This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32004R1762
Council Regulation (EC) No 1762/2004 of 24 September 2004 on administering of the double-checking system without quantitative limits in respect of the export of certain steel products from the Republic of Moldova to the European Community
Verordnung (EG) Nr. 1762/2004 des Rates vom 24. September 2004 über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Moldau in die Europäische Gemeinschaft
Verordnung (EG) Nr. 1762/2004 des Rates vom 24. September 2004 über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Moldau in die Europäische Gemeinschaft
ABl. L 315 vom 14.10.2004, p. 1–13
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 427–439
(MT)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32004R1762R(01) | (ET) |
14.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 315/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1762/2004 DES RATES
vom 24. September 2004
über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Moldau in die Europäische Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1), ist am 1. Juli 1998 in Kraft getreten. |
(2) |
Nach gründlicher Prüfung der Lage hinsichtlich der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Moldau in die Gemeinschaft schlossen die Vertragsparteien auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Angaben ein Abkommen in Form eines Briefwechsels (2) über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen, das für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2006 gilt, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, das System früher zu beenden. |
(3) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (3) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Vom 29. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2006 ist nach Maßgabe des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau zur Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Repbulik Moldau in die Europäische Gemeinschaft für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau in die Gemeinschaft die Vorlage eines von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungsdokuments nach dem Muster in Anhang II erforderlich.
(2) Für den in Absatz 1 genannten Zeitraum ist für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau in die Gemeinschaft außerdem die Ausstellung eines Ausfuhrdokuments durch die zuständigen moldauischen Behörden erforderlich.
Das Ausfuhrdokument muss dem Muster in Anhang III entsprechen und ist für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft gültig. Zur Erteilung des in Absatz 1 genannten Überwachungsdokuments hat der Einführer das Original des vollständig ausgefüllten Ausfuhrdokuments vorzulegen. Das Originalausfuhrdokument muss vom Einführer in jedem Fall spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind.
(3) Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse werden nach der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im Folgenden als „NC“ bezeichnet) eingereiht. Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt.
(4) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft teilen der Republik Moldau Änderungen der KN, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, mit, bevor diese Änderungen in der Gemeinschaft in Kraft treten.
(5) Sämtliche vor dem 29. Oktober 2004 versandte Erzeugnisse sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Als Zeitpunkt des Versands gilt der Zeitpunkt, zu dem die Erzeugnisse zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.
Artikel 2
(1) Das in Artikel 1 genannte Überwachungsdokument wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers in der Gemeinschaft, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, kostenlos für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag spätestens drei Tage nach seiner Abgabe als bei der zuständigen nationalen Behörde eingegangen.
(2) Ein von einer in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörde ausgestelltes Überwachungsdokument gilt in der gesamten Gemeinschaft.
(3) Der Antrag des Einführers auf ein Überwachungsdokument muss folgende Angaben enthalten:
a) |
Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und Faxnummer sowie der von den zuständigen nationalen Behörden möglicherweise verwendeten Identifikationsnummer) und die MwSt.-Nummer, falls der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist; |
b) |
gegebenenfalls Name und vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer); |
c) |
Name und vollständige Anschrift des Ausführers; |
d) |
genaue Warenbezeichnung(en) mit folgenden Angaben:
|
e) |
Nettogewicht in kg oder, sofern kein Nettogewicht angegeben, Menge der verwendeten Einheit, je Position der Kombinierten Nomenklatur; |
f) |
cif-Wert frei Gemeinschaftsgrenze in EUR, je Position der kombinierten Nomenklatur; |
g) |
Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Erzeugnisse mit Formatabweichungen oder um deklassierte Erzeugnisse handelt (4); |
h) |
voraussichtlicher Zeitraum und Ort der Verzollung; |
i) |
Angabe, ob der Antrag eine Sendung im Rahmen eines Vertrages betrifft, für den bereits ein Antrag auf ein Überwachungsdokument gestellt worden ist; |
j) |
folgende vom Antragsteller datierte und unterschriebene Erklärung mit der Angabe seines Namens in Großbuchstaben: „Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein.“. |
Der Einführer muss außerdem eine Kopie des Verkaufs- oder Kaufvertrags, die Pro-forma-Rechnung und/oder in den Fällen, in denen die Ware nicht direkt im Produktionsland erworben wird, eine Erzeugerbescheinigung des produzierenden Stahlunternehmens vorlegen.
