Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R1202

    Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005)

    ABl. L 230 vom 30.6.2004, p. 19–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1202/oj

    30.6.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 230/19


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1202/2004 DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2004

    zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der WTO-Liste CXL ist die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent für 169 000 zur Mast bestimmte männliche Jungrinder zu eröffnen.

    (2)

    Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT im Rahmen der WTO infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“), von denen einige Länder sowie außerdem Rumänien in den letzten drei Kontingentsjahren die Hauptlieferländer im Rahmen dieses Kontingents waren, ist in den Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung dieses Zollkontingents festzulegen, dass die verfügbare Stückzahl im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 nach einem geeigneten Verfahren im Sinne des Artikels 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 auf das Jahr aufgeteilt werden sollte.

    (3)

    Zur Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme zwischen der Gemeinschaft und den Lieferländern im Rahmen dieses Kontingents und um das Marktgleichgewicht zu wahren, wird die verfügbare Menge für das Kontingentsjahr 2004/2005 auf vier Quartale aufgeteilt. Sobald die laufenden Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 abgeschlossen und die Ergebnisse ratifiziert sind, werden neue Durchführungsbestimmungen eingeführt. Diese Bestimmungen sollten den Verhandlungsergebnissen und den bereits im Rahmen dieses Kontingents in Anspruch genommenen Mengen Rechnung tragen.

    (4)

    Um einen ausgewogeneren Zugang zu dem Kontingent zu bieten, gleichzeitig aber sicherzustellen, dass je Antrag eine wirtschaftlich rentable Anzahl Tiere zur Verfügung steht, sind eine Mindest- und eine Höchstzahl von Tieren je Einfuhrlizenzantrag festzusetzen.

    (5)

    Um Spekulationsgeschäften vorzubeugen, müssen die im Rahmen des Kontingents verfügbaren Mengen den Marktteilnehmern zugänglich gemacht werden, die nachweisen können, dass sie in nennenswertem Umfang Einfuhren aus Drittländern tätigen. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung vorzuschreiben, dass die betreffenden Marktteilnehmer im Jahr 2003 mindestens 100 Tiere eingeführt haben müssen, da eine Partie von 100 Tieren als wirtschaftlich rentable Sendung anzusehen ist. Die Marktteilnehmer in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei sollten die Möglichkeit haben, Anträge auf Basis der Einfuhren aus den Ländern zu stellen, die für sie im Jahr 2003 Drittländer waren.

    (6)

    Damit die Einhaltung der oben genannten Kriterien kontrolliert werden kann, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

    (7)

    Um Spekulationen vorzubeugen, dürfen Einführer, die zum 1. Januar 2004 nicht mehr im Handel mit lebenden Rindern tätig waren, keinen Zugang zu dem Kontingent erhalten, und die Lizenzen dürfen nicht übertragbar sein.

    (8)

    Es ist ferner vorzusehen, dass die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt werden können, erst nach einer Prüfungsfrist zugeteilt werden und dass gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungssatz angewandt wird.

    (9)

    Die Kontingentregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, erforderlichenfalls ergänzt um einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (2) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3).

    (10)

    Erfahrungsgemäß ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents sicherzustellen, dass der Lizenzinhaber tatsächlich als Einführer tätig ist, d. h., er sollte aktiv an Kauf, Transport und Einfuhr der betreffenden Tiere beteiligt sein. Der Nachweis dieser Tätigkeiten ist daher in Bezug auf die Lizenzsicherheit als eine Hauptpflicht festzulegen.

    (11)

    Um eine strenge statistische Kontrolle der im Rahmen des Kontingents eingeführten Tiere zu gewährleisten, ist die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehene Toleranz nicht anzuwenden.

    (12)

    Für die Anwendung dieses Zollkontingents ist eine effektive Kontrolle der besonderen Bestimmung der eingeführten Tiere erforderlich. Deshalb müssen die Tiere in dem Mitgliedstaat gemästet werden, der die Einfuhrlizenz erteilt hat.

    (13)

    Um zu gewährleisten, dass die Tiere mindestens 120 Tage lang in speziellen Haltungsbetrieben gemästet werden, sollte eine Sicherheit geleistet werden. Der Betrag dieser Sicherheit muss die Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und dem zum Zeitpunkt der Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr geltenden ermäßigten Zollsatz abdecken.

