EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005D0290

2005/290/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1002) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 93 vom 12.4.2005, p. 34–39 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 272M vom 18.10.2005, p. 250–255 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/290/oj

12.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 2005

über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1002)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/290/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (3), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang V des Abkommens vom 17. Dezember 1998 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (nachstehend „das Abkommen“ genannt) sind die Hygienevorschriften und Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von bestimmten Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft festgelegt, für die die Gleichwertigkeit anerkannt werden sollte.

(2)

Anhang VII des Abkommens sieht vereinfachte amtliche Tiergesundheitsbescheinigungen und/oder Genusstauglichkeitsbescheinigungen vor, die in das Muster der Tiergesundheits-/Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von lebenden Tieren bzw. tierischen Erzeugnissen, für die Gleichwertigkeit der Maßnahmen (Ja-1) anerkannt wurde, in die Gemeinschaft einzubeziehen sind.

(3)

Für Rindersperma wurde unter dem Gesichtspunkt der Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Richtlinie 88/407/EWG, geändert durch die Richtlinie 2003/43/EG (5), die Gleichwertigkeit anerkannt. Es sollte daher eine vereinfachte Musterbescheinigung für Rindersperma festgelegt werden.

(4)

Es sollte klar gestellt werden, dass die in der Entscheidung 2004/639/EG der Kommission vom 6. September 2004 über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (6) festgelegten Veterinärbescheinigungsmuster unbeschadet der in Gleichwertigkeitsabkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen verwendet werden. Die Entscheidung 2004/639/EG ist entsprechend zu ändern.

(5)

Für Schweinefleisch wurde die Gleichwertigkeit unter dem Gesichtspunkt der Genusstauglichkeit, nicht jedoch der Tiergesundheitsanforderungen anerkannt. Die auf der Gleichwertigkeit beruhende Vereinfachung der Musterbescheinigung für Schweinefleisch sollte daher nur die Hygienemaßnahmen betreffen.

(6)

Gemäß der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (7) ist für die Einfuhr von Fleisch aus einem Drittland als Begleitpapier außer der Gesundheitsbescheinigung eine Bescheinigung darüber erforderlich, dass die in der Richtlinie genannten Tiere unter Bedingungen getötet wurden, die Garantien für eine humane Behandlung bieten, welche den in der Richtlinie vorgesehenen Garantien mindestens gleichwertig sind. Diese Bescheinigung sollte in die Musterbescheinigung für frisches Schweinefleisch, die mit dieser Entscheidung festgelegt wird, übernommen werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rindersperma aus Kanada, sofern es die in der Musterbescheinigung in Anhang I festgelegten Bescheinigungsanforderungen erfüllt und von einer solchen, ordnungsgemäß ausgefüllten Bescheinigung begleitet wird, die vor dem Absenden der Partie aus Kanada ausgestellt wurde.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus Kanada, sofern es die in der Musterbescheinigung in Anhang II festgelegten Bescheinigungsanforderungen erfüllt und von einer solchen, ordnungsgemäß ausgefüllten Bescheinigung begleitet wird, die vor dem Absenden der Partie aus Kanada ausgestellt wurde.

Artikel 3

Dem Artikel 1 der Entscheidung 2004/639/EG wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Die Bedingung gemäß Absatz 1, wonach die Musterbescheinigung in Anhang II Teil 1 zu verwenden ist, gilt unbeschadet der nach einer Gleichwertigkeitsanerkennung in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen und Musterbescheinigungen.“

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada unter den Bedingungen der zuvor geltenden Bescheinigungsmuster während einer Übergangszeit von höchstens 90 Tagen ab dem Tag der Anwendung dieser Entscheidung.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).

(3)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 24. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 23.

(6)  ABl. L 292 vom 15.9.2004, S. 21.

(7)  ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).


ANHANG I

Image


ANHANG II

Image

Image

Image


Top