(4) Das Überwachungsdokument kann nur so lange verwendet werden, wie die Regelung zur Liberalisierung der Einfuhren für die betroffenen Geschäfte in Kraft ist. Unbeschadet einer möglichen Änderung der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung getroffen werden,
— |
wird die Geltungsdauer des Überwachungsdokuments auf vier Monate festgesetzt; |
— |
kann die Geltungsdauer eines nicht oder nur teilweise genutzten Überwachungsdokuments um den gleichen Zeitraum verlängert werden. |
(5) Der Einführer hat das Überwachungsdokument nach Ablauf seiner Geltungsdauer an die ausstellende Behörde zurückzusenden.
Artikel 3
(1) Wird festgestellt, dass der Preis pro Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den Preis auf dem Einfuhrdokument um weniger als 5 % übersteigt oder dass die Gesamtmenge oder der Gesamtwert der zur Einfuhr gestellten Erzeugnisse die Menge oder den Wert auf dem Einfuhrdokument um weniger als 5 % übersteigt, so steht dies der Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen.
(2) Der Antrag auf ein Einfuhrdokument sowie das Einfuhrdokument selbst sind vertraulich. Sie sind ausschließlich den zuständigen Verwaltungsbehörden und dem Antragsteller vorbehalten.
Artikel 4
(1) Innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:
a) |
die Mengen und Beträge in EUR, für die im Vormonat Einfuhrdokumente ausgestellt wurden, |
b) |
die Einfuhren im Vormonat des unter Buchstabe a) genannten Monats. |
Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnissen, KN-Codes und Ländern aufzuschlüsseln.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle sowie gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Ausstellung eines Einfuhrdokuments abgelehnt haben.
Artikel 5
Die genannten Mitteilungen sind an die Kommission zu richten und elektronisch über das zu diesem Zweck eingerichtete integrierte Netz zu übermitteln, sofern nicht aus zwingenden technischen Gründen vorübergehend auf ein anderes Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden muss.
Artikel 6
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Änderungen der Anhänge, die erforderlich sind, um Änderungen des Anhangs oder der Anlagen des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Republik Moldau oder Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Regelungen für die Einfuhr oder die Einfuhrüberwachung Rechnung zu tragen, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 vorgenommen.
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. J. BRINKHORST
(1) ABl. L 181 vom 24.6.1998, S. 3.
(2) Siehe S. 33 dieses Amtsblatts.
(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(4) Nach den Kriterien der Mitteilung der Kommission über Einordnungskriterien bei Eisen- und Stahlerzeugnissen zweiter Wahl aus Drittländern, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden (ABl. C 180 vom 11.7.1991, S. 4).
ANHANG I
LISTE DER ERZEUGNISSE, DIE DER DOPPELTEN KONTROLLE OHNE HÖCHSTMENGEN UNTERLIEGEN
REPUBLIK MOLDAU
|
7202 |
|
7203 |
|
7206 |
|
7207 |
|
7208 |
|
7209 |
|
7210 |
|
7211 |
|
7212 |
|
7213 |
|
7214 |
|
7215 |
|
7216 |
|
7217 |
|
7218 |
|
7219 |
|
7220 |
|
7221 |
|
7222 |
|
7223 |
|
7224 |
|
7225 |
|
7226 |
|
7227 |
|
7228 |
|
7229 |
|
7301 |
|
7303 |
|
7304 |
|
7305 |
|
7306 |
|
7307 |
|
7312 |
ANHANG II
ANHANG III
ANHANG IV
LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES
SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ
LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER
LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN
PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI
ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ
LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES
LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES
ELENCO DELLE AUTORITÀ NAZIONALI COMPETENTI
VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS
ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS
AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA
LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI
LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES
LISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH
LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES
ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV
SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV
LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA
FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER
|
BELGIQUE/BELGIË
|
|
ČESKÁ REPUBLIKA
|
|
DANMARK
|
|
DEUTSCHLAND
|
|
EESTI
|
|
ΕΛΛΑΔΑ
|
|
ESPAÑA
|
|
FRANCE
|
|
IRELAND
|
|
ITALIA
|
|
ΚΥΠΡΟΣ
|
|
LATVIJA
|
|
LIETUVA
|
|
LUXEMBOURG
|
|
MAGYARORSZÁG
|
|
MALTA
|
|
NEDERLAND
|
|
ÖSTERREICH
|
|
POLSKA
|
|
PORTUGAL
|
|
SLOVENIJA
|
|
SLOVENSKÁ REPUBLIKA
|
|
SUOMI/FINLAND
|
|
SVERIGE
|
|
UNITED KINGDOM
|