    (14)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 wird vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die die Gemeinschaft und ihre WTO-Partner im Zuge der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT im Rahmen der WTO gegebenenfalls vereinbaren, ein Zollkontingent für 169 000 zur Mast in der Gemeinschaft bestimmte männliche Jungrinder der KN-Codes 0102 90 05, 0102 90 29 oder 0102 90 49 eröffnet.

    Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4005.

    (2)   Im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 gilt ein Einfuhrzoll in Höhe von 16 % des Wertes zuzüglich 582 EUR je Tonne Nettogewicht.

    Der in Unterabsatz 1 vorgesehene Zollsatz gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere jeweils mindestens 120 Tage lang in dem Mitgliedstaat gemästet werden, der die Einfuhrlizenz erteilt hat.

    (3)   Die Mengen gemäß Absatz 1 werden wie folgt auf den dort genannten Zeitraum aufgeteilt:

    a)

    42 250 lebende Rinder für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. September 2004;

    b)

    42 250 lebende Rinder für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004;

    c)

    42 250 lebende Rinder für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005;

    d)

    42 250 lebende Rinder für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2005.

    (4)   Sind die Mengen, für die in einem der Zeiträume gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c Einfuhrlizenzen beantragt werden, geringer als die für den betreffenden Zeitraum verfügbaren Mengen, so wird die Restmenge jeweils der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzugefügt.

    Artikel 2

    (1)   Um das in Artikel 1 genannte Kontingent in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass sie im Jahr 2003 mindestens 100 Tiere des KN-Codes 0102 90 eingeführt hat.

    Die Antragsteller müssen in ein nationales Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sein.

    (2)   Marktteilnehmer in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei können Einfuhrlizenzen auf der Grundlage ihrer Einfuhren gemäß Absatz 1 aus den Ländern beantragen, die für sie im Jahr 2003 Drittländer waren.

    (3)   Als Einfuhrnachweis gilt ausschließlich das von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Zolldokument über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller der Empfänger ist.

    Die Mitgliedstaaten können von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der in Unterabsatz 1 genannten Dokumente zulassen. Werden solche Kopien zugelassen, so ist dies für jeden der betreffenden Antragsteller in der Mitteilung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 5 zu vermerken.

    (4)   Marktteilnehmer, die seit 1. Januar 2004 keinen Rinderhandel mit Drittländern mehr betreiben, dürfen keine Anträge stellen.

    (5)   Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes einzelne Mengen eingeführt hat, die der Mindestmenge gemäß Absatz 1 entsprechen, kann auf Basis dieser Referenzeinfuhren Anträge stellen.

    Artikel 3

    (1)   Die Einfuhrlizenzen dürfen nur in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

    (2)   Der für einen der Zeiträume gemäß Artikel 1 Absatz 3 gestellte Einfuhrlizenzantrag

    a)

    muss sich auf mindestens 100 Tiere und

    b)

    darf sich auf höchstens 5 % der verfügbaren Menge beziehen.

    Geht ein Antrag über die Menge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b hinaus, so wird er nur bis zu dieser Menge berücksichtigt.

    (3)   Die Einfuhrlizenzanträge sind innerhalb der ersten zehn Arbeitstage der Zeiträume gemäß Artikel 1 Absatz 3 zu stellen. Der Antrag für den ersten Zeitraum ist jedoch spätestens am zweiten Donnerstag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu stellen.

    (4)   Jeder Antragsteller darf je Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 nur einen Antrag stellen. Stellt ein Antragsteller mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge unzulässig.

    (5)   Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge das Verzeichnis der Antragsteller mit ihren Anschriften sowie die beantragten Mengen.

    Alle Mitteilungen, einschließlich der Meldung „gegenstandslos“, werden per Fax oder E-Mail übermittelt; hierbei ist für die Meldung von Lizenzanträgen das Muster in Anhang I dieser Verordnung zu verwenden.

    Artikel 4

    (1)   Nach der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 5 entscheidet die Kommission so bald wie möglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.

