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Document 32005D0010

2005/10/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2004/666/EG hinsichtlich der Wiedereinführung der Impfung in bestimmten von schwach pathogenen Geflügelpestviren befallenen Teilen Italiens und zur Ausdehnung der Verbringungsbeschränkungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5541)Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 4 vom 6.1.2005, p. 15–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 269M vom 14.10.2005, p. 268–269 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005D0926

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/10(1)/oj

6.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Dezember 2004

zur Änderung der Entscheidung 2004/666/EG hinsichtlich der Wiedereinführung der Impfung in bestimmten von schwach pathogenen Geflügelpestviren befallenen Teilen Italiens und zur Ausdehnung der Verbringungsbeschränkungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5541)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/10/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG der Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (3), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 3 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2002/975/EG der Kommission vom 12. Dezember 2002 über ein Impfprogramm in Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen mit schwach pathogenen Geflügelpestviren in Italien und über spezifische Verbringungsbeschränkungen (5) ist in Teilen Norditaliens ein Impfprogramm durchgeführt worden, um Infektionen mit schwach pathogenen Geflügelpestviren des Subtyps H7N3 zu bekämpfen. Es wurde eine „DIVA“-Impfstrategie unter Verwendung eines heterologen Impfstoffs aus Subtyp H7N1 eingesetzt, die eine Differenzierung zwischen geimpften und nicht geimpften Tieren erlaubt. Seit September 2003 ist keine weitere Zirkulation dieses Feldvirussubtyps festgestellt worden.

(2)

Mit der Entscheidung 2004/666/EG der Kommission vom 29. September 2004 über ein Impfprogramm in Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen mit schwach pathogenen Geflügelpestviren in Italien und über spezifische Verbringungsbeschränkungen und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/975/EG (6) ist ein neues Impfprogramm für ein kleineres Gebiet Italiens im Vergleich zu der vorhergehenden Impfkampagne im Rahmen der Entscheidung 2002/975/EG genehmigt worden. Dieses neue Programm wird mit einem bivalenten Impfstoff durchgeführt, der den Geflügelpestvirus sowohl des Subtyps H5 als auch des Subtyps H7 enthält. Für das Impfgebiet gilt ein Verbot des innergemeinschaftlichen Handels mit lebendem Geflügel und Bruteiern, und in der Entscheidung sind Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Frischfleisch von geimpftem Geflügel festgelegt worden.

(3)

Seit Mitte September 2004 gibt es Anzeichen dafür, dass schwach pathogene Geflügelpestviren desselben Subtyps H7N3 wieder in den vorher betroffenen Gebieten Italiens aufgetreten sind.

(4)

Obwohl die Infektionen bisher nur in einem abgegrenzten Gebiet unter den Beschränkungen der Entscheidung 2004/666/EG aufzutreten scheinen, erscheint es angebracht, die Impfung in den angrenzenden Gebieten wiedereinzuführen, um eine mögliche Wiederausbreitung der Krankheit zu verhüten. Außerdem ist es angebracht, die in der Entscheidung vorgesehenen Beschränkungsmaßnahmen auszudehnen.

(5)

Aufgrund der Verfügbarkeit des Impfstoffs sollte die Impfkampagne mit einem monovalenten Impfstoff durchgeführt werden, der einen Schutz gegen die derzeitigen Infektionen mit dem Subtyp H7N3 bieten kann.

(6)

Außerdem ist die in der Entscheidung 2004/666/EG vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichnung von frischem Geflügelfleisch, das weder für den innergemeinschaftlichen Handel noch für den Versand nach Drittländern bestimmt ist, zu ändern, um die inländische Verwendung zu erleichtern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/666/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Das der Kommission von Italien vorgelegte Impfprogramm gegen Geflügelpest wird genehmigt. Es wird in den in Anhang I beschriebenen Gebieten mit einem bivalenten Impfstoff und in den in Anhang II beschriebenen Gebieten mit einem monovalenten Impfstoff durchgeführt.

(2)   In den in den Anhängen I und II beschriebenen Gebieten werden intensive Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gemäß dem in Absatz 1 genannten Impfprogramm durchgeführt.“

2.

In den Artikeln 2 und 3 werden die Worte „Anhang I“ durch die Worte „den Anhängen I und II“ ersetzt.

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Frisches Geflügelfleisch wird mit einem rechteckigen Kennzeichen, das die Zulassungsnummer des Betriebs, aber nicht die Buchstaben EG enthält, gekennzeichnet, darf jedoch nicht aus Italien versendet werden, wenn es“.

b)

In Absatz 2 werden die Worte „Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG“ durch die Worte „Absatz 1“ ersetzt.

4.

In Artikel 6 einleitender Satz werden die Worte „Anhang I“ durch die Worte „den Anhängen I und II“ ersetzt.

5.

Der Titel von Anhang I „Impfgebiet“ erhält folgende Fassung: „Gebiet, in dem mit einem bivalenten Impfstoff geimpft wird“.

6.

Der Titel von Anhang II „An das Impfgebiet angrenzendes Gebiet, in dem eine intensive Überwachung durchgeführt wird“ erhält folgende Fassung: „Gebiet, in dem mit einem monovalenten Impfstoff geimpft wird“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33; Berichtigung: ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 87. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/159/EG (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 63).

(6)  ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 5.


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