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Document 32005D0139
2005/139/EC: Council Decision of 17 February 2005 extending the period of application of the measures provided for by Decision 2002/148/EC concluding consultations held with Zimbabwe under Article 96 of the ACP-EC Partnership Agreement
2005/139/EG: Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 zur Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
2005/139/EG: Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 zur Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
ABl. L 48 vom 19.2.2005, p. 28–29
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 134–135
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 20/02/2006
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Extended validity | 32002D0148 | 20/02/2006 |
19.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/28 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 17. Februar 2005
zur Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
(2005/139/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,
gestützt auf das Interne Abkommen über die zur Durchführung des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (im Folgenden: „AKP-EG-Abkommen“) (1) zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung der nachstehenden Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2002/148/EG (2) wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) des AKP-EG-Abkommens eingestellt und die in dem Schreiben im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen getroffen. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2003/112/EG (3) wurde die Geltungsdauer der genannten Maßnahmen bis zum 20. Februar 2004 und mit dem Beschluss 2004/157/EG (4) bis zum 20. Februar 2005 verlängert. |
(3) |
Die in Artikel 9 des AKP-EG-Abkommens genannten wesentlichen Elemente werden durch die Regierung Simbabwes nach wie vor verletzt, und die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips ist unter den derzeit in Simbabwe herrschenden Bedingungen nicht gewährleistet. |
(4) |
Die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG genannten Maßnahmen sollte daher verlängert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG genannten Maßnahmen wird bis zum 20. Februar 2006 verlängert. Die Maßnahmen werden anhand einer eingehenden Bewertung der Lage unter Berücksichtigung der in Simbabwe für März 2005 vorgesehenen Parlamentswahlen überprüft.
Das Schreiben im Anhang wird an den Präsidenten Simbabwes gerichtet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-C. JUNCKER
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.
(2) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64.
(3) ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 25.
(4) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 60.
ANHANG
Brüssel, den …
SCHREIBEN AN DEN PRÄSIDENTEN SIMBABWES
Die Europäische Union misst Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens größte Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips sind wesentliche Elemente des Partnerschaftsabkommens und bilden als solche die Grundlage unserer Beziehungen.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 teilte die Europäische Union Ihnen ihren Beschluss mit, die Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens einzustellen und „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c) jenes Abkommens zu ergreifen.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 und 19. Februar 2004 teilte die Europäische Union Ihnen mit, dass sie diese geeigneten Maßnahmen nicht aufheben und die Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis zum 20. Februar 2004 bzw. bis zum 20. Februar 2005 verlängern werde.
Heute, nach einem erneuten Zwölfmonatszeitraum, ist die Europäische Union der Auffassung, dass die demokratischen Grundsätze in Simbabwe nach wie vor nicht geachtet werden und dass in den fünf im Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 genannten Bereichen (Beendigung der politisch motivierten Gewalt, freie und faire Wahlen, Medienfreiheit, Unabhängigkeit der Justiz, Beendigung der illegalen Besetzungen der landwirtschaftlichen Betriebe) von der Regierung Ihres Landes keine spürbaren Fortschritte erzielt worden sind.
Die Maßnahmen können angesichts der vorstehend genannten Elemente nach Auffassung der Europäischen Union nicht aufgehoben werden und sie hat entschieden, ihre Geltungsdauer bis März 2006 zu verlängern. Diese Maßnahmen werden anhand einer eingehenden Bewertung der Lage unter Berücksichtigung der in Simbabwe für März 2005 vorgesehenen Parlamentswahlen überprüft.
Die Europäische Union möchte unterstreichen, dass sie der Abhaltung freier und fairer Parlamentswahlen besondere Bedeutung beimisst, und sie hofft, dass Sie und Ihre Regierung in diesem Sinne alles tun werden, was in Ihrer Macht steht, um ein entsprechendes politisches und wahlbezogenes Umfeld zu gewährleisten, das der Abhaltung freier und fairer Wahlen zuträglich ist. Dies würde ermöglichen, in einen Dialog auf der Grundlage des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens einzutreten, der dazu führen könnte, die Aussetzung der Unterzeichnung des nationalen Richtprogramms für Simbabwe im Rahmen des 9. EEF aufzuheben und so die Aufnahme aller Kooperationsinstrumente in naher Zukunft gestatten.
Hochachtungsvoll
Für die Kommission
Im Namen des Rates