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Document 32004R0831

    Verordnung (EG) Nr. 831/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten

    ABl. L 127 vom 29.4.2004, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R0520

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/831/oj

    32004R0831

    Verordnung (EG) Nr. 831/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten

    Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0033 - 0034


    Verordnung (EG) Nr. 831/2004 des Rates

    vom 26. April 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend "ICCAT" genannt) und die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (nachstehend "IOTC" genannt) haben mehrere Empfehlungen für technische Maßnahmen abgegeben, die mit der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten(2) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurden.

    (2) Die ICCAT hat 2001 auf ihrer 17. Tagung und 2002 auf ihrer 13. außerordentlichen Tagung für bestimmte weit wandernde Arten im Atlantik und im Mittelmeer einige neue technische Maßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen sind für die Gemeinschaft verbindlich und folglich anzuwenden.

    (3) Die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 ist daher entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 3 Absatz 4 werden die Worte "bis zum 31. Dezember 2002" gestrichen.

    2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Vom 16. Juli bis 15. August jeden Jahres ist im Mittelmeer der Fang von Rotem Thun mit Umschließungsnetzen verboten."

    3. Folgende Artikel werden eingefügt:

    "Artikel 5a

    (1) Die Mitgliedstaaten erstellen jedes Jahr ein Probenahmeprogramm, um die Mengen gefangenen Roten Thuns, jeweils nach Größe, zu schätzen, die unter anderem durch die wissenschaftlichen Beobachter an Bord der Fischereifahrzeuge oder in Zuchtanlagen gefangen worden sind.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik ihr Programm zur Validierung und senden der Kommission eine Kopie zu.

    (3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juli einen Bericht vor, in dem die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Programme gemäß Absatz 1 ausgewertet werden.

    Artikel 5b

    (1) Die Mitgliedstaaten führen in den Jahren 2003 und 2004 einen Plan durch, der darauf abzielt, die Fänge von Jungfischen von Rotem Thun im Mittelmeer zu verringern und die Einhaltung der nach Artikel 6 vorgeschriebenen Mindestgröße bei Rotem Thun zu gewährleisten.

    (2) Die Mitgliedstaaten führen in den Jahren 2003 und 2004 ein wissenschaftliches Programm durch, das darauf abzielt, die verschiedenen Fischereien zu ermitteln, die auf den Fang von Rotem Thun abzielen, sowie die Größenzusammensetzung ihrer jeweiligen Fänge festzustellen. Sie nehmen in ihre Schätzungen alle bisher verfügbaren Daten auf.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jedes Jahr vor dem 15. September die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erlassenen Maßnahmen sowie die Ergebnisse des durchgeführten Plans mit."

    4. Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für die in Anhang IV genannten Arten, wenn sie als Beifang ins Netz gehen und zahlenmäßig nicht mehr als 15 % der angelandeten Mengen ausmachen. Im Fall von Rotem Thun wird diese Obergrenze auf einen zahlenmäßigen Anteil von 10 % der angelandeten Gesamtmengen an Rotem Thun oder einen äquivalenten Anteil in Gewicht festgesetzt."

    5. In Artikel 9 werden die Absätze 5 und 6 gestrichen.

    6. Artikel 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    "(5) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jedes Jahr vor dem 15. Mai die Liste der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die im Nordatlantik gezielt Weißen Thun befischen. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 31. Mai jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weiter."

    7. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 12a

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen sich nachdrücklich dafür ein, dass als ungewollter Beifang gefangene Haie, insbesondere Jungfische, möglichst lebend wieder ins Meer gesetzt werden.

    (2) Die Mitgliedstaaten setzen sich für die Reduzierung der Hairückwürfe ein."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. Walsh

    (1) Stellungnahme vom 13. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1.

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