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Document 32004R2205

    Veordnung (EG) Nr. 2205/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

    ABl. L 374 vom 22.12.2004, p. 42–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 322M vom 2.12.2008, p. 52–53 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2205/oj

    22.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 374/42


    VEORDNUNG (EG) Nr. 2205/2004 DER KOMMISSION

    vom 21. Dezember 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

    nach Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol von der Verbrauchsteuer, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.

    (2)

    Italien hat einige Änderungen der durch die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission (2) genehmigten Denaturierungsverfahren mitgeteilt.

    (3)

    Die Kommission hat diese Mitteilung am 26. November 2003 an die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.

    (4)

    Nachdem innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat beantragt hat, dass der Rat mit der Frage befasst wird, gelten gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 92/83/EWG die von Italien mitgeteilten Änderungen der Denaturierungsverfahren mit Wirkung vom 26. Januar 2004 als vom Rat genehmigt.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Italien betreffende Unterabsatz im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 wird hiermit wie folgt ersetzt:

    „Italien

    Der zu denaturierende Ethylalkohol muss einen Ethylalkoholgehalt von mindestens 83 Volumenprozent und einen Alkoholgehalt von mindestens 90 Volumenprozent, der durch ein den EG-Vorschriften entsprechendes Alkoholometer zu ermitteln ist, aufweisen. Je Hektoliter wasserfreien Ethylalkohols sind hinzuzufügen:

    a)

    125 Gramm Thiophen,

    b)

    0,8 Gramm Denatoniumbenzoat,

    c)

    3 Gramm CI saures Rot (rotes Färbemittel), wässrige Lösung mit 25 Gewichtsprozent,

    d)

    2 Liter Methylethylketon.

    Um die vollständige Löslichkeit aller Inhaltsstoffe zu gewährleisten, muss die Denaturierungsmischung in einem Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt unter 96 Volumenprozent, ermittelt durch ein den EG-Vorschriften entsprechendes Alkoholometer, zubereitet werden.

    Die Denaturierung erfolgt durch die unter den Punkten a), b) und d) genannten Substanzen. Thiophen und Denationiumbenzoat verändern die organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses dahin gehend, dass es für den menschlichen Verzehr ungeeignet wird, während Methylethylketon, dessen Siedepunkt bei 79,6 °C und damit nahe am Siedepunkt von Ethylalkohol (78,9 °C) liegt, schwer und nur mittels unwirtschaftlicher Methoden herauszufiltern ist. Dies erleichtert Kontrollen durch die Finanzbehörden zur Feststellung möglichen Missbrauchs.

    CI saures Rot verleiht dem Erzeugnis eine charakteristische rote Farbe, durch die sein Verwendungszweck klar kenntlich gemacht wird.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Dezember 2004

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (2)  ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2559/98 (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 27).


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