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Document 32005D0155

2005/155/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Entscheidung 97/102/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit Ursprung in Russland hinsichtlich der Bezeichnung der zuständigen Behörde und des Musters der Gesundheitsbescheinigung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 357) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 51 vom 24.2.2005, p. 23–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1664

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/155(1)/oj

24.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2005

zur Änderung der Entscheidung 97/102/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit Ursprung in Russland hinsichtlich der Bezeichnung der zuständigen Behörde und des Musters der Gesundheitsbescheinigung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 357)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/155/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 97/102/EG der Kommission (2) ist der Staatliche Fischereiausschuss der Russischen Föderation die Behörde, die in Russland für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständig ist.

(2)

Nach einer Umstrukturierung der russischen Verwaltung ist nunmehr das Landwirtschaftsministerium der Russischen Föderation die zuständige Behörde. Diese neue Behörde ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(3)

Das Landwirtschaftsministerium hat amtlich zugesichert, dass die Vorschriften der Richtlinie 91/493/EWG hinsichtlich der Kontrollen von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur eingehalten und den Hygieneanforderungen der Richtlinie gleichwertige Anforderungen erfüllt werden.

(4)

Die Entscheidung 97/102/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 97/102/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in Russland das Landwirtschaftsministerium der Russischen Föderation, unterstützt durch das Nationale Zentrum für Qualität und Sicherheit von Fischereierzeugnissen (Nationales Zentrum für Fischqualität), zuständig.“

2.

Anhang A erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 24. Juni 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Februar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 23. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/941/EG (ABl. L 325 vom 30.11.2002, S. 45).


ANHANG

„ANHANG A

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für Fischereierzeugnisse aus Russland, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form

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