    (2)   Wird mit den Anträgen gemäß Artikel 3 die Einfuhr größerer Mengen beantragt, als für den jeweiligen Zeitraum verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Kürzung der beantragten Mengen fest.

    Hat die Anwendung des Kürzungskoeffizienten gemäß Unterabsatz 1 zur Folge, dass ein Antrag weniger als 100 Tiere betrifft, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 100 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 100 Tiere, so gilt diese Anzahl als eine Partie.

    (3)   Soweit die Kommission den Anträgen stattgibt, werden die Lizenzen so schnell wie möglich erteilt.

    Artikel 5

    (1)   Die Einfuhrlizenzen werden auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, der den Antrag gestellt hat.

    (2)   Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

    a)

    in Feld 8 das Ursprungsland;

    b)

    in Feld 16 mindestens einen der folgenden KN-Codes: 0102 90 05; 0102 90 29 oder 0102 90 49;

    c)

    in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4005) und einen der Vermerke gemäß Anhang III.

    Artikel 6

    (1)   Unbeschadet Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist eine nach der vorliegenden Verordnung erteilte Einfuhrlizenz nicht übertragbar und begründet nur dann einen Anspruch auf Inanspruchnahme des Zollkontingents, wenn sie auf denselben Namen mit derselben Anschrift ausgestellt ist, welcher in der der Lizenz beigefügten Zollerklärung über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr als Empfänger eingetragen ist.

    (2)   Die Gültigkeit der Lizenzen ist bis zum 30. Juni 2005 befristet.

    (3)   Die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen beträgt 20 EUR je Tier und wird vom Antragsteller zusammen mit dem Lizenzantrag gestellt.

    (4)   Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

    (5)   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der am Tag der Annahme der Zollerklärung über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr geltende volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

    6.   Unbeschadet der Bestimmungen in Titel III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und logistisch für den Erwerb, den Transport und die Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich ist. Der Nachweis besteht mindestens aus folgenden Dokumenten:

    a)

    der Originalhandelsrechnung oder ihrer beglaubigten Kopie, die vom Verkäufer oder seinem Vertreter im Ausfuhrdrittland auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, sowie dem Zahlungsbeleg oder dem Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers;

    b)

    dem auf den Lizenzinhaber ausgestellten Konnossement bzw. — bei Straßen- oder Lufttransport — dem Frachtbrief für die betreffenden Tiere;

    c)

    dem Exemplar Nr. 8 des Formblatts IM4, bei dem in Feld 8 als einzige Eintragung Name und Anschrift des Lizenzinhabers angegeben sind.

    Artikel 7

    (1)   Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss der Einführer nachweisen, dass er

    a)

    sich gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Einfuhrlizenz erteilt hat, schriftlich verpflichtet hat, ihr innerhalb eines Monats die Liste der Betriebe zukommen zu lassen, in denen die Jungrinder gemästet werden sollen;

    b)

    bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Einfuhrlizenz erteilt hat, eine Sicherheit geleistet hat, deren Höhe in Anhang II für die jeweiligen KN-Codes festgesetzt ist. Die Mast der eingeführten Tiere in dem betreffenden Mitgliedstaat während eines Zeitraums von mindestens 120 Tagen ab Annahme der Zollerklärung über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (4).

    (2)   Außer in Fällen höherer Gewalt wird die Sicherheit nach Absatz 1 Buchstabe b erst freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Einfuhrlizenz erteilt hat, nachgewiesen wird, dass die Jungrinder

    a)

    in den Betrieben gemäß Absatz 1 gemästet wurden;

    b)

    nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden; oder

    c)

    vor Ablauf derselben Frist aus Gesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

    Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, nachdem dieser Nachweis erbracht wurde.

    Wurde jedoch die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Frist nicht eingehalten, so wird der Betrag der freizugebenden Sicherheit gekürzt um

    15 % sowie

    2 % des Restbetrags je Überschreitungstag.

    Der nicht freigegebene Betrag verfällt und wird als Zoll einbehalten.

    (3)   Wird der in Absatz 2 genannte Nachweis nicht innerhalb von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einfuhr erbracht, so verfällt die Sicherheit und wird als Zoll einbehalten.

