Typgenehmigungsbogen |
Anhang II: |
Muster des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten |
Anhang III: |
Prüfung der verschiedenen gleich bleibenden Drehzahlen unter Volllast |
Anhang IV: |
Prüfung bei freier Beschleunigung |
Anhang V: |
Grenzwerte für die Prüfung bei gleich bleibenden Drehzahlen |
Anhang VI: |
Eigenschaften der Trübungsmessgeräte |
Anhang VII: |
Aufbau und Verwendung des Trübungsmessgerätes“ |
ÄNDERUNGEN IN ANHANG I DER RICHTLINIE 72/306/EWG
1. |
|
ÄNDERUNGEN IN ANHANG III DER RICHTLINIE 72/306/EWG
2. |
|
3. |
Der Anhang V wird gestrichen. |
4. |
Der Anhang VI wird zu Anhang V. |
5. |
Der Anhang VII wird zu Anhang VI. Der Abschnitt 3.3 erhält folgende Fassung: „3.3 Lichtquelle Die Lichtquelle muss aus einer Glühlampe bestehen, deren Farbtemperatur zwischen 2 800 und 3 250 K liegt, oder aus einer grünen Lumineszenzdiode (LED) mit einem Strahlungsmaximum im Wellenlängenbereich zwischen 550 und 570 nm. Die Lichtquelle ist durch Mittel vor Verrußung zu schützen, die die optische Weglänge nicht stärker beeinflussen, als nach den Angaben des Herstellers zulässig ist.“ |
6. |
Der Anhang VIII wird zu Anhang VII. In den Punkten 2.16, 2.17 und 2.2.3 wird „Anhang VII“ zu „Anhang VI“. |