    Wird dieser Nachweis zwar nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 vorgesehenen 180 Tage, jedoch innerhalb der auf diese 180 Tage folgenden sechs Monate erbracht, so wird der einbehaltene Betrag, gekürzt um 15 % der Sicherheit, zurückgezahlt.

    Artikel 8

    Die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juni 2004

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 13).

    (3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25).

    (4)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.


    ANHANG I

    Fax: (32 2) 299 85 70

    E-Mail: AGRI-Bovins-Import@cec.eu.int

    Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1202/2004

    Laufende Nummer des Kontingents: 09.4005

    Image


    ANHANG II

    HÖHE DER ZU LEISTENDEN SICHERHEIT

    Männliche Jungrinder für die Mast

    (KN-Code)

    Sicherheitsbetrag in EUR/Tier

    0102 90 05

    28

    0102 90 29

    56

    0102 90 49

    105


    ANHANG III

    Vermerke gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c)

    —   spanisch: Bovinos machos vivos de peso vivo inferior o igual a 300 kg [Reglamento (CE) no 1202/2004]

    —   tschechisch: Živí býci s živou váhou nepřevyšující 300 kg na kus, na výkrm (Nařízení (ES) č. 1202/2004)

    —   dänisch: Levende ungtyre til opfedning, med en levende vægt på ikke over 300 kg pr. dyr (forordning (EF) nr. 1202/2004)

    —   deutsch: Lebende männliche Rinder mit einem Gewicht von höchstens 300 kg je Tier, zur Mast bestimmt (Verordnung (EG) Nr. 1202/2004)

    —   estnisch: Elusad isasveised elusmassiga kuni 300 kg, nuumamiseks (määrus (EÜ) nr 1202/2004)

    —   griechisch: Ζώντα βοοειδή με βάρος ζώντος που δεν υπερβαίνει τα 300 kg ανά κεφαλή, προς πάχυνση [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1202/2004]

    —   englisch: Live male bovine animals of a live weight not exceeding 300 kg per head, for fattening (Regulation (EC) No 1202/2004)

    —   französisch: Bovins mâles vivants d'un poids vif inférieur ou égal à 300 kg par tête, destinés à l'engraissement [Règlement (CE) no 1202/2004]

    —   italienisch: Bovini maschi vivi di peso vivo non superiore a 300 kg per capo, destinati all’ingrasso [regolamento (CE) n. 1202/2004]

    —   lettisch: Penėjimui skirti gyvi jaučiai, kurių vieno galvijo gyvasis svoris yra ne didesnis kaip 300 kg (Reglamentas (EB) Nr. 1202/2004)

    —   litauisch: Jaunbuļļi nobarošanai, kuru dzīvsvars nepārsniedz 300 kg (Regula (EK) Nr. 1202/2004)

    —   ungarisch: Legfeljebb 300 kg egyedi élőtömegű élő hím szarvasmarhaféle, hizlalás céljára (1202/2004/EK rendelet)

    —   niederländisch: Levende mannelijke mestrunderen met een gewicht van niet meer dan 300 kg per dier (Verordening (EG) nr. 1202/2004)

    —   polnisch: Żywe młode byki o żywej wadze nieprzekraczającej 300 kg za sztukę bydła, opasowe (rozporządzenie (WE) nr 1202/2004)

    —   portugiesisch: Bovinos machos vivos com peso vivo inferior ou igual a 300 kg por cabeça, para engorda [Regulamento (CE) n.o 1202/2004]

    —   slowakisch: Živé mladé býčky, ktorých živá hmotnosť nepresahuje 300 kg na kus, určené na výkrm (nariadenie (ES) č. 1202/2004)

    —   slowenisch: Živo moško govedo za pitanje, katerega živa teža ne presega 300 kg na glavo (Uredba (ES) št. 1202/2004)

    —   finnisch: Lihotettaviksi tarkoitettuja eläviä urospuolisia nautaeläimiä, elopaino enintään 300 kg/eläin (asetus (EY) N:o 1202/2004)

    —   schwedisch: Levande handjur av nötkreatur som väger högst 300 kg, för gödning (förordning (EG) nr 1202/2004)